Garantiebedingungen

Ich habe mir vor einiger Zeit zwei neue Bratpfannen von WMF gekauft. Auf beide gibt es „Garantie“ wie folgt:

Garantieerklärung
Wir garantieren Ihnen hiermit während einer Garantiezeit von 2 Jahren die einwandfreie Funktion unseres Produkts in Bezug auf Material, Verarbeitung und Antihaftfähigkeit. Die Garantiefrist beginnt mit dem Datum des Erwerbs des Produkts vom WMF Fachhändler, zu dokumentieren durch einen vom Verkäufer vollständig ausgefüllten Garantieabschnitt und den Kaufbeleg. Kommt es während der Garantiezeit zu Mängeln am Produkt, so werden wir die mangelhafte Pfanne kostenlos gegen eine neue austauschen. Der Garantieanspruch erstreckt sich ausschließlich auf diesen Anspruch. Weitergehende Ansprüche aus dieser Garantie sind ausgeschlossen. Zur Geltendmachung des Garantieanspruchs sind der ausgefüllte Garantieabschnitt und der Kaufbeleg vorzulegen.
 
Solange dasselbe Modell im Lieferprogramm geführt wird, wird das mangelhafte Teil durch ein Teil desselben Modells ersetzt. Wird das Modell nicht mehr im Lieferprogramm geführt, wird das mangelhafte Teil durch ein ähnliches, im Lieferprogramm geführtes Produkt ersetzt. Selbstverständlich werden durch diese Garantieerklärung Ihre gesetzlichen Gewährleistungsrechte nicht eingeschränkt. Innerhalb der Gewährleistungsfrist stehen Ihnen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte auf Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt und Schadensersatz gemäß §§ 437 ff BGB im gesetzlichen Umfang zu.

WMF Pfannen Bedienungs- und Pflegehinweise

Soweit so gut. Der Garantiegeber wollte also, dass ich aufgrund der Garantie allenfalls eine neue Pfanne verlangen kann.

Die „Ausnahmen“ von der „Regel“

Kommen wir zum Garantieausschluss. Hier wird die Sache kribbelig:

Es wird keine Garantie übernommen für Beschädigungen, die aus folgenden Gründen entstanden sind:

– Schnitt- und Kratzspuren von rein optischer Natur

– Überhitzung

– ungeeignete und unsachgemäße Verwendung

– fehlerhafte, ungeeignete, unsachgemäße oder nachlässige Behandlung

– Nichtbefolgen dieser Bedienungsanleitung

– nicht sachgemäß durchgeführte Reparaturen

– den Einbau von nicht der Originalausführung entsprechenden Ersatzteilen

WMF Pfannen Bedienungs- und Pflegehinweise

Meiner Erfahrung mit Garantiebedingungen nach, sehen die meisten Garantiebedingungen so oder so ähnlich aus. Streitigkeiten um „Mobilitätsgarantien“ für Fahrzeuge kommen regelmäßig zu den Amtsgerichten. Da sind die Garantiebedingungen aufgrund des komplexeren Produktes wesentlich umfangreicher, aber auch nach dem Schema gestrickt: Garantieanspruch, Garantiefall, Garantieausschluss. Mit dem ersten Punkt wird geworben, die letzten beiden Punkte lassen von dem ersten nicht viel übrig. Ohne jetzt allzu tief in das Kaufrecht einzusteigen sei vorweggeschickt, dass Garantie nicht gleich Gewährleistung ist. Die Garantiebedingungen weisen darauf auch ausdrücklich zweimal hin (unter dem Stichwort „Hinweis auf gesetzliche Rechte des Verbrauchers“ wiederholt sich der obige Hinweis). Auch in Anbetracht der Entscheidung des Bundesgerichtshofes, BGH, vgl. Urteil vom 23.3.1988, Az. VIII ZR 58/87, bedarf es zwar keines doppelten Hinweises, man wollte aber wohl auf Nummer sicher gehen.

Der Garantievertrag begründet eine eigenständige, vom Gesetz in § 443 BGB angesprochene Verpflichtung des Verkäufers oder Herstellers. Die Vertragsparteien können wegen § 307 Abs. 3 BGB relativ frei den Inhalt des Vertrages bestimmen. Die Garantie kann also ganz erheblich beschränkt werden.

Garantieausschlüsse im Einzelnen

Am hiesigen Beispiel lässt sich das gut zeigen. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass Kratzspuren aller Art (die nicht nur optischen Kratzspuren werden an anderer Stelle von der Garantie ausgenommen) ebenso wenig zu einem Garantiefall führen, wie der Einbau neuer, nicht originaler Teile. Was aber soll eine „ungeeignete und unsachgemäße Verwendung“ und eine „fehlerhafte, ungeeignete, unsachgemäße oder nachlässige Behandlung“ sein? Zunächst scheint die Verwendung die Benutzung der Sache im weiteren Sinne zu meinen. Die geeignete und sachgemäße Verwendung ist daher wohl die Benutzung der Sache zu ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Es stellt sich aber die Frage, ob es ungeeignete aber sachgemäße Verwendungen oder geeignete aber unsachgemäße Verwendungen gibt. Das Geheimnis überlassen wir zugunsten der Länge dieses Beitrages dem Hersteller.
Die Behandlung dürfte dann die Benutzung der Sache zu allen anderen Gelegenheiten sein, also beispielsweise das Verstauen der Pfanne. Hier ist der Katalog viel weiter gefasst. Hinzugekommen, im Vergleich zur Verwendung, sind die fehlerhafte und nachlässige Behandlung. Im Vergleich zum vorhergehenden Ausschluss sind nun aber alle Varianten mit einem „oder“ verbunden. Hier reicht also allein die unsachgemäße Behandlung aus, um die Garantie erlöschen zu lassen.

Konsequenzen

Wer nach all dem nur Bahnhof versteht, sollte dieses Gefühl konservieren und sich in Erinnerung rufen, wenn er „Garantie“ liest.

Der Streit über derlei Begriffe verläuft nämlich meist gleich. Der gerichtlich in Anspruch genommene Hersteller/Verkäufer versteht unter den oben genannten unbestimmten Begriffen jede Benutzung, die zu dem aufgetretenen Mangel geführt hat. Andernfalls wäre es bei dem Produkt ja auch nicht zu dem Mangel gekommen. Außerdem wird man immer eine Bestimmung in der Bedienungsanleitung finden, die nicht beachtet wurde, womit man auch diesen Ausschluss in der Hinterhand hat.

Im Ergebnis sind solche „Garantien“ selten das Papier wert, auf dem sie stehen. Im Grunde bekunden sie nur den Goodwill des Unternehmens, man werde in den meisten Fällen aus Kulanz austauschen. Meines Erachtens wäre es auch ehrlicher, wenn die Unternehmen mehr mit großzügiger Kulanz, statt mit Garantien werben würden. Denn zu Gericht kommen nur die wenigen Fälle, in denen es mit der Kulanz nicht klappte. Ich vermute, dass in den allermeisten Fälle, in denen sich außergerichtlich um Garantien gestritten wird, zu Gunsten des Kunden entschieden wird, obwohl die Garantiebedingungen das eigentlich nicht vorgesehen hätten.

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