Vom Richter zum Staatsanwalt in Zeiten von Corona

Seit 01.04.2020 hat es mich nun zur Staatsanwaltschaft verschlagen (das wird als Zivilrechtler noch spannend); und „nebenher“ Corona. Gleichwohl verfolgen die Staatsanwaltschaften weiter Straftäter. Homeoffice bietet sich in der Anfangszeit nicht an und ein Fan davon bin ich ohnehin nicht. Ich bin effektiver, wenn ich nicht zu Hause arbeite. An Outdooroffice ist aber auch gerade noch nicht zu denken. Zumal die einschlägige Coronaverordnung das auch nicht zulässt.

Unser Oberbürgermeister wird sinngemäß mit den Worten zitiert (ich weiß nicht, ob er es wirklich auf einer Pressekonferenz gesagt hat): „Wer draußen auf einer Parkbank ein Buch lesen will, verstößt gegen die Verordnung.“ Damit wird er wohl auch Recht haben. § 18 der Dritten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt (Dritte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – 3. SARS-CoV-2-EindV) vom 02.04.2020 erlaubte das Verlassen der eigenen Wohnung nur zu sportlichen Zwecken und zur Bewegung an der frischen Luft. Daran hat sich mit der Vierten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt (Vierte SARS-Co V-2-Eindämmungsverordnung – 4. SARS-CoV-2-EindV) vom 16. April 2020 nichts geändert (jetzt § 1).

Hamburgs regierender Oberbürgermeister hat eine passende Metapher gefunden: Es ist wie beim Luftanhalten. Die ersten 10 Sekunden sind leicht, die nächsten 10 Sekunden sind schon anstrengender und danach merkt man, dass es schwierig wird.

Witzig fand ich ja das Verbot von Großveranstaltungen bis 31. August und musste sofort an das Oktoberfest denken. Das können sie m.E. nicht stattfinden lassen, weswegen der 31. August wohl sehr optimistisch ist.

4 Kommentare zu „Vom Richter zum Staatsanwalt in Zeiten von Corona

  1. Nicht überall gibt es eine Wahl – mancherorts ist schlicht Home-Office für alle (außer einer rotierenden Notbesetzung – ein Dezernent für jeweils mehrere Abteilungen) allgemein angeordnet und das Betreten der Dienstgebäude (außer für den Notdienst, einmal pro Woche für den Aktenaustausch und für die Wahrnehmung des Sitzungsdienstes, der aber nur noch in Haftsachen und ohne Handakten erfolgt) ansonsten untersagt.

    1. Oh das wusste ich gar nicht. Ich hatte gedacht, man geht in den Behörden mit leichten Modifikationen so um wie hier. Die Tätigkeit als Staatsanwalt kann man ja ähnlich „einsam“ in seinem Büro ausführen, wie die Tätigkeit als Richter.

  2. Ein Tage zur Regelung in Sachsen-Anhalt und der sportlichen Ausnahme hätte ich Herr Richter/Staatsanwalt.

    Kann ich mich auf die Ausnahme „Sport und Bewegung an der frischen Luft, allerdings nur alleine“ berufen um mit meinem eigenen Segelflugzeug zu fliegen? Start und Landung wäre auf einem offenen Verkehrslandeplatz, rechtlich also kein Sportgelände.

    Danke für die Antwort vorab.

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