Das Amtsgericht Riesa hat, m.E. zu Recht, entschieden, dass kamerabestückte Drohnen i.d.R. über dem eigenen Grundstück abgeschossen werden dürfen. Im entschiedenen Fall hatte der Angeklagte die 1.500 € teure Drohne mittels Luftgewehr aus der … Luft geholt und damit zerstört.
Die Staatsanwaltschaft klagte daraufhin wegen Sachbeschädigung an. Das Gericht hielt aber § 228 BGB für einschlägig und sprach den Angeklagten frei. Ob § 228 BGB oder § 34 StGB hier die speziellere Norm ist, kann sich ja jeder selbst überlegen.
„Ob § 228 BGB oder § 34 StGB hier die speziellere Norm ist, kann sich ja jeder selbst überlegen.“
Das hat das Amtsgericht in seiner für ein amtsgerichtliches Urteil, zumal in einer Strafbefehlssache, äußergwöhnlich umfangreich begründeten Entscheidung bereits getan (und dabei auch das Verhältnis zu §§ 32 StGB, 227 BGB besprochen und sich mit den einschlägigen Vorschriften des LuftVG auseinandergesetz). Die Entscheiung ist bei openJur veröffentlicht: https://openjur.de/u/2174876.html