22.02.2022

Das heutige Datum ist etwas Besonderes. Das Palindrom ist noch leicht auszumachen. Es ist aber auch ein Ambigramm wenn es Form der Siebensegmentanzeige dargestellt wird. Hinsichtlich der auftretenden Ziffern besteht es entweder aus Nullen oder der kleinsten Primzahl 2. Spannender in dieser Hinsicht ist dann erst wieder der 22.02.2222, der noch ein bisschen hin und weder ein Palindrom noch ein Ambigramm ist. Da weder der 22. noch 2022 eine Primzahl ist, ist das Datum kein Prim-Datum. Das steht uns, bezogen auf das Jahr auch erst wieder 2027 bevor. Ansonsten ist natürlich noch zu bemerken, dass heute Dienstag und damit der zweite Tag der Woche ist.

Bei den juristischen „Verbindungen“ gibt es nichts Besonderes: § 22 BGB regelt den wirtschaftlichen Verein, § 2 BGB die Volljährigkeit und § 2022 BGB den Ersatz von Aufwendungen des Erbschaftsbesitzers. Mir ist jetzt kein anderes Gesetz bekannt, dass mehr als 2.000 Paragraphen umfasst, weshalb die Suche hier auch schon wieder zu Ende ist. Eine Google-Suche nach dem Gesetz mit den meisten Paragraphen bringt übrigens keine verwertbaren Resultate. Nach dem längsten Gesetz darf man übrigens auch nicht suchen, da sich die Ergebnisse auf den Gesetzesnamen beziehen und jeder das mittlerweile außer Kraft getretene RkReÜAÜG bzw. das SozSichAbkÄndAbk2ZAbkTURG kennt.

Die mir bekannte kürzeste Vorschrift, Art 14 Abs. 2 S. 1 GG, kommt jedenfalls mit zwei Worten aus.

Eine Straferwartung von 2 Jahren bestimmt die Zuständigkeit des Strafrichters, § 25 Nr. 2 GVG, bis 2 Jahren gibts noch die Chance auf Bewährung, § 56 Abs. 1 S. 1 StGB, Gewährleistungsansprüche verjähren i.d.R. nach 2 Jahren, § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB und der Widerruf muss innerhalb von 14 Tagen und nicht wie landläufig gemeint in 2 Wochen erklärt werden, § 355 Abs. 2 S. 1 BGB (was wegen § 188 Abs. 1 und 2 BGB durchaus zu Unterschieden führen kann).

(Un-)konventionelle Verhandlungen

Ich bin gerade auf diesen Artikel auf LTO.de gestoßen. Persönlich bin ich ja ein großer Freund neuer Verhandlungsformate und das Land Sachsen-Anhalt ist zumindest meinem Gefühl nach unter den Bundesländern vorne mit dabei, wenn es um die Digitalisierung der Justiz geht. So wird beispielsweise das zweite juristische Staatsexamen bereits am Computer angeboten und an den Landgerichtsstandorten steht Technik für die Videokonferenzverhandlung bereit. Interessant an dem verlinkten Artikel fand ich aber, dass NRW auch die Verhandlungen in englischer Sprache fördern will, was ich ebenfalls begrüßenswert finde. Ich habe auch schon in einem Anhörungstermin vollständig auf Englisch „verhandelt“. Diejenige Person war auf Englisch viel besser zu verstehen, als auf Deutsch. Umgekehrt fiel es der Person auch viel leichter zu verstehen, worum es eigentlich ging.

Bei Englisch sprechenden Prozessbeteiligten bräuchte ich an sich auch keinen Dolmetscher. Die Frage, die ich mir auch im Hinblick auf § 185 Abs. 2 GVG stelle ist aber, wie die Öffentlichkeit der Verhandlung in einer für sie unbekannten Sprache soll folgen können? Faktisch wird die Verhandlung dann nicht öffentlich. Rechtlich dürfte das wegen § 185 Abs. 2 GVG aber kein Problem darstellen, der insoweit dann eben den § 169 Abs. 1 S. 1 GVG zusätzlich einschränkt. Das sind jetzt aber nur lose Gedanken zu einem Problem, dass sich kaum stellt.

Die Videoverhandlungen halte ich demgegenüber ebenfalls für sehr praktisch, für sowas bin ich ja immer zu haben, wenn die technischen Möglichkeiten es hergeben.

Ich träume ja immer noch von einem „Justizdoodle“. Das echte doodle dürfte aufgrund von Datenschutzbedenken für die Justiz nicht taugen.

Fundstück(4)

Die Abgrenzung der Zuständigkeiten gem. § 26 Abs. 2 wird mit vagen Kriterien der Beachtung von schutzwürdigen Interessen kindlicher oder jugendlicher Zeugen oder der Zweckmäßigkeit bei der Anklageerhebung zum Jugendschutzgericht praktisch dem Ermessen der Staatsanwaltschaft überlassen. Das erscheint mit den Vorgaben des BVerfG für eine verfassungskonforme Auslegung der Normen über bewegliche Zuständigkeiten unvereinbar, was die Praxis aber ignoriert.

BeckOK GVG/Eschelbach, 12. Ed. 15.8.2021, GVG § 26 Rn. 1

Diese ominöse Praxis aber auch …

Juristensprache(7)

Da fliehen zwei oder drei Jugendliche zu Fuß vor der Polizei, die ihnen hinterherlief und „Halt, stehenbleiben, Polizei“ gerufen haben soll. Da die Jugendlichen, aus Angst gerade gegen die Corona-Verordnung zu verstoßen, nicht anhielten, will die Bußgeldstelle gestützt auf § 36 Abs. 5 S. 4 StVO i.V.m. Nr. 129 der Anlage zur BKatV ein Bußgeld i.H.v. 70 € verhängen. Unabhängig von der Frage, ob das geht (wohl nicht, wobei hier noch die Besonderheit besteht, dass die Polizei nicht zu Verkehrszwecken die Jugendlichen anhalten wollte; was aus Sicht der Betroffenen aber i.d.R. nicht erkennbar ist), bin ich auf folgende Kommentierung gestoßen.

Zeichen und Weisungen von Polizeibeamtinnen sind seit der StVO-Neufassung von 2013 straßenverkehrsrechtlich ohne jede Rechtswirkung. Denn die gesamte StVO wurde mit dieser Novelle mit großem Aufwand (und vielfach bis an die Grenze zur sprachlichen Unverständlichkeit) geschlechtsneutral umformuliert. Das ist vom Gesetzgeber auch so gewollt gewesen. In § 36 heißt es seither jedoch ausdrücklich, den Zeichen und Weisungen von „Polizeibeamten“ sei zu folgen. Nach Wortlaut, Systematik und historischer Auslegung sind damit Polizistinnen nicht gemeint.

MüKoStVR/Kettler, 1. Aufl. 2016, StVO § 36 Rn. 2

Zum Glück stellt sich das Problem in meinem Fall nicht nicht, da die vermeintlichen Weisungen von Polizeibeamten und nicht von Polizeibeamtinnen ergingen.

Park … terroristen???

Ich suchte gerade bei beck-online Rechtsprechung zum eingeschränkten Halteverbot (Zeichen 286) und unter dem Suchbegriff „Zeichen 286 eingeschränktes Haltverbot beladen“ wird mir folgendes Ergebnis (von 11 insgesamt) angezeigt:

BeckRS 2012, 16856 – OLG Stuttgart: Ausländische terroristische Vereinigung, organisationsinterne Zielsetzung, Katalogtaten, Mitgliedschaft, Funktionärstätigkeit, Kaderwesen, Strafzumessungsgesichtspunkte

beck-online.de

Okkkkkk – das habe ich nicht gesucht.

SOS-Kinderdorf e.V.

Vor meiner Wohnung werden regelmäßig von verschiedenen Hilfsorganisitionen Stände aufgebaut, um neue Spender zu werben. Als Anwohner ist das ein wenig anstrengend, wenn man nur mal eben um die Ecke zum Einkaufen möchte und gefühlt fast jeden Tag angesprochen wird. Ich lehne meist freundlich ab (manchmal komme ich auch mit den jeweiligen Leuten ins Gespräch) und bin im Grunde von der ausdauernden Geduld und Freundlichkeit der Leute beeindruckt.

Am Wochenende befand sich nun ein Stand der oben genannten Hilfsorganisation an der üblichen Stelle. Am Stand befanden sich Mitarbeiter mit T-Shirts, deren Aufdruck lautete: „Kinderdörfer statt Dorfkinder“.

Als Dorfkind gewann man mich so jedenfalls nicht für eine Spende.

Kleine Sammlung kurioser und halbernster juristischer Theorien

  • Schweinehundtheorie – Spitze Zungen behaupten diese Theorie und nicht das Gesetz sorge für das richtige Ergebnis, da ja alle ohnehin wüssten, wer im Fall „Oma gegen Versicherung“ gewinnt.
  • Die Schauckeltheorie des BVerfG
  • U-Haft schafft Rechtskraft – Der Beschuldigte wird in der Untersuchungshaft weichgekocht, gesteht um das Verfahren abzukürzen oder saß bereits solange, dass die Strafe ohnehin verbüßt ist, die hinterher rauskommt. Wer will da noch Rechtsmittel erheben?
  • Es verbietet sich jede schematische Lösung – Bereicherungsausgleich im Dreipersonenverhältnis: Sie verstehen nichts von Jura? Keine Sorge, das hier verstehen auch Juristen nicht, weswegen man lieber auf eine schematische Lösung verzichtet. Zur Anwendung kommt dann die Schweinehundtheorie?
  • iudex non calculat – der Richter rechnet nicht. Ja das wäre mal was. Tatsächlich spielen sich solche Szenen ab: Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass nach teilweiser Erledigterklärung nunmehr nur noch Zinsen gefordert werden, der Klageantrag aber auf einen unbegrenzten Zinszeitraum gerichtet ist. Es besteht auch nur ein Anspruch auf 5 Prozentpunkten statt 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, weil der Kläger keine Entgeltforderung geltend gemacht hat. Auch dürften die noch streitigen vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten nur aus einem Gegenstandswert von 4.000 € zu berechnen sein, statt aus 6.000 €, wobei nur eine 1,3 Geschäftsgebühr und keine 1,5 Gebühr nach § 13 RVG i.V.m. 2300 VV RVG zugrunde zu legen ist. Demnach ergibt sich nur eine Gebühr i.H.v. 327,60 €, denen noch 20 € nach Nr. 7001 u. 7002 VV RVG hinzuzusetzen sind und darauf dann nach 7008 VV RVG die Umsatzsteuer i.H.v. 66,04 € aufgeschlagen werden; mithin insgesamt 413,64 €. Falls der Kläger wegen Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 S. 1 VV RVG an der hälftigen Geltendmachung festhält, wäre der Antrag sachdienlich auf 206,82‬ € zu richten.
    Und wer hat eigentlich diesen Baumbach ins Kostenrecht gelassen?
  • Geld hat man zu haben – das stimmt natürlich erst mal nur für § 275 Abs. 1 BGB, wonach ein Anspruch auf die Leistung ausgeschlossen ist , wenn die Leistung für jedermann oder den Schuldner unmöglich ist. Ich habe kein Geld! fällt nicht darunter. Anders kann es schon aussehen, wenn durch die Nichtzahlung des Schuldners wiederum der Gläubiger in Zahlungsschwierigkeiten kommt. Der Gläubiger muss in diesem Fall nicht zwingend Geld vorrätig halten.
  • Solange I, Solange II, Solange III, Jetzt reichts (I?), Das Bundesverfassungsgericht hatte sich häufig mit dem Verhältnis des Grundgesetzes und der Europäischen Union zu beschäftigen. Es hat die Beschwerdeführer salopp gesagt, stets damit „vertröstet“, dass alles schick ist, solange die EU den selben Grundrechtsstandard gewährleistet. Seit dem 05.02.2020 hat man mit der Jetzt reichts – Entscheidung einige Pflöcke in die Gegenrichtung eingeschlagen, zumindest mache man nicht mehr alles mit.
  • Zweite Reihe Rechtsprechung – Sie fragen sich, was § 240 StGB mit Gewalt meint? Sie wollten schon immer mal sehen, wie ein Kräftemessen der obersten deutschen Gerichte aussieht, hier ist Ihre Chance.
  • Man lässt sich nicht im Vertrauen auf das Handelsregister überfahren – A und B sind persönlich haftende Gesellschafter einer KG, D ist Kommanditist dieser KG. A überfährt mit dem Dienstwagen der KG den X. Wenn X jetzt Schadensersatz von D verlangt, stellt sich die Frage nach der Reichweite der handelsrechtlichen Haftung des D, § 176 HGB. Dabei werden die gesellschaftsrechtlichen Haftungs- und Vertrauensschutztatbestände i.d.R. nicht auf deliktische Ansprüche angewandt. Übrigens wer den Kommanditisten und den Komplementär der KG ständig durcheinanderhaut hier eine einfache Merkregel: Der Komplementär ist der, der „komplett“ haftet (also der persönlich haftende Gesellschafter). Alle andern sind Kommanditisten (also die, die nur mit ihrer Einlage haften).
  • Sittenwidrigkeit (bspw. § 138 BGB oder § 826 BGB): „Etwas ist sittenwidrig, wenn es dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widerspricht. Wie ermittelt der Richter das? Richtig, er fragt beim Abendessen seine Frau.“ (Vorlesung BGB AT 1. Semester)
  • Krähentheorie – Eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus, daher sind alle Richter eines kleines Amtsgerichts befangen, wenn einer als befangen abgelehnt wird und sein Kollege jetzt darüber befinden muss.
  • Fiktive nachträgliche Gesamtstrafenbildung (sog. Härteausgleich) bei mehreren Zäsurwirkung entfaltenden Urteilen – Wenn ich jetzt hier schreibe, dass der Mehrfachstraftäter so zu behandeln ist, als wenn alle seine (gesamtstrafenfähigen) Straftaten in einer Verhandlung abgeurteilt worden wären (und er damit einen Strafbonus bekommt) klingt das nicht nur falsch für den Nichtjuristen. Es ist aber auch viel zu kompliziert, dass näher zu erklären. Das zivilrechtliche Äquivalent kam dagegen regelmäßig vor:
  • Baumbachsche Formel – oben schon erwähnt, ein komplizierter Berechnungsmodus, für die Verteilung der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten. Ich meine sogar, es ist Schrödingers Baumbachsche Formel: Sie kommt in der Praxis gerade so häufig genug vor, dass man sie „regelmäßig“ benötigt. Sie kommt aber immer noch selten genug vor, dass man sich nicht merkt, wie sie funktioniert und dann doch wieder umständlich nachschlagen und nachvollziehen muss (selbst wenn man die angebotenen Programme nutzt).
  • Theorie der warmen Motorhaube – § 859 Abs. 3 BGB. Sie haben einen Privatparkplatz und jemand parkt auf diesem. Sie können sich nach LG Frankfurt NJW 1984, 183 durch Abschleppenlassen gegen diese „Störung“ des Besitzes zur Wehr setzen. § 859 Abs. 3 BGB verlangt nun aber, dass sie „sofort“ abschleppen lassen. „Sofort“ meint dabei herkömmlicherweise, dass die Besitzkehr so schnell wie nach objektiven Maßstäben möglich zu erfolgen habe ohne Rücksicht auf die subjektive Kenntnis der Entziehung. Nach der Theorie der warmen Motorhaube ist das Abschleppen jedenfalls dann nicht mehr rechtzeitig in diesem Sinne, wenn die Motorhaube des rechtswidrig parkenden Fahrzeugs bereits ausgekühlt ist. In diesem Fall stehe das Fahrzeug bereits zu lange. Die Rechtsprechung und herrschende Meinung hat sich dem jedoch nicht angeschlossen. Ein Abschleppen am selben Tag bzw. Abend ist auch noch ausreichend.

Schönes Halle

Nyan Cat?

Wer vollstreckt hier bitte?

Die WM 2018 und die EM 2020 gehen an niemandem spurlos vorüber.

Diese ganzen Euphemismen im Staatsbetrieb finde ich ohnehin befremdlich.

Einmannpackung der Bundeswehr soll umbenannt werden

Wie ntv.de unter Berufung auf die Zeitschrift „Soldat & Technik“ berichtet, soll die Einmannpackung der Bundeswehr umbenannt werden. Das dazugehörige Bild von ntv.de weckt bei mir übrigens, anders als der Artikel glauben machen will, keine nostalgischen Gefühle. „Zu meiner Zeit“ sahen die Dinger nämlich noch so aus, wie in dem Titelbild der Zeitschrift „Soldat & Technik“. Vorgaben für den neuen Namen sei wohl, dass er den Vorgaben der Gleichstellung gerecht werden müsse und die Abkürzung „EPA“ beibehalte.

Da hätte ich doch gleich ein paar Vorschläge:

  • Eintagpackung
  • Essen(s)packung (die Bundeswehrsprache hat sich immer mit Fugen-s, es heiße ja auch nicht Schubsladen)
  • Ernährungsprodukt – Allzeit
  • Eintagproviant – Allzweck
  • Eat Prey *Argh*