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جدول المحتوى

الميزات المنافسة والتي تفرق كازينو 1xBet

ابتداءً من تأسيسنا في موسم 2007، بتنا إحدى من المنصات المتقدمة في مجال الرهانات والمراهنات عبر الشبكة على مستوى الكوكب. نحن في #link# نفخر بتقديم مغامرة متكاملة تجمع فيما بين الإبداع الفني والعناية المتميزة، وهو ما صيرنا الخيار الأفضل لأعداد هائلة من اللاعبين في أكثر من 50 بلد حول العالم.

تدور نهجنا حول تقديم منصة لعب آمنة وعادلة تستوفي تطلعات جميع أصناف العملاء، سواء أكانوا حديثي العهد يخطون خطواتهم البدائية في عالم المراهنات الرقمي، أو محترفين يبحثون عن تحديات حديثة وجوائز استثنائية. تشمل عروضنا باقة واسعة من المراهنات التي حصل تحديدها بعناية شديدة لضمان أقصى مستويات النوعية والترفيه.

القطاع
كم البدائل
المميزات الجوهرية
ألعاب الشقوقما يزيد من 5000 رهانصور ذات ثلاث مستويات، مكافآت تقدمية كبيرة
رهانات المائدة300+ بديلأنظمة متعددة، حدود رهان مرنة
القمار المباشر200+ مائدة لايفديلرز محترفون، إذاعة رفيع النوعية
الألعاب على الرياضة60+ نشاطاحتمالات تنافسية، مراهنات مباشرة

تعدد المراهنات ومغامرة الرهان المتطورة

نشتغل جنباً إلى جنب مع أبرز منتجي الألعاب الدوليين لتأمين تقديم مواد مميز يلبي جميع الميول. تتضمن مجموعتنا الهائلة إصدارات حصرية من شركات رائدة كـ Evolution Gaming وشركة نت إنت وبراغماتيك Play وMicrogaming، الأمر الذي يؤمن خبرة رهان لا شبيه لـها من جهة الإتقان والتشويق.

فئات المراهنات الموجودة في كازينونا

  • فتحات الشقوق التقليدية والمعاصرة: تحوي باقتنا عناوين معروفة كـ Book of Ra ولعبة ستاربيرست وGates of Olympus، بالإضافة إلى إصدارات خاصة بحوافز متصاعدة تصل إلى أعداد كبيرة من الدولارات
  • مراهنات الروليت المتنوعة: من الدوارة الأوروبي والأمريكي إلى الفرنسية والسريعة، بالإضافة لـ اختيارات الرهان الجانبي الجديدة
  • لعبة البلاك جاك بمختلف أنواعه: نقدم ما يزيد من 40 نسخة متباينة تشمل التقليدية والاحترافية واللايف
  • لعبة البوكر بتنوع الصيغ: تكساس هولدم، كاريبيان ستاد، وثري كارد بوكر ومعها مسابقات يومية
  • مراهنات حظ متعددة: لعبة الباكارا، لعبة كرابس، سيك بو، ودولاب الحظوظ بمضاعفات مثيرة

تقنيات اللعب المبدعة

نوظف أكثر تقنيات HTML5 لكفالة أداء سلس لكافة الرهانات بدون الحاجة لاستيراد برمجيات زائدة. تدعم موقعنا اللعب اللحظي من خلال المتصفح مع نوعية صوت ومرئية استثنائية، بالإضافة إلى تطابق تام جنباً إلى جنب مع كافة المعدات الحديثة.

أنظمة الإيداع والأمان في منصتنا

نخصص أكبر عناية لحماية معلومات لاعبينا المالية والشخصية من خلال استعمال معايير حماية متطورة. نطبق ترميز SSL 256-bit النموذجي في الميدان البنكي، بالإضافة لـ طرق رصد التحايل المتقدمة التي تشتغل على مدار الوقت لوقاية جميع المعاملات.

أسلوب السداد
السقف الأصغر للإيداع
مدة التنفيذ
المصاريف
الكارتات الائتمانية (Visa/Mastercard)10 دولاراتلحظيبلا تكلفة
الحافظات الإلكترونية (Skrill, Neteller)5 دولاراتلحظيبلا تكلفة
النقل المالي50 دولارات1-3 يوماً عملربما تنطبق تكاليف مصرفية
النقود المشفرة (Bitcoin, Ethereum)20 دولارات10-30 دقيقةبلا تكلفة

سياسة الانسحاب الصريحة

نتعهد بإنجاز طلبات الانسحاب بسرعة وكفاءة، إذ تجري المصادقة على جل الالتماسات أثناء 15 دقيقة من تقديمها. نقدم تشكيلة كبيرة من خيارات السحب تشمل ما يزيد من 200 أسلوب دفع محلية وعالمية، الأمر الذي ييسر على المستخدمين في متعدد الأقطار الوصول إلى مكاسبهم بسهولة.

الصفقات التسويقية والمكافآت الحصرية

نوفر نظام مكافآت شامل يشرع من وقت التسجيل ويتواصل عبر مغامرة الرهان. برنامج الولاء المميز بموقعنا يتضمن ثماني طبقات متزايدة، يحصل بها اللاعبون على درجات لقاء كل رهان يضعونه، وهي التي يمكن استبدالها فيما بعد إلى مبالغ واقعية أو تطبيقها للكسب على مزايا حصرية.

فئات الجوائز الموجودة

  • مكافأة الترحيب السخية: نوفر مكافأة تقارب إلى 1500 أموال على أولى أربعة دفعات، بالإضافة لـ جولات بلا تكلفة على أبرز مراهنات السلوتس
  • استرجاع مادي كل أسبوع: يكسب جميع اللاعبين على حصة من خسائرهم تصل إلى 10% كل أسبوع من دون معايير راهنات صعبة
  • بطولات كل يوم وأسبوعياً: مكافآت مادية تزيد على 100,000 دولار شهرياً مقسمة على مختلف الأنشطة
  • حملات مميزة للزبائن الخاصين: مديري أرصدة خصوصيون، نطاقات راهنات أرفع، وسحوبات لحظية صاحبة أسبقية

استخدام الجوال المحمول والوصول اللحظي

نفهم أهمية القابلية للتكيف في حقبة التكنولوجيا المعاصرة، لذا أنشأنا برامج متقدمة لأجهزة iOS والأندرويد تقدم خبرة مماثلة تماماً لإصدار الشبكة. يتاح تحميل التطبيق مباشرة من صفحتنا الافتراضي، ويمتاز بسطح مستخدم واضحة وعمل سريع حتى على الشبكات البطيئة.

صفات التطبيق المحمول

يعرض تطبيقنا النفاذ الكامل لجميع الألعاب والخدمات، مع تنبيهات مباشرة حول الحملات الجديدة ونتائج المراهنات. يدعي التطبيق تقنية Touch ID وفيس ID للنفاذ الآمن والفوري، بالإضافة إلى ميزة الحالة الليلي لراحة العينين عبر الرهان الليلي.

خدمة الدعم الفني لدينا متاحة على طوال الساعة طوال أيام الأسبوع على المحادثة اللايف والإيميل الرقمي والتليفون، مع فريق مختلف اللسان يحوي خبراء مؤهلين للرد على مختلف الاستفسارات وتسوية أي مشكلة قد تواجهها بعجالة وفعالية. نحن متعهدون بتقديم خبرة مراهنة مميزة تضم ما بين الأمن واللهو والحوافز الوافرة.

Casinò Privi di Documenti: Una Trasformazione del Gaming Su internet Veloce

Casinò Privi di Documenti: Una Trasformazione del Gaming Su internet Veloce

Indice della Guida

Come esattamente Lavorano i Casinò Che non richiedono Validazione Dei documenti

L’attuale comparto del gioco su internet ha attraversato una trasformazione sostanziale negli recenti anni passati, grazie all’introduzione di piattaforme che eliminano totalmente la necessità di fornire carte identificativi. Tale rivoluzione risponde a un bisogno effettiva dei giocatori: accedere ai sistemi di gioco in modo rapido, privo di prolungate aspettative procedurali.

Il particolare meccanismo alla base di tale trasformazione si poggia sull’integrazione diretta con i network bancari. Nel momento in cui un giocatore effettua il primo versamento tramite il proprio ente di finanziario, il riconoscimento si compie mediante le password dell’home banking individuali. Siffatto meccanismo assicura un standard di sicurezza superiore in confronto ai sistemi convenzionali, dato che impiega procedure già validati dalle autorità finanziarie.

La nostra nostra sistema implementa tale meccanismo avanzato per offrire una fruizione privo di pause. Allorché in cui completi la operazione bancaria, il proprio profilo è in automatico verificato e attivato. Non sussistono moduli da compilare, e nemmeno copie da inviare, e neppure attese di latenza che sono in grado di prolungarsi per giorni. rappresenta la opzione ideale per chiunque vuole focalizzarsi solamente sul gioco.

La rivoluzionaria Sistema Finanziaria Che Consente Fattibile il Servizio

In centro di questa trasformazione riscontriamo fornitori di servizi finanziari esperti che fungono da ponte protetto tra le banche e le portali di gaming. Tali meccanismi utilizzano l’Open Banking, una direttiva comunitaria che permette a operatori indipendenti accreditati di collegarsi ai informazioni bancari con il assenso esplicito del cliente.

Nel momento in cui selezioni tale tipologia di deposito, vieni trasferito alla interfaccia sicura della tua istituzione finanziaria, dove immetti le chiavi di accesso che impieghi di solito per i servizi online. Il operatore di pagamento riceve verifica della propria identità in modo diretto dalla banca creditizio, senza che le personali password risultino in nessun caso trasmesse con la piattaforma di intrattenimento.

Secondo statistiche accertati del settore finanziario europeo, oltre il 65% degli utenti che hanno avuto modo di provato soluzioni di verifica finanziaria istantanea non sono più tornati ai sistemi classici di registrazione. Questo elemento conferma la soddisfazione generalizzato per una soluzione che integra velocità e sicurezza in un singolo sistema.

Vantaggi Esclusivi per i Player

Scegliere una piattaforma che cancella la fase burocratico produce vantaggi effettivi che vanno ben oltre la semplice praticità. Esaminiamo nel specifico gli aspetti più rilevanti di siffatta forma gestionale.

Velocità di Accesso Che non ha Precedenti

Il periodo medio occorrente per concludere una iscrizione classica oscilla tra i 10 e i trenta minuti, a cui devono essere integrate le ore o i giorni di attesa per la conferma dei carte. Con il nostro processo, il completo iter richiede inferiore di 2 minuti effettivi. Compi il versamento tramite la personale banca e inizi subito a giocare, privo di nessuna interruzione.

Salvaguardia della Riservatezza Potenziata

Non avere necessità di essere obbligati a trasmettere riproduzioni di documenti personali, rendiconti del conto o fatture significa ridurre notevolmente il pericolo di rivelazione dei elementi privati. Le dati personali restano conservate solamente nella tua istituzione finanziaria, nel contempo noi riceviamo esclusivamente la conferma della tua identità validata.

  • Rimozione completa del rischio di sottrazione di dati personali mediante carte duplicati
  • Zero conservazione di immagini di carte identificative o documenti di viaggio sui propri database
  • Diminuzione della superficie di attacco per potenziali violazioni di elementi
  • Rispetto automatica alle normative sulla tutela dei dati personali
  • Supervisione assoluto sulle dati comunicate nel corso di ciascuna operazione

Prelievi Immediati e Senza Difficoltà

Una delle problematiche maggiori nei casino convenzionali concerne i periodi di ritiro. Frequentemente è richiesto aspettare la conferma del conto in anticipo di poter ricevere le guadagni. Attraverso il meccanismo privo di documentazione, ogni prelievo viene gestito all’istante, in quanto la personale identificazione è precedentemente è stata verificata nel corso di il primissimo versamento. Le somme vinte pervengono il personale conto finanziario in pochi minuti, non certo in giorni.

Metodi di Pagamento Integrati

La caratteristica che non richiede carte esige l’utilizzo di specifici sistemi di pagamento che supportano il riconoscimento tramite banca immediata. Tali meccanismi sono ormai ampiamente distribuiti in ambito UE e forniscono integrazione con decine di istituti creditizi.

Modalità di Versamento
Periodo di Gestione Versamento
Periodo di Gestione Ritiro
Istituti Abilitate
Pay N PlayRapido0-15 circa minSuperiore a trecento banche UE
Instant BankingRapido0-30 minuti effettiviPrincipali enti nazionali
Open Banking DirectIstantaneocinque-sessanta minuti effettiviTutte quante le istituti certificate PSD2
Quick Transferuno-due minutiquindici-sessanta minuti effettiviBanche primarie e territoriali

Questi provider amministrano innumerevoli di operazioni al giorno in tutta Europa, assicurando livelli di sicurezza particolarmente elevati. La particolare piattaforma alla base è medesima impiegata per transazioni bancarie di elevato ammontare, adattata particolarmente per il comparto dell’intrattenimento su internet.

Sicurezza e Tutela dei Informazioni Privati

All’opposto a quanto si potrebbe pensare, l’eliminazione di una validazione dei documenti convenzionale non già implica una diminuzione della garanzia. All’opposto, il standard di protezione si rivela più elevato per varie motivazioni tecniche e funzionali.

Protezione crittografica Finanziaria di Grado Massimo

Nel momento in cui ti autentichi tramite la tua istituto, utilizzi gli identici sistemi di sicurezza utilizzati per amministrare i tuoi fondi. Questi meccanismi implementano crittografia punto-a-punto, autenticazione a molteplici elementi e controllo costante delle transazioni sospette. Alcun casino può riprodurre autonomamente un livello di garanzia comparabile a quello di un istituzione creditizio regolamentato.

Conformità Normativa Immediato

Le portali privi di documenti operano in totale rispetto con le direttive europee sul gioco d’azzardo responsabile e sul riciclaggio di fondi. L’operazione di validazione identificativa si compie comunque, ma è delegata a un operatore dedicato: la personale istituzione finanziaria. Siffatto metodo soddisfa ciascuno dei criteri legali, cancellando unicamente il passaggio non necessario di domandare nuovamente carte già confermati dalle enti di vigilanza.

  1. Validazione del riconoscimento compiuta da istituti creditizi autorizzati e controllati
  2. Tracciabilità totale di ciascuna movimentazione mediante circuiti finanziari autorizzati
  3. Incapacità di usare modalità di versamento non identificabili o non tracciabili
  4. Tetti di deposito automatizzati poggianti sulle politiche finanziarie specifiche
  5. Sistemi di allerta presenti per condotte di gaming anomali

Contrasti con le Portali Convenzionali

Per comprendere completamente il pregio aggiunto di tale modalità di funzionamento, si rivela conveniente confrontare elemento per aspetto le proprietà con quelle specifiche dei portali che domandano documentazione.

Aspetto
Casino Senza Carte
Casino Convenzionali
Beneficio
Tempo di iscrizione1-2 minuti effettivi10-30 minuti + latenza validazioneOttimizzazione sino al 95 percento del tempo
Carte domandatiNessunoDocumento d’identità, bolletta, estratto bancarioMassima salvaguardia privacy
Primo riscossioneIstantaneoA seguito di controllo (1-7 circa giorni)Fruizione immediato alle vincite
Chiavi di accesso da ricordareAlcuna (accesso tramite istituto)1 o più chiaviCancellazione probabilità perdita
Elementi conservatiMinimali indispensabiliCopia integrale certificatiDiminuzione esposizione elementi
Processo di verifica KYCImmediato attraverso bancaManualmente gestito con controlloAlcun errore umano

Questa paragone mette in luce come la trasformazione digitale abbia consentito di andare oltre metodologie ormai obsolete, provenienti da un’era in cui l’integrazione finanziaria non era fattibile. Oggigiorno abbiamo degli dispositivi per offrire un servizio più elevato per ciascun aspetto valutabile.

Condizioni per Accedere al Servizio

Nonostante la facilità del meccanismo, esistono determinati prerequisiti basilari per essere in grado di usare un casinò senza carte. Siffatti requisiti scaturiscono dalle caratteristiche operative del sistema e dalle regolamentazioni vigenti.

Account Finanziario In Istituto Abilitato

Il requisito fondamentale risiede nel possedere un conto bancario aperto presso una istituto che supporta i sistemi di pagamento rapido con identificazione inclusa. La maggioranza delle istituti UE ha già provveduto ad integrato questa tecnologia, ma alcune entità più piccole o organizzazioni specifici possono non fornire a questo punto il supporto. Prima di proseguire, accerta che la propria istituzione compaia nell’elenco dei operatori abilitati.

Servizi di Banking Online Operativi

In quanto il riconoscimento si compie tramite le credenziali bancarie online, è fondamentale disporre di accesso operativo ai sistemi di internet banking. Qualora non possiedi in nessun momento reso operativo questa caratteristica, dovrai attivarla presso la propria sede o attraverso i canali digitali della istituzione. Il iter di abilitazione necessita generalmente pochi giorni bancari.

Domicilio in Territorio Supportata

I moderni portali senza documenti operano conformemente a licenze determinate che includono particolari aree territoriali. Al momento il sistema è accessibile soprattutto per cittadini in paesi dove le normative autorizzano l’autenticazione finanziaria diretta in quanto modalità di verifica valido. L’ampliamento geografica avanza ininterrottamente, con nuovi mercati che risultano gradualmente inclusi.

Maggiore Età legale Confermata

Anche privo di domandare documenti immediatamente, la controllo della maggiore età maggiore resta un requisito imprescindibile. Siffatta verifica risulta acquisita tramite i dati comunicati dalla istituto durante il iter di autenticazione. I rispettivi enti bancari, difatti, possiedono già l’età dei loro titolari e inviano tale dato indispensabile al momento della movimentazione, offrendo il completo adeguamento delle normative sulla tutela dei giovani.

Questa nostra portale costituisce la trasformazione logica del comparto, un avanzamento progressivo che mette finalmente al fulcro le esigenze concrete dei giocatori. Rapidità, garanzia e praticità non sono più obiettivi opposti, ma peculiarità incorporate in un unico processo armonico. Selezionare un casino senza carte comporta adottare il futuro del gioco online, in cui la tecnologia opera per cancellare gli impedimenti invece di crearne di ulteriori.

Befangenheit wegen Entwürfen

Ich habe gerade diese Entscheidung des OLG Frankfurt am Main auf LTO gefunden, wonach eine Richterin wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt wurde, weil versehentlich ein Urteilsentwurf an die Parteien versandt wurde.

Die abgelehnte Vorsitzende Richterin hat als Einzelrichterin im Verhandlungstermin vom 26.11.2024 Verkündungstermin auf den 21.1.2025 bestimmt. Mit Verkündungsprotokoll vom 22.4.2025 (richtig wohl 21.1.2025) wurde den Parteien ein unvollständiger Urteilsentwurf zugestellt. Neben dem Urteilskopf und einem vollen Rubrum enthält der Entwurf einen vollständig ausformulierten Hauptsachetenor, nach dem die Beklagten verurteilt werden, das von ihnen innegehalten Gartengrundstück zu räumen und an den Kläger herauszugeben. Im nachfolgenden Kostentenor werden den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Es schließen sich ein fragmentarischer Tatbestand und ebensolche Entscheidungsgründe an. Wegen des genauen Inhalts wird auf Bl. 325 ff. d. eAkte verwiesen. Sowohl das Verkündungsprotokoll als auch der Urteilsentwurf sind von der abgelehnten Vorsitzenden Richterin signiert. (OLG Frankfurt a. M. Beschl. v. 4.6.2025 – 9 W 13/25, BeckRS 2025, 13979 Rn. 2, beck-online)

Umgekehrte Eheschließungen

Ich halte die Entscheidung nicht für sonderlich überzeugend. Es kommt aber auch ein bisschen darauf an. Das Versenden von Entscheidungsentwürfen ist zumindest an den Amtsgerichten kein unüblicher und ein Stück weit auch notwendiger Vorgang. In Scheidungssachen, bei denen ein Versorgungsausgleich vorzunehmen ist, ist es schlicht am einfachsten, den Parteien den vorbereiteten Scheidungsbeschluss zu übersenden, sodass alle noch einmal nachrechnen können, ob der Versorgungsausgleich korrekt vorgenommen wurde. Stellt sich nämlich hinterher heraus, dass man irgendeinen blöden Rechenfehler gemacht hat, bleibt den Parteien (oder den Versorgungsträgern) nur die Beschwerde zum OLG, wo sich dann alle anschauen und fragen, warum jetzt die Korrektur des Beschlusses eine ganze Instanz (und weitere Kosten) produziert. Die Kollegen am OLG haben auch Besseres zu tun.

Schnellfahren bis der Arzt kommt, nur dass er Polizist ist und ein Messgerät dabei hat

Auch in Bußgeldsachen ist es schlicht einfacher, Entscheidungsentwürfe zu übersenden. Angenommen, man ist viel zu schnell unterwegs gewesen und erhält im Bußgeldbescheid neben einem hohen Bußgeld (320 €) auch noch die volle Breitseite der staatlichen Gesundheitsfürsorge auferlegt (vulgo: einen Monat oder mehr laufen, Rad fahren etc.), dann sieht § 4 Abs. 4 BKatV die Möglichkeit vor, von der Anordnung des Fahrverbots ausnahmsweise gegen Erhöhung des Bußgeldes abzusehen. Üblicherweise wird das Bußgeld verdoppelt (640 €), und man muss das Auto keinen Monat stehen lassen. Dieses Ergebnis kann man dann ohne Hauptverhandlung durch Beschluss herbeiführen. Da viele Anwälte dem Beschlussverfahren schon im Voraus „gegen angemessene Erhöhung des Bußgeldes“ zustimmen, hat man als Richter jetzt zwei Möglichkeiten: 1. Man erteilt einen Hinweis, dass man beabsichtigt, die „angemessene Erhöhung“ in Form der Verdopplung vorzunehmen, oder 2. man macht gleich alles unterschriftsreif fertig und übersendet einen Beschlussentwurf, den man dann bei Zustimmung der Parteien einfach unterschreibt – und fertig. Das spart zwar nur minimal Aufwand (ein separates Schreiben weniger; übersenden müsste man aber sowohl Schreiben als auch Beschlussentwurf, lediglich das physische bzw. digitale Erstellen fällt weg). Das Bußgeldverfahren ist aber ein Massenverfahren – da machen minimale Einsparungen in der Masse durchaus etwas aus. Kein Anwalt der Welt käme auf die Idee, man sei da auf die „angemessene Erhöhung“ festgelegt, nur weil man einen Entwurf statt eines Schreibens übersendet hat. In geeigneten Fällen erzählen einem die Anwälte dann schon, warum nun ausgerechnet die Verdopplung aber viel zu viel für den Mandanten ist. Das kann man sich dann noch einmal überlegen – oder eben nicht.

Nagut dann gilt die Entscheidung des Senats nur im Zivilrecht, oder? ODER?

Selbst im Zivilrecht passt die Entscheidung nicht wirklich. Prüft man einen Fall und will die rechtlichen Fallstricke den Parteien mitteilen, erteilt man sogenannte Hinweise: „Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass die Klage unzulässig ist, weil das Gericht nicht sachlich zuständig ist; zuständig ist vielmehr das Amtsgericht, weil [Mietsache über Wohnraum].“ Hier gibt es jetzt zwei Möglichkeiten: Man irrt sich, dann sagt einem der Kläger, warum man sich irrt, oder man irrt sich nicht. Dann schreibt man in aller Regel den Hinweis so, dass man das einfach in ein Urteil kopieren kann. Aus dem Umstand, dass man da jetzt nicht „Schreiben“, sondern „Urteilsentwurf“ drüberschreibt, zieht der Senat nun, dass man da aber aus Sicht einer Partei arg festgelegt wirkt. Als hätten die meisten Anwälte (und die dahinterstehenden Mandanten) das Gefühl, nach Hinweisen des Gerichts nicht unabhängig zu sein – unabhängig davon, ob da „Schreiben“ oder „Urteilsentwurf“ drübersteht. Man könnte natürlich einwenden, dass „Urteilsentwurf“ irgendwie finaler klingt als „rechtlicher Hinweis“. Ich halte das nur für Semantik. Entscheidend ist m. E. der Umstand, dass der Urteilsentwurf die Parteien in die Lage versetzt, ganz zielgenau auf die rechtliche Argumentation des Gerichts Einfluss zu nehmen. Der übersendete Entwurf ist gerade der genaueste Hinweis. Ich vermute mal, dass es bei einer Einzelmeinung eines einzelnen Senats eines Oberlandesgerichts bleiben wird. Die Anwälte kennen die von mir geschilderten Vorgänge ja auch.

Streitwertgrenze, zweiter Anlauf, Onlineverfahren

Nach einem Bericht von LTO plant die neue Bundesregierung die Streitwertgrenze nunmehr uaf 10.000 € anzuheben. Wie man das m.E. viel besser machen kann, habe ich vor zwei Jahren hier schon einmal geschrieben. Ich finde, dass die von mir gewählten Parlamentarier besseres zu tun haben, als sich mit solchen justizinternen Fragen zu beschäftigten. Da finde ich auch das Personalausstattungsargument nicht überzeugend. Würde das BMJ oder der BGH die Festlegung der Streitwerrtgrenze übernehmen, würden diese zuvor ja ohnehin alle beteiligten Oberlandesgerichte anhören. Da bestünde genug Raum auf Sonderfälle zu reagieren oder die Erhöhung lange im Voraus anzukündigen.

Darüberhinaus will die Bundesregierung mit dem Entwurf des Gesetzes zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit ein echtes Onlineverfahren an den Amtsgerichten einführen. Das erfordert aber die angesprochene Erhöhung der Streitwertgrenze. Ich finde das äußerst begrüßenswert. Ich habe aber unweigerlich Folgendes im Kopf:

Der Gesetzgeber von 1879 so:Der Gesetzgeber von heute:
„Wie regeln wir, wie eine Klage erhoben wird?“
§ 253 Klageschrift
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) – (5) …
„Wie regeln wir, wie eine Klage erhoben wird?“
§ 1124 RegEntwurf ZPO
Digitale Kommunikation; Verordnungsermächtigung
(1) Das Online-Verfahren ist eröffnet, sofern die Klage mittels eines digitalen Ein-
gabesystems bei Gericht eingereicht wird. Die Übermittlung der Klage erfolgt dabei
auf einem sicheren Übermittlungsweg
a) nach § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 durch Rechtsanwälte oder
b) nach § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 und 4 durch Nutzer eines Postfachs
oder
über eine Kommunikationsplattform nach § 1130 durch Eingabe nach § 1131 Ab-
satz 1 oder durch Übermittlung nach § 1131 Absatz 2.
(2) Im Anschluss an die Klageeinreichung nach Absatz 1 können weitere digitale
Eingabesysteme für Anträge und Erklärungen der Parteien im Online-Verfahren ge-
nutzt werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Soweit digitale Eingabesysteme nach Absatz 2 bereitgestellt sind, müssen die
Parteien diese bei einer Anordnung des Gerichts nutzen
bei Ansprüchen nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für
Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförde-
rung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung
der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46 vom 17.2.2004, S. 1; L 119 vom
7.5.2019, S. 202) oder
bei Ansprüchen, die den durch Rechtsverordnung nach Absatz 4 bestimmten An-
wendungsgebieten für eine Vielzahl gleichgelagerter und standardisierbarer Ver-
fahren unterfallen.
Satz 1 gilt nicht für Parteien, die natürliche Personen und nicht anwaltlich vertreten
sind; diesen steht auch die Einreichung von Anträgen und Erklärungen bei Gericht nach
den allgemeinen Vorschriften offen.
(4) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates Anwendungsgebiete für eine Vielzahl gleichgelager-
ter und standardisierbarer Verfahren im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2 zu
bestimmen.
(5) …

Ich verstehe auch hier die Regelungswut nicht. Lasst die Leute doch einfach* Klagen über irgendein Portal einreichen, verknüpft das mit Paypal oder sonstigen Zahlungsdiensten und spart diesen ganzen Autentifizierungskram. Den Missbräuchen wird die Justiz schon beikommen, wie sonst auch! Die zitierte Regelung prüft doch am Ende sowieso keiner. Betreibensaufforderungen aus dem Verwaltungsprozessrecht, strengere Anwendung des Rechtsschutzbedürfnisses und Vorschusspflichten sieben genug aus. Die Warnfunktion der Unterschrift wird durch den Button „jetzt kostenfplichtig Klagen, ihr Paypalkonto wird belastet“ viel mehr sichergestellt, als es die Unterschrift je konnte.

*Jaja ich weiß, dass das so einfach nicht ist, aber ich muss das nicht gut finden.

Cannabis – eine interessante Zwischenbilanz

Ich bin kein großer Fan der Polizeilichen Kriminalstatistik. Zu viele Verfahren, die nie das Licht eines Gerichtssaals – geschweige denn einer Verurteilung – erblicken. Als Anhaltspunkt für eine Entwicklung mag man sie vielleicht noch gebrauchen. Sie dient wohl eher der statistischen Auswertung der Polizeiarbeit. Verlässlicher wäre da wohl ein Blick auf die Entwicklung des Bundeszentralregisters. Ganz analog dazu existiert für „Verkehrssünder“ das sogenannte Fahreignungsregister (auch Punktekartei in Flensburg genannt). Ähnlich wie das Bundeszentralregister enthält es nur durch Bußgeldbescheid bestandskräftig festgestellte oder durch Urteil rechtskräftig festgestellte Verfehlungen.

n-tv berichtete kürzlich über die Entwicklungen im Jahr 2024. Meine Vermutung, dass das CanG zu keinem Anstieg der Verkehrsordnungswidrigkeiten führen wird, wird darin meines Erachtens bestätigt: Von 4,13 Millionen Einträgen betreffen lediglich 974 Delikte den Cannabiskonsum am Steuer. Im Vergleich dazu schlagen sonstige Drogenverstöße (ohne Alkohol) mit 46.919 Fällen zu Buche. Alkohol ist mit 107.384 Fällen Spitzenreiter unter den Rauschmitteln.

Die ganze Debatte um Cannabis – ja oder nein – scheint mir allein eine politische zu sein. Sicherlich ist die Droge gefährlich. Sie ist aber (im Vergleich zu Heroin) nicht so gefährlich, dass ein liberaler Staat sie nicht ohne Weiteres aushalten könnte. Die Bundesrepublik hat jedenfalls seit dem 01.04.2024 nicht aufgehört zu existieren. Aus der Rechtspraxis kann ich derzeit allein positive Effekte beobachten: kein Bewährungswiderruf mehr wegen Cannabisbesitzes bei einem ansonsten vollständig resozialisierten, mittlerweile steuerzahlenden Verurteilten; Angeklagte, die mittlerweile legal Cannabis konsumieren, um Crystal und den ständigen Konflikt mit der Polizei zu vermeiden.

Die Justizministerin in Sachsen bekommt es im Übrigen gerade hin, in ein und demselben Interview auf die Gefahren von Cannabis für unterentwickelte Gehirne Jugendlicher und Heranwachsender hinzuweisen (was zutrifft) und zugleich das Jugendstrafrecht für Heranwachsende einschränken zu wollen. Für sie gibt es vermutlich „Schrödingers Jugendlichen“: Solange man nicht genau hinschaut, ist sein Gehirn gleichzeitig reif genug, um wie ein Erwachsener behandelt zu werden, aber bei Cannabis? Ne da ist die Entwicklung des Gehirns noch lange nicht abgeschlossen.

Nobelpreis 2025

Nachdem der Nobelpreis für Physik dieses Jahr nicht an Physiker ging 😉 und auch Institutionen ausgezeichnet werden können, wäre es doch fantastisch, wenn er 2025 an eine Organisation ginge, die der ganzen Welt kostenlos das Wissen der Menschheit zur Verfügung stellt. Schade, dass es so etwas nicht gibt – das wäre aber auch zu gut, um wahr zu sein.

Weisungsrechte?

Nur ein paar kurze Gedanken zum Weisungsrecht für Staatsanwälte, wobei ich vorausschicke, dass ich kein „Beamtenrechtler“ bin, man möge mich also (wie sonst auch) gerne korrigieren.

Das Weisungsrecht aus §§ 146, 147 GVG dürfte doch jetzt schon erheblichen Grenzen unterliegen. Nach § 36 BeamtStG gilt Folgendes:

§ 36 Verantwortung für die Rechtmäßigkeit

(1) Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.

(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben Beamtinnen und Beamte unverzüglich auf dem Dienstweg geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, haben sie sich, wenn die Bedenken fortbestehen, an die nächst höhere Vorgesetzte oder den nächst höheren Vorgesetzten zu wenden. Wird die Anordnung bestätigt, müssen die Beamtinnen und Beamten sie ausführen und sind von der eigenen Verantwortung befreit. Dies gilt nicht, wenn das aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für die Beamtinnen oder Beamten erkennbar ist. Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen.

(3) Wird von den Beamtinnen oder Beamten die sofortige Ausführung der Anordnung verlangt, weil Gefahr im Verzug besteht und die Entscheidung der oder des höheren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend. Die Anordnung ist durch die anordnende oder den anordnenden Vorgesetzten schriftlich zu bestätigen, wenn die Beamtin oder der Beamte dies unverzüglich nach Ausführung der Anordnung verlangt.

§ 36 BeamtStG

Wir unterstellen mal den Anwendungsbereich auf Staatsanwälte und die Anwendbarkeit neben §§ 146, 147 GVG. In diesen Fällen dürfte für Weisungen der Vorgesetzten an Staatsanwälte wenig Raum bleiben. Die stets zitierte Weiterermittlungsweisung (oben auch im LTO Artikel) könnte daher an § 344 StGB scheitern (für die Einstellungsweisung folgt das aus § 258, 258a StGB). Man wird den Staatsanwalt, der von der Unschuld eines Beschuldigten überzeugt ist, nicht zur Weiterermittlung anweisen können, egal wie schriftlich und egal von welchem Minister sie kommt (genauer: er muss die Weisung nicht befolgen). Sollte der Staatsanwalt nicht von der Unschuld im Sinne von § 344 StGB überzeugt sein, gibt es auch keinen persönlichen Grund auf Weisung nicht weiter zu ermitteln. In diesen Fällen kommt es, auch wenn es einen Beigeschmack haben mag, auch nicht auf eine Einschränkung des Weisungsrechts an. Schon jetzt handhaben die Staatsanwaltschaften gleichgelagerte Fälle aus unterschiedlichen Gründen unterschiedlich. Der Beschuldigte hat nur ganz begrenzt einen Anspruch auf Gleichbehandlung durch die Staatsanwaltschaft: Er kann beispielsweise nicht verlangen, dass sein Verfahren auch nach § 153 StPO eingestellt wird, obwohl bei ihm die Voraussetzungen ebenso gegeben waren, wie bei dem Mitbeschuldigten, der bei einem anderen Staatsanwalt gelandet ist. Da schaut dann auch keiner hin, wenn die Einstellung faktisch durch eine höhere Dezernatsbelastung oder persönliche Einstellung des Staatsanwaltes bedingt war. In diesen Fällen liegen die Voraussetzungen für staatsanwaltschaftliche Ermittlungen weiterhin vor. Man müsste ja gerade umgekehrt fragen, welche Gründe ein Staatsanwalt, der einen fortbestehenden Anfangsverdacht sieht, haben kann, auf Weisung nicht doch weiter zu ermitteln.

Auch die im verlinkten Artikel genannte Weisung, das ein Verhalten unter eine bestimmte Strafnorm fällt ist m.E. unzulässig: Man wird dem Staatsanwalt keine bestimmte Rechtsansicht vorschreiben können. Man würde ihn dann nämlich zu einer Gewissensentscheidung zwingen. Das mag nun in den allermeisten Fällen faktisch belanglos sein: „Herr StA X, legen Sie ihrer Anklage und § 69, 69a StGB bitte einen Grenzwert von 1.500 € zugrunde!“ In solchen Fällen wird das Problem nicht sichtbar. Lässt man das aber zu, spricht nichts gegen wesentlich sinistere Auslegungsanweisungen. Dann muss man das Ganze wieder über irgendwelche schwammigen Willkürklauseln oder „offensichtlich rechtswidrige Auslegung“ einhegen, was m.E. wenig überzeugend ist. Das Problem besteht nämlich darin, dass der Staatsanwalt gegen die von ihm erkannte Rechtslage handeln soll. Das Problem ist „alt“ und eine Lehre aus der NS-Zeit. Wir wollen ja gerade Beamte haben, die sich erheblich rechtswidrigen Weisungen widersetzen. Dieses Problem will § 36 Abs. 2 BeamtStG lösen und daraus folgt schon jetzt die Dokumentationspflicht. Das setzt aber voraus, dass der Fall so gestrickt ist, dass der Beschuldigte nicht unschuldig ist (s.o.). Die Auslegungsweisung kann also allenfalls das Wie der Verfolgung „Schuldiger“, die auch der betreffende Staatsanwalt selbst für verdächtig hält, regeln.

Ich sehe daher das Problem nicht. In den allermeisten „Weisungsfällen“ läuft das so ab, dass der Staatsanwalt der noch nicht geäußerten Weisung nachkommt, weil er tatsächlich etwas falsch gemacht gemacht hat (Fehler passieren überall) oder er selbst die Weiterermittlung oder Gesetzesauslegung für vertretbar hält. Weist die Generalstaatsanwaltschaft auf eine Beschwerde des Geschädigten gegen den Einstellungsbescheid den Staatsanwalt zu Weiterermittlung an, ist da in aller Regel auch was dran.

Wenn man also diese rechtlichen Grenzen zieht (Unschuldige – erkannte Rechtslage – keine Fehler) und innerhalb dieses Bereichs jetzt den krassen Fall konstruiert: Justizminister der A-Partei ruft Staatsanwältin Müller an und ordnet die Weiterermittlung gegen einen Politiker der verfeindeten B-Partei an. Staatsanwältin Müller sieht einen Anfangsverdacht gegen den Politiker und wollte eigentlich die Ermittlungen einstellen, weil sie das in vergleichbaren Fällen immer so macht, sieht aber auch noch das Weiterermittlungspotential. Dann ist in diesen Fällen schon nach jetziger Rechtslage kein Grund ersichtlich, warum nicht weiter ermittelt werden sollte. Die aus rechtsstaatlich bedenklichen Gründen erteilte Weisung ändert nichts daran, dass bspw. die Generalstaatsanwaltschaft auch völlig grundlos nach Einstellung die Weiterermittlung hätte anordnen können. Kann in solchen Fällen die de lege ferenda rechtswidrige Weisung durch eine grundlose rechtmäßige Weisung ersetzt werden?

Die Kommentare werden mich bestimmt eines besseren belehren. Ich sammle das dann vielleicht in einem eigenen Beitrag. Hier kann ich bestimmt noch viel lernen.

Scheinstudenten sind Betrüger?

Ich bin gerade über diesen Short gestoßen:

Mein erster Gedanke: ‚Ich glaube nicht‘. Also habe ich kurz darüber nachgedacht:

Der Scheinstudent verbraucht keine Steuergelder, er ist in NC-freien Studiengängen eingeschrieben, der Studienplatz wird also sowieso vorgehalten. Selbst wenn er nicht immatrikuliert wäre, würden die Universitäten den Studienplatz nicht streichen oder Geld einsparen. Auch das Studentenwerk erleidet keinen finanziellen Schaden, denn es erhält den Studentenbeitrag und stellt dafür die Mensa, das Semesterticket (über Verträge mit den Verkehrsunternehmen) etc. zur Verfügung. Das Studentenwerk hat sogar einen bilanziellen Vorteil, weil der Scheinstudent zur durch das Studentenwerk i.d.R. gebildeten Solidargemeinschaft beiträgt, ohne die Leistungen zu nutzen. Zu den Krankenkassen weiß ich jetzt ehrlich gesagt nichts Genaues. Ich dachte, man ist bisher bis 25 Jahren familienversichert, was man aber auch wäre, wenn man arbeitslos wäre (aber das ist nur eine Vermutung). Danach fallen auch als Student Krankenversicherungsbeiträge an. Das müsste man sich dann genau anschauen: Wenn ich ohne das Studium arbeitslos wäre, wird vermutlich kein Schaden bei den Krankenkassen entstehen, da das dann „vom Amt“ bezahlt wird. Wenn ich während des Scheinstudiums (wie meistens) voll arbeiten gehe, zahle ich definitiv mehr Krankenversicherungsbeiträge als ohne Arbeit. Bleibt noch der Studentenstatus, den ich in Bars/Kinos/Theater etc. ausnutze. Da dürfte es am Irrtum fehlen, weil die Anbieter auf den Status und nicht das tatsächliche Studium abstellen. Der Status wurde mir aber wirksam von der Universität verliehen.

Eine Täuschung über das Studieren an sich wird vorliegen, da der Scheinstudent nicht studiert. Der Betrug setzt aber nicht nur die Täuschung voraus und meine 2 Minuten, die ich mir darüber Gedanken gemacht habe, lassen mich jetzt auch nicht sehen, in welchen Konstellationen die übrigen Merkmale des Betruges erfüllt sein sollen.

Überlastung durch Freilassung?

Die Cannabislegalisierung ist (faktisch) durch und in den letzten Tagen wurde (vergeblich) versucht, auf die anstehende Überlastung der Justiz durch die Amnestieregelung in Artikel 13 CanG hinzuweisen. Durch Verweise landen wir schließlich bei Art 313 EGStGB:

(1) Rechtskräftig verhängte Strafen wegen solcher Taten, die nach neuem Recht nicht mehr strafbar und auch nicht mit Geldbuße bedroht sind, werden mit Inkrafttreten des neuen Rechts erlassen, soweit sie noch nicht vollstreckt sind. (…)

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein vor Inkrafttreten des neuen Rechts erlassenes Urteil nach diesem Zeitpunkt

1. rechtskräftig wird, weil ein Rechtsmittel nicht eingelegt oder zurückgenommen wird oder das Rechtsmittel nicht zulässig ist, oder

2. sonst rechtskräftig wird, ohne daß der Schuldspruch geändert werden konnte.

(3) Ist der Täter wegen einer Handlung verurteilt worden, die eine nach neuem Recht nicht mehr anwendbare Strafvorschrift und zugleich eine andere Strafvorschrift verletzt hat (§ 73 Abs. 2 des Strafgesetzbuches in der bisherigen Fassung), so sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden. Das Gericht setzt die auf die andere Gesetzesverletzung entfallende Strafe neu fest, wenn die Strafe einer Strafvorschrift entnommen worden ist, die aufgehoben ist oder die den Sachverhalt, welcher der Verurteilung zugrunde lag, nicht mehr unter Strafe stellt oder mit Geldbuße bedroht. Ist die Strafe der anderen Strafvorschrift entnommen, so wird sie angemessen ermäßigt, wenn anzunehmen ist, daß das Gericht wegen der Verletzung der gemilderten Strafvorschrift auf eine höhere Strafe erkannt hat.

(4) Enthält eine Gesamtstrafe Einzelstrafen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und andere Einzelstrafen, so ist die Strafe neu festzusetzen. (…)

(5) Bei Zweifeln über die sich aus den Absätzen 1 und 2 ergebenden Rechtsfolgen und für die richterlichen Entscheidungen nach den Absätzen 3 und 4 gelten die §§ 458 und 462 der Strafprozeßordnung sinngemäß.

Art 313 EGStGB

Wie man an der verwendeten Rechtschreibung sieht, ist die Vorschrift alt. Der Gesetzgeber hat diese Fälle bei Erlass also schon mitgedacht. Ich denke daher (also aus gesetzessystematischer Sicht(!); ich bin kein Staatsanwalt mehr und habe nie in einer BtM-Abteilung gesessen), dass es zu keiner nennenswerten Überlastung kommen wird.

So wie ich Art 313 EGStGB lese, dürfte niemand sofort am Donnerstag bzw. Montag oder Dienstag zu entlassen sein: Das alte Urteil ist nach wie vor rechtskräftig und wird erst durch den Beschluss nach Art 313 Abs. 3 EGStGB „neu“ festgesetzt. Das alte Urteile ipso iure mit Inkrafttreten des KCanG alle unwirksam werden, sehe ich daher nicht, weil Unwirksamkeitsfolgen für staatliche Handlungen entweder durch die Verfassung oder durch ein Gesetz unmittelbar angeordnet werden müssen, siehe § 44 VwVfG bzw., besser: § 354a, 354 StPO. Gerade in letzterem Fall sieht man schön, wie sich der Gesetzgeber das denkt: Wenn schon nicht rechtskräftige Urteile aufgehoben werden müssen und nicht ipso iure unwirksam werden, muss das erst recht für rechtskräftige Urteile gelten. Es gibt auch keine dem § 120 Abs. 3 S. 2 StPO vergleichbare Norm. Die Leute also gleich rauszulassen, dürfte nur deswegen nicht rechtswidrig (gegen das noch rechtskräftige Urteil verstoßen) sein, weil man von Verfassung wegen sagen kann, dass Freilassen im offensichtlichen Falle nur Formsache sei. Umgekehrt wird man aber nicht argumentieren können.

Für Art 313 Abs. 1 S. 1 EGStGB dürfte nichts anderes gelten, weil da steht, „werden erlassen“ und nicht „sind erlassen“.

Die Entwicklung bleibt abzuwarten. Ein kleiner Disclaimer noch: Ich habe das jetzt ohne Kommentare und bisher ergangener Rechtsprechung zu Art 313 EGStGB einfach mal aus der Hand „geprüft“. Das wären halt die Gedanken, denen ich bei einer richtigen Prüfung nachgehen würde.

Die Lösung aller Probleme ist …

Beschleunigtes Verfahren

Das Beschleunigte Verfahren ist gerade aufgrund der Situationen in deutschen Freibädern (oder nur der Freibäder in Berlin? So genau beobachte ich das nicht, meine aber nur von Berlin zu lesen) in aller Munde. Carsten Linnemann forderte daher in der Bild am Sonntag:

Die Durchsetzung unserer Gesetze. Ganz einfach! Es braucht Schnellverfahren gegen Gewalttäter, das Justizsystem muss entsprechend organisiert werden. Wer mittags im Freibad Menschen angreift, muss abends vor dem Richter sitzen und abgeurteilt werden. Auch am Wochenende. Die Strafprozessordnung gibt das her. Auch das Strafmaß muss voll ausgeschöpft werden, bis hin zu Haftstrafen.

CDU-Generalsekretär Carsten Linnemann: Schnellverfahren gegen Freibad-Schläger! | Politik | – 17.07.2023 BILD.de

Wenn ich irgendjemanden sagen höre: „Ganz einfach!“, dann will ich mittlerweile aus Reflex antworten:
For every complex problem there is an answer that is clear, simple, and wrong.

Die Reaktionen ließen nicht lange auf sich warten, die sich so zusammenfassen lassen:

Der Vorschlag des neuen CDU-Generalsekretärs ist Populismus pur, verkennt rechtsstaatliche Grundsätze und die Realität in der Justiz

ntv.de 17.07.2023 Sonja Eichwede – rechtspolitische Sprecherin der SPD-Bundestagsfraktion

Nach ihr, so verrät der ntv.de Artikel weiter, schrecke Strafe allein nicht ab und das sei im ersten Semester Kriminologie schon dran. Strafe (allein) schreckt nicht ab, das verdient uneingeschränkte Zustimmung und kann nicht oft genug wiederholt werden. Es ist einer dieser kontraintuitiven Fakten des Lebens, den man einfach schlucken muss. Wer sagt: „X müsse härter bestraft werden, damit das endlich aufhört!“, hat wiederum reflexartig verdient: For every complex problem there is an answer that is clear, simple, and wrong. Wer sich gegen diesen Fakt stellt und ihn einfach nicht glauben will, setzt sich m.E. dem Verdacht aus, dass es ihm nicht darum geht, das gesellschaftsschädliche Verhalten abzustellen, sondern irgendjemanden halt einfach bestrafen zu wollen. das kann man m.E. auch so sehen, man sollte dann aber nicht so tun, als würde das an den Straftaten irgendetwas ändern; harte Strafen/Straftaten verhindern sind einfach zwei verschiedene kaum verknüpfte Dinge.
Zurück zu Frau Eichwede: was sie mit dem ersten Semester Kriminologie meint, weiß ich nicht ganz. An den mir bekannten Unis ist das ein Schwerpunktbereich, der später im Studium kommt. Das spielt aber auch keine Rolle. Den Fakt kriegt man eigentlich auch in jeder guten 1. Semester Strafrechtsvorlesung mitgeteilt.

Im Weiteren geht Frau Eichwede noch auf das beschleunigte Verfahren nach §§ 417 ff StPO ein. Danach stellt die Staatsanwaltschaft im Verfahren vor dem Strafrichter und dem Schöffengericht schriftlich oder mündlich den Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren, wenn die Sache auf Grund des einfachen Sachverhalts oder der klaren Beweislage zur sofortigen Verhandlung geeignet ist. Das ergibt nur in den Fällen geständiger Täter Sinn, oder wenn es irgendwie 5 Belastungszeugen gibt und die Polizei den Beschuldigten und die Zeugen gleich mitbringt. In allen andern Fällen gilt es erstmal zu ermitteln.

Unabhängig davon irren alle. Die Strafjustiz kann Schnellverfahren und macht das für meinen Geschmack auch zu viel.
Ich habe leider auf die Schnelle keine genauen Zahlen gefunden, aber die Justiz erledigt einen guten Teil der Strafverfahren durch das sogenannte Strafbefehlsverfahren, §§ 407 ff StPO. Ich spare mir die langweiligen Juradetails, aber im Strafbefehlsverfahren gibt es faktisch nen gelben Brief (als wäre man zu schnell gefahren), dann gibt es zwei Wochen Einspruchsfrist und danach ist man rechtskräftig verurteilt, mit Eintrag im „Führungszeugnis“ (richtig Bundeszentralregister). Keine Hauptverhandlung, kein nerviger Staatsanwalt, kein blöd rumfragender Richter, keine Öffentlichkeit. Wir schicken Leuten Briefe und verurteilen sie auf diesem Wege wegen Delikten, die in einer nicht unerheblichen Zahl bestimmter Delikte dadurch begangen werden, dass die Leute Briefe nicht lesen (Fahren trotz Fahrverbot, ALG II Betrug, jetzt Bürgergeldbetrug(?)).

Sollte sich der Beschuldigte doch mit einem Einspruch wehren, gelten übrigens für dann anzuberaumende Hauptverhandlungen die Regelungen über das beschleunigte Verfahren (§§ 411 Abs. 2 S. 2, 420 StPO), was gelegentlich übersehen wird. Herrn Linnemanns Forderungen kann man also auch heute schon sehr sehr sehr zügig umsetzen.