Quo vadis Strafrecht? – Gesetzentwurf zur Strafbarkeit von illegalen Darknetdiensten

Nordrhein-Westfalen möchte das Strafgesetzbuch um einen neuen § 126a StGB erweitern, dessen sperriger Titel lauten soll:

Anbieten von Leistungen zur Ermöglichung von Straftaten

§ 126a StGB-E

Sieben Worte, vier Substantive, weiter kann man die Substantivierung wohl kaum treiben. Juristen sind darin ohnehin Meister.

Die geplante Vorschrift

Die gesamte Vorschrift soll wie folgt lauten:

§ 126a Anbieten von Leistungen zur Ermöglichung von Straftaten

(1) Wer eine internetbasierte Leistung anbietet, deren Zugang und Erreichbarkeit durch besondere technische Vorkehrungen beschränkt und deren Zweck oder Tätigkeit darauf ausgerichtet ist, die Begehung von rechtswidrigen Taten im Sinne von Satz 2 zu ermöglichen oder zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. Rechtswidrige Taten im Sinne des Satzes 1 sind

1. § 95 Absatz 1 des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln,

2. §§ 29 Absatz 1 Nr. 1, 29a, 30, 30a des Betäubungsmittelgesetzes,

3. § 19 Absatz 1 des Grundstoffüberwachungsgesetzes,

4. § 52 Absatz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 des Waffengesetzes,

5. § 40 Absatz 1 und 2 des Sprengstoffgesetzes,

6. §§ 19 Absatz 1, 20 Abs. 1, 20a Absatz 1, 22a Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen sowie

7. §§ 146, 147, 149, 152a, 152b, 184b Abs.1, 202a, 202b, 202c, 263a, 275, 276, 303a und 303b des Strafgesetzbuches.

(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein, als die für die Tat im Sinne von Absatz 1 Satz 2 angedrohte Strafe.

(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Tat gewerbsmäßig begeht.

Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes – Einführung einer ei-genständigen Strafbarkeit für das Betreiben von internetbasierten Handelsplattformen für illegale Waren und Dienstleistungen – BR-Drucksache 33/19

Wer sich selbst ein Bild vom Inhalt des geplanten Gesetzes mit seinen Begründungen machen möchte, findet den Gesetzentwurf hier.

Detailfragen …

Anmerken möchte ich lediglich, dass das Tatbestandsmerkmal der Beschränkung des Zugangs und der Erreichbarkeit durch besondere technische Vorkehrungen durchaus Probleme aufwerfen wird. Die Entwurfsverfasser denken dabei hauptsächlich an ein TOR-Netzwerk (S. 8 BR-Drs 33/19). Was ist aber mit Diensten, die in Deutschland verboten, andernorts aber legal sind. Diese Dienste wird man nach wie vor über VPN/Proxy-Verbindungen erreichen, um eingerichtete Ländersperren zu umgehen. Erreicht man diese Dienste dann nur über „besondere technische Vorkehrungen“ (aus Deutschland)? Möglicherweise kann man das dann am Merkmal der Zweckgerichtetheit scheitern lassen. Diese (über das normale Internet aus anderen Ländern erreichbare) Dienste, beispielsweise ein Online-Cannabis-Handel, wollen ja keine Straftaten in den Ländern ermöglichen, in denen Teile der Produktpalette verboten sind.

Bei Cannabis scheint das auch noch einzuleuchten, müsste der Versandhändler die Betäubungsmittel ja in das Land versenden, in dem diese Stoffe verboten sind. In diesem Versenden könnte man dann ein Indiz für die Zweckgerichtetheit erkennen. Nr. 7 des Gesetzentwurfes zählt aber auch § 202c StGB zu den einbezogenen Straftaten. Hier kann ich mir die Ware an eine beliebige E-Mail-Adresse senden lassen.

Macht sich also auch derjenige strafbar, der beispielsweise legal in den USA „Hackerwerkzeuge“ anbietet und eine Ländersperre für Deutschland eingerichtet hat, es aber billigend in Kauf nimmt, dass auch Personen aus Deutschland unter Umgehung der Ländersperre bei ihm bestellen?

Art 74 Abs. 1 Nr. 1 GG – Länderhoheit ade

Das Problem liegt aber nicht im Detail, sondern auf einer generellen Ebene. Auch wenn der Gedanke nicht gerade en vogue ist, aber eine bedachte Ausweitung polizeilicher Befugnisse in diesem Bereich wäre besser. Das Vorfeld krimineller Aktivitäten wird klassischerweise mit dem Polizeirecht bekämpft. Wenn man das richtig anstellt, ist der Eingriff in die Freiheitsrechte der Bürger auch wesentlich geringer, als sofort mit dem Strafrecht und seinen doch recht einschneidenden Ermittlungsmaßnahmen zu reagieren. Die ständige Ausweitung von Strafbarkeiten im Vorbereitungsstadium sollte einmal grundsätzlich hinterfragt werden. Der Bund verschafft sich nämlich hier zu Lasten der Länder polizeiähnliche Befugnisse. Auch die Gegner der Ausweitung polizeilicher Befugnisse sollten nicht vergessen, dass ihnen das Landesrecht „näher“ steht, als das Bundesrecht. Ihre Repräsentation im jeweiligen Bundesland ist um ein vielfaches besser als im Bundestag.

Dem steht auch nicht entgegen, dass das Internet ein globales Phänomen ist und daher der Bund hier regieren sollte. Erstens sind die Betreiber solcher Plattformen real irgendwo vorhanden. Zweitens ist nicht erkennbar, warum ein Bundesland (auch in Kooperation mit anderen Bundesländern) nicht die Kapazitäten haben soll, im Internet auf die Jagd nach solchen Plattformbetreibern zu gehen.

Pizzafahrer gesucht

Uno Pizza hat mir Werbung zukommen lassen. Folgendes hing an meinem Fahrrad:

Aus den Anforderungen werde ich nicht schlau. Es kann sich eigentlich um nicht mehr als Phrasen handeln. Von hinten begonnen:

  • Es werden also Leute gesucht, die sich sportlich etwas dazu verdienen wollen. So so. Ich sehe die Pfunde förmlich purzeln, auf den modernen E-Bikes, bei denen kein Weg zu weit und kein Berg zu hoch ist. Wer da nicht reif für den Triathlon wird …
  • Die Aufzählung lautet ja in Gänze „Du bist: schnell?“, „Du bist: zuverlässig?“, „Du bist: liebst das Fahrradfahren?“, „Du bist: möchtest Dir sportlich was dazuverdienen?“.
  • Die Eigenschaft „Zuverlässig“ ist eine Nulleigenschaft. Es gibt ja keinen Job, bei dem Unzuverlässigkeit förderlich wäre. Das ist so, als würde man von Bewerbern verlangen zu atmen. Es ist das Arbeitgeberpendent zu: Ich kann gut mit Menschen.
  • Schließlich soll man schnell sein? Ich vermute, dass sich das auf die körperliche Konstitution bezieht. Gesucht sind also Fahrer, die schnell mit dem Rad unterwegs sein können. Ich weiß nur nicht, ob das wirklich gewollt sein kann. Ich will eigentlich, dass meine Pizza auch ankommt. Ein sicherer, etwas langsamerer Fahrer ist mir lieber als der Radrennfahrer, der über rote Ampeln heizt.

Um nicht immer zu nörgeln, hier mein Vorschlag für eine Liste (und ich bleibe in dem „Du bist“ Schema):

  • Du bist täglich (alternativ: regelmäßig) auf dem Fahrrad unterwegs?
  • Du bist sportlich?
  • Du bist an einem Zusatzverdienst interessiert?
  • Du bist Pizzaliebhaber?
  • Du bist gerne bei der Arbeit für dich?

Zum zweiten Teil des Flyers: „Und als Ansporn gibt es die erste Pizza gratis, sobald Du bei uns auf dem Sattel sitzt.“

Ich bin mir nicht sicher, aber sollte es nicht „… im Sattel“ heißen?

Jedenfalls ergibt es keinen Sinn, zu sagen, die erste Pizza sei gratis, sobald man im Sattel säße. Eine Ordinalzahl impliziert nun einmal eine Ordnung. Welche Pizza ist da gemeint? Die Erste, die man ausliefert? Dann hätte man ja gar nichts davon. Die Erste, die man sich kaufen würde, nachdem man angestellt ist? Versteckt sich hinter dieser Aussage, dass man regelmäßig Pizzen abnehmen muss und hiervon sei nur die erste Pizza gratis? Ist Uno-Pizza am Ende organisiert, wie diese Nahrungsergänzungsmittelunternehmen, die einem versprechen, man könne damit sein eigenes Unternehmen gründen und müsse nur in regelmäßigen Abständen das Traubenzucker-Mehlgemisch des Mutterunternehmens abkaufen?

Gemeint war sicherlich, dass eine Pizza gratis ist, sobald man bei Uno im Sattel sitzt.

Bleibt am Ende nur noch „Komm vorbei und stell Dich vor!“ JA … aber wohin? Ach ja: www.uni-pizza.de. Wo finde ich dieses www doch gleich? Sagt man das heute noch so? Auf einer Internetseite „vorbei kommen“?

Orkan der Rechtspflege

§ 1 Stellung des Rechtsanwalts in der Rechtspflege


Der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege.

Bundesrechtsanwaltsordnung

Soweit mir bekannt, ist das die einzige Vorschrift, die ein Organ der Rechtspflege benennt. Wer daneben noch alles Organ der Rechtspflege ist, ist nicht in Gesetzen geregelt. Das Bundesverwaltungsgericht hat jetzt entschieden, dass auch der Generalbundesanwalt Organ der Rechtspflege ist:

Nach Auffassung des BVerwG ist der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes nicht eröffnet, weil er sich allein auf die materielle Verwaltungstätigkeit der Behörden und der sonstigen Stellen des Bundes bezieht. Demgegenüber gehörten die begehrten Informationen zum Tätigkeitsbereich des Generalbundesanwalts als Organ der Rechtspflege. Der Kläger könne sich auch nicht auf einen verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch und auf Art. 10 EMRK berufen.

Pressemitteilung des BVerwG Nr. 18/2019 v. 28.02.2019

Wer ist nun aber Organ der Rechtspflege? Jeder, den ein Gericht Kraft eigener Wassersuppe dazu erklärt? Die Vorinstanz hat diese Frage sehr treffend beantwortet:

b) Die Bundesanwaltschaft (Generalbundesanwalt, Bundesanwälte) ist, wie jede Staatsanwaltschaft, unter dem Vorzeichen der Gewaltenteilung (Funktionentrennung) der Exekutive zuzuordnen, kann danach also als Verwaltungsbehörde im Bereich der Justizverwaltung (Justizbehörde) qualifiziert werden (…). Für die Anwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes ist diese organisationsrechtliche Kategorisierung jedoch nicht entscheidend. Maßgeblich ist (…) der funktionelle Behördenbegriff. Insoweit ist unstreitig, dass die Bundesanwaltschaft (wie jede Staatsanwaltschaft) der „Dritten Gewalt“ als Organ der Rechtspflege zuzuordnen ist (…).
Diese Zuordnung kommt gesetzlich unmissverständlich zum Ausdruck (§ 141 GVG: Staatsanwaltschaft „bei“ jedem Gericht; § 142 Abs. 1 Nr. 1 GVG: Generalbundesanwalt „bei“ dem Bundesgerichtshof; § 144 GVG: „Staatsanwaltschaft eines Gerichts“). Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof festgestellt, die Staatsanwaltschaft sei „ein Teil der Justiz“, nehme „keine typische Behördenfunktion wahr, sondern gehört zum Funktionsbereich der Rechtsprechung“ und erfülle „gemeinsam mit den Gerichten die Aufgabe der Justizgewährung auf dem Gebiet der Strafrechtspflege“ (vgl. BGH, Urteil vom 06.03.2014 – III ZR 320/12 – BGHZ 200, 253 Rn. 24). Folgerichtig werden Gericht und Staatsanwaltschaft als „funktional gleichwertig“ eingestuft (vgl. Kissel/Mayer, a. a. O., § 150 Rn. 1). Unbeschadet davon bestehen die Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft von den Gerichten (§ 150 GVG) und der Ausschluss von richterlichen Geschäften (§ 151 GVG).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Mai 2017 – 10 S 1478/16 –, Rn. 27 – 28, juris

Befinden sich Rechtsanwälte nun also in der komfortablen Position, dass sie das Gesetz zu Organen der Rechtsprechung erklärt; spricht § 1 BRAO also nur eine Selbstverständlichkeit aus? Oder handelt es sich bei § 1 BRAO nur um eine Fiktion? Fiktionen kennt vor allem das Abstammungsrecht des BGB. Nach § 1592 Nr. 1 BGB ist Vater, wer zur Zeit der Geburt des Kindes mit der Mutter verheiratet ist. § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB zeigt sofort den fiktionalen Charakter dieser Stellung. Und bevor mich ein Mob Rechtsanwälte gleich erschlägt, höre ich lieber auf, mit Gesetzgebungstechnik zu jonglieren.

BRD GmbH? BR i. D. GmbH?

Der Kläger war bis ins Jahr 2007 kaufmännischer Geschäftsführer der Kunst- und Ausstellungshalle der Bundesrepublik Deutschland GmbH, Bonn (KAH). Er wandte sich gegen die Feststellung von Mängeln in der Geschäftsführung der KAH im Bericht des BRH vom 15.05.2007 und begehrte den Widerruf und die Richtigstellung einzelner Äußerungen.

Pressemitteilung des BVerwG Nr. 14/2019 v. 27.02.2019

Geht der Kampf in die zweite Runde? Wohl eher nicht. Reichsbürger ziehen ja gerne, zur „Begründung“ die BRD sei eine GmbH, mit der „Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH“ mit Sitz in Frankfurt am Main in die Schlacht. Ob jetzt auch diese GmbH bald Gewehr bei Fuß stehen muss, bleibt abzuwarten.

Impressionen vom Bundessozialgericht

Ich habe gestern die Gelegenheit wahrgenommen bei bestem Wetter zum Bundessozialgericht nach Kassel zu fahren, mir das Gericht und eine Verhandlung anzuschauen.

Über das Verfahren zu berichten, dem auch etliche Rechtspflegeranwärter beigewohnt haben, würde den Rahmen dieses Beitrages sprengen. Der Sachverhalt war zwar noch relativ übersichtlich. Die erörterten Rechtsfragen aber waren von hoher Komplexität.

Das abgebildete Kunstwerk soll wohl das Bundessozialgericht sein. Wenn man von der Straße auf den Eingang des BSG zuläuft, sieht man nicht gleich, dass es sich um eine zerknautschte Darstellung des BSG handelt (im vierten Bild käme man von rechts; auf dem ersten Bild sieht man eine Straßenansicht). Es sieht eher aus, wie zerknautschte Mülltonnen. Was diese Darstellung des Gebäudes aussagen soll, erschließt sich mir nicht.

Mir sagt der Baustil zwar nicht zu, er ist aber immer noch angenehmer, als andere moderne Bauten, die eher an ein Gefängnis, denn ein Gericht oder Justizzentrum erinnern. Das Innere des Gerichts ist aber wirklich gelungen. Vor allem der Elisabeth-Selbert-Saal kann beeindrucken („Außenansicht“, Quelle: Bundessozialgericht, Dirk Felmeden).

Natürlich ist auch am höchsten deutschen Sozialgericht nicht alles leicht verständlich:

Instruction unclear – man konnte nur nach links oder rechts gehen. Das WC war aber eindeutig rechts von diesem Schild, wie auch der Lageplan zeigt.

Ein wenig rebellisch wurde es in Cafeteria:

Nach einer halbstündigen Verhandlung und einer halbstündigen Wartezeit auf die Verkündung des Urteils ging es dann wieder zurück. Die Republik ist um eine geklärte Rechtsfrage reicher.

Ostdeutsche, die verkannte Minderheit?

In der Mittwochsausgabe (20.02.2019) der Mitteldeutschen Zeitung sprach sich der Ministerpräsident Sachsen-Anhalts Reiner Haseloff (CDU) gegen eine Quote zur Förderung Ostdeutscher aus. Er betonte aber zugleich, dass Ostdeutsche in Führungspositionen unterbesetzt seien und das es bedenklich sei hierauf 30 Jahre nach der Wiedervereinigung hinwiesen zu müssen.

Da stimme ich weit überwiegend zu. Ich hatte es schon in diesem Beitrag geschrieben, dass dieser Zustand zumindest in der Justiz nicht verwunderlich ist und mit Diskriminierung nichts zu tun hat. Ich halte ihn auch nicht für sonderlich bedenklich. Wenn das „Problem“ in 20 Jahren immer noch bestehen sollte, könnte man sich diesen Fragen einmal ernsthaft stellen.

Die Diskriminierung „Ossi“ mag unschön sein, aber sie stellt keine verbotene Diskriminierung nach dem AGG dar (ArbG Stuttgart, Urteil vom 15. April 2010 – 17 Ca 8907/09 –, juris – Ossi-Fall – ).

Darüber hinaus finde ich, dass wir regionale Unterschiede viel mehr pflegen sollten. Mut zum Dialekt, sei vor allem den Sachsen gesagt (deren Dialektwurzeln maßgeblich das heute Standardhochdeutsch prägt).

Das Gegenteil von „Gut“ ist „gut gemeint“

Ich habe gestern diesen TED-Talk gesehen, in dem es darum ging, was die USA von Deutschland in Bezug auf Gefängnisse lernen kann. An einer Stelle kommt er auf ein Gespräch mit den Vollzugsbeamten zu sprechen, bei dem er (und seine Reisegruppe, die auch aus einem verurteilten Mörder bestand), fragte, ob den Häftlingen in der Gefängnisküche auch Messer zur Verfügung stünden. Ich fand das interessant, weil ich dieselbe Frage auch gestellt habe, als ich im Rahmen des Referendariats eine Justizvollzugsanstalt besuchte. In beiden Fällen fiel die Antwort annähernd gleich aus: Ja, die Häftlinge bräuchten das schließlich zum Kochen.

Der Vortragende kommt im Verlauf des Vortrags dann auch auf die Menschenwürde zu sprechen, welche der Grund sei, warum wir unsere Gefangenen so behandeln, wie dargestellt. Dass wir damit auch besser fahren, als die Vereinigten Staaten, sollte das Video auch zeigen.

Frau Hänel verabschiedet sich nun offenbar aus gut gemeinten Gründen von der Menschenwürde. Ich bin über den Beitrag von Thomas Fischer darauf gestoßen, der dazu schon das Wesentliche bemerkt hat. In diesem Zusammenhang sei auch an diesen Beitrag erinnert. Mir kommt es so vor, als würden wir in letzter Zeit immer häufiger „aus guten Gründen“ die Axt an Prinzipien legen, denen wir aus (anderen) guten Gründen verpflichtet sind.

Frau Hänel wähnt sich auf der richtigen Seite und ist bestimmt überzeugt, Gutes zu tun. Dabei bemerkt sie nicht, welchem Gedanken sie die Tür einen Spalt weit aufmacht. Wenn man den Gedanken einmal zugelassen hat, es wäre „sozialpolitisch“ sinnvoll, Abtreibungen zu erleichtern, weil sie ja auch vermeintlich positive Effekte hat (hier die Kriminalität zu verringern, wie von Frau Hänel impliziert), dann ist es nicht mehr so weit, bis ins „Qualityland“, von Marc-Uwe Kling, wo Menschen (wie teilweise in China schon) einen „Level“ von 1 – 100 haben. Ab Level 9 und niedriger ist man „Nutzloser“. Im Buch (das ich für sehr lesenswert halte) werden Abtreibungen für „Nutzlose“ sogar staatlich gefördert. Ab Level 30 (?) aufwärts, sind Abtreibungen dann keine Kassenleistung mehr und enorm teuer.

BGH – Reichsbürger 1 : 0

Die Organe der Bundesrepublik und der Länder sind gemäß ihrer im Grundgesetz festgelegten Zuständigkeit befugt, von den Besatzungsbehörden erlassene Rechtsvorschriften aufzuheben oder zu ändern, sofern im Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten oder in den in dessen Artikel 8 aufgeführten Zusatzverträgen nichts anderes bestimmt ist.

Artikel 1 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland, den Vereinigten Staaten von Amerika, dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland und der Französische Republik zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen

Ein ehemaliger Rechtsanwalt wollte zunächst vor dem Sozialgericht Berlin und dann nach Verweisung an den Anwaltsgerichtshof (AGH) in Hamm den Widerruf seiner Rechtsanwaltszulassung aufheben lassen (also seine Zulassung zurückbekommen). Die für den Mann zuständige Rechtsanwaltskammer hatte die Zulassung aus gesundheitlichen Gründen widerrufen. Nachdem der AGH seine Klage abgewiesen hatte, wehrte er sich in der Berufung mit typischen Reichsbürgerargumenten. So seien die Gerichte und die Rechtsanwaltskammer gar nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen.

Dem erteilte der Anwaltssenat beim Bundesgerichtshof nun eine Absage und bezog sich relativ knapp auf die vom Berufungskläger selbst benannten Vorschriften. Die maßgebliche Bestimmung habe ich oben zitiert. Zusammengefasst räumen die Drei Mächte der Bundesrepublik die Befugnis ein, Besatzungsrecht aufzuheben. Es dürfte sich bei dem Vertrag zumindest nach dem Verständnis der Reichsbürger wohl auch um „Besatzungsrecht“ handeln. Das in Artikel 1 genannte Grundgesetz, zumindest mit seinen Gesetzgebungsregelungen (im Wesentlichen Art 70 – 79 GG), ist damit auch „besatzungsrechtlich“ legitimiert.

Die nur sieben Seiten lange Entscheidung des Bundesgerichtshofes kann man hier abrufen.

Zum Valentinstag …

… höre ich von vielen das immer gleiche Argument. Das ist doch alles nur Kommerz!
Das stimmt, aber irgendwie scheint mir das gerade in diesem Fall nur als Zustandsbeschreibung denn als Kritik zu taugen. Es handelt sich doch um einen Tag, an dem man üblicherweise Blumen kauft; bei (idealerweise örtlichen) Blumenhändlern; deren Angestellte regelmäßig Mindestlohn verdienen?

Bei der zunehmenden Kommerzialisierung von Weihnachten kann ich die Kritik ja durchaus nachvollziehen. Anders als an Weihnachten rückt an diesem Tag die Liebe doch gerade „durch den Kommerz“ in den Vordergrund und wird nicht durch ihn möglicherweise verdrängt.

Rücken wir also heute die Liebe in den Mittelpunkt:


So ist doch die Liebe, als freie Aufnahme des Willens eines andern unter seine Maximen, ein unentbehrliches Ergänzungsstück der Unvollkommenheit der menschlichen Natur …

Immanuel Kant, Das Ende aller Dinge

Bei Hegel klingt das dann (m.E. noch schöner) so:

Liebe heißt überhaupt das Bewußtsein meiner Einheit mit einem anderen, so daß ich für mich nicht isoliert bin, sondern mein Selbstbewußtsein nur als Aufgebung meines Fürsichseins gewinne und durch das Michwissen, als der Einheit meiner mit dem anderen und des anderen mit mir. Die Liebe ist aber Empfindung, d. h. die Sittlichkeit in Form des Natürlichen; […]. Das erste Moment in der Liebe ist, daß ich keine selbstständige Person für mich sein will und daß, wenn ich dies wäre, ich mich mangelhaft und unvollständig fühle. Das zweite Moment ist, daß ich mich in einer anderen Person gewinne, daß ich in ihr gelte, was sie wiederum in mir erreicht. Die Liebe ist daher der ungeheuerste Widerspruch, den der Verstand nicht lösen kann, indem es nichts Härteres gibt als diese Punktualität des Selbstbewusstseins, die negiert wird und die ich doch als affirmativ haben soll. Die Liebe ist das Hervorbringen und die Auflösung des Widerspruchs zugleich: als die Auflösung ist sie die sittliche Einigkeit

G.W.F. Hegel, Grundlinien der Philosophie des Rechts, Zusatz zu § 158.

Strafverfahren made in USA

Gestern ging das Strafverfahren gegen Joaquín Guzmán, besser bekannt als „El Chapo“, mit einem Schuldspruch nach nur etwas mehr als 3 Monaten zu Ende. Zur Erinnerung, das Verfahren gegen den verbleibenden Kopf des NSU (und anderer 8 Angeklagter) dauerte über 5 Jahre.

Der Prozess gegen Guzmán begann am 05. November 2018 (wenn man das Plädieren auf „nicht schuldig“ dazu nimmt, begann der Prozess schon am 20. Januar 2017). Verhandelt wurden von den 17 angeklagten Fällen nur 10, um den Prozess zu beschleunigen. Insgesamt wurden 56 Zeugen gehört, wovon wenigstens 14 zum engeren Kreis Guzmáns gehörten. Die Schlussvorträge fanden am 31. Januar 2019 statt (1 Tag!). Die Jury brauchte 6 Tage für die Beratung, danach fiel das Urteil am 12. Februar 2019.
(Wikipedia)

Demgegenüber wurden allein im NSU-Prozess schon 56 Sachverständige
gehört. Hinzu kamen 540 Zeugen. Die Bundesanwaltschaft begann am 25. Juli 2017 mit ihrem Plädoyer. Die letzten Worte der Angeklagten waren am 3. Juli 2018 (also ca. 1 Jahr später). Die Urteile fielen am 11. Juli 2018.

Beide Urteile sind noch nicht rechtskräftig, ich habe aber so eine Vermutung, in welchem Verfahren zuerst Rechtskraft eintritt. Mich würde wirklich interessieren, wie diese enormen zeitlichen Differenzen zustande kommen. Wir reden hier immerhin über den vermeintlichen Kopf einer international agierenden kriminellen Vereinigung.