Juli Zeh neue Verfassungsrichterin am Verfassungsgericht Brandenburg

Der Landtag des Landes Brandenburg wählte am 12.12.2018 die Schriftstellerin Julia „Juli“ Zeh zur Richterin am Verfassungsgericht des Landes Brandenburg.

Zeh studierte in Passau, Krakau, New York und Leipzig Rechtswissenschaften und wurde 2010 an der Universität des Saarlandes mit ihrer Dissertation zum Thema „Übergangsrecht – zur Rechtssetzungstätigkeit von Übergangsverwaltungen“ bei Prof. Dr. Torsten Stein zum Dr. iur. promoviert.

Bei der Gelegenheit warf ich einen kurzen Blick in das Gesetz über das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg (Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg – VerfGGBbg).

Die persönlichen Voraussetzungen für die Wahl zum Verfassungsrichter sind
im Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg, anders als das die gesetzliche Überschrift vermuten ließe, übrigens nicht vollständig in § 3 „Voraussetzungen der Wählbarkeit“ geregelt. § 2 VerfGGBbg regelt vielmehr die fachlichen Voraussetzungen, die die Richter mitbringen müssen:


§ 2 Zusammensetzung
(1) Das Verfassungsgericht besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und sieben weiteren Verfassungsrichtern, die vom Landtag gewählt werden. Es setzt sich zu je einem Drittel aus Berufsrichtern, Mitgliedern mit der Befähigung zum Richteramt oder Diplomjuristen und Mitgliedern zusammen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen müssen. Der Präsident und der Vizepräsident sind aus dem Kreis der Berufsrichter oder der Mitglieder mit der Befähigung zum Richteramt und Diplomjuristen zu wählen.
(2) Frauen und Männer sollen jeweils mindestens drei der Verfassungsrichter stellen.


§ 3 Voraussetzungen der Wählbarkeit
(1) Zum Verfassungsrichter kann gewählt werden, wer mindestens fünfunddreißig Jahre alt und zum Deutschen Bundestag wählbar ist und sich schriftlich bereit erklärt hat, Mitglied des Verfassungsgerichts zu werden.
(2) Die Mitglieder des Verfassungsgerichts dürfen keinem anderen Verfassungsorgan des Bundes oder eines Landes angehören. Beamte und sonstige Angehörige des öffentlichen Dienstes, mit Ausnahme der Richter und der Professoren an einer deutschen Hochschule, können nicht Mitglied des Verfassungsgerichts sein.


Gesetz über das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg (Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg – VerfGGBbg)

Gut, man kann nun die fachlichen Voraussetzungen nicht in § 3 VerfGGBbg regeln, ohne sich hinsichtlich der Zusammensetzung des Gerichts umständlich auszudrücken. Man hätte sich aber jedenfalls den 1. Halbsatz des § 2 Abs. 1 S. 1 VerfGGBbg sparen können. Dessen Regelung ist schon in     § 4 S. 1 VerfGGBbg enthalten und da auch besser aufgehoben.

Für den unbefangenen Bürger mag auch § 5 Abs. 3 VerfGGBbg merkwürdig anmuten, wonach die Richter nur dem Gesetz unterworfen sind, dabei sollen Sie doch die brandenburgische Verfassung kontrollieren und nach § 29 Abs. 2 VerfGGBbg Gesetze für mit der Landesverfassung unvereinbar und nichtig erklären können.

Das VerfGGBbg geht also offensichtlich von zwei verschiedenen Gesetzesbegriffen aus. Für Juristen ist dieser Unterschied ein alter Hut: Gesetze im Sinne des § 5 Abs. 3 VerfGGBbg meint Gesetze im materiellen Sinne, also alle Normen „die Rechtsbeziehungen zwischen den Bürgern, zwischen Bürgern und Hoheitsträgern oder zwischen Hoheitsträgern“ regeln.

§ 29 Abs. 2 VerfGGBbg meint hingegen Gesetze im formellen Sinne, also alle vom Parlament im Gesetzgebungsverfahren in Form eines Gesetzes getroffene Entscheidung.

Art 2 EGBGB enthält dann noch einmal einen eigenen Begriff für das BGB und das EGBGB. Gesetz ist also nicht gleich Gesetz.

Ein Kommentar zu „Juli Zeh neue Verfassungsrichterin am Verfassungsgericht Brandenburg

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