Juristensprache(2)

Zum Abschluss der Woche gesellt sich zum „Unterfertigten“ und der „Passivrubrizierung“ noch folgendes Wörtchen, das ich zugegebenermaßen noch nie gehört habe:

Intrikat wird die Angelegenheit, wenn der Kunde einen Provisionssatz in Höhe oder unterhalb der üblichen Spanne abgelehnt hat, dann soll eine „angemessene“ Vergütung jedenfalls nicht den abgelehnten Satz überschreiten dürfen (BGH NZM 2002, 171 [173] aE).

BeckOK BGB/Kotzian-Marggraf, 48. Ed. 1.11.2018, BGB § 653 Rn. 9

Ein Blick in den Duden verrät die Bedeutung:
verwickelt, verworren; heikel; verfänglich

Er verrät auch:

Wortart: Adjektiv
Gebrauch: veraltet

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