Dass man so schnell eine Fortsetzung schreibt, hätte ich nun nicht gedacht. Wie LTO berichtet, hat nun auch das VG München (Beschl. v. 24.01.2019, Az. M 19L DA 18.3381) entschieden, dass die Angabe, man besitze die Staatsangehörigkeit des Königreich Bayerns, nicht reiche, um jemanden als Reichsbürger zu qualifizieren. Ich halte das für nachvollziehbar. Denn es geht ja nicht darum, ob man Reichsbürger ist oder nicht, sondern darum, wie es der Betreffende mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung hält.
Zur freiheitlich demokratischen Grundordnung gehört im Übrigen „weniger“, als man gemeinhin glaubt:
BVerfGE 2, 1
Freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Art. 21 II GG ist eine Ordnung, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens zu rechnen: die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition.
Eine weitere Konkretisierung oder Einschränkung erfuhr dieser Terminus im NPD-Urteil aus 2017:
BVerfGE 144, 20
Der Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 GG umfasst nur jene zentralen Grundprinzipien, die für den freiheitlichen Verfassungsstaat schlechthin unentbehrlich sind.
a) Ihren Ausgangspunkt findet die freiheitliche demokratische Grundordnung in der Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG). Die Garantie der Menschenwürde umfasst insbesondere die Wahrung personaler Individualität, Identität und Integrität sowie die elementare Rechtsgleichheit.
b) Ferner ist das Demokratieprinzip konstitutiver Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Unverzichtbar für ein demokratisches System sind die Möglichkeit gleichberechtigter Teilnahme aller Bürgerinnen und Bürger am Prozess der politischen Willensbildung und die Rückbindung der Ausübung der Staatsgewalt an das Volk (Art. 20 Abs. 1 und 2 GG).
c) Für den Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sind schließlich die im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Rechtsbindung der öffentlichen Gewalt (Art. 20 Abs. 3 GG) und die Kontrolle dieser Bindung durch unabhängige Gerichte bestimmend. Zugleich erfordert die verfassungsrechtlich garantierte Freiheit des Einzelnen, dass die Anwendung physischer Gewalt den gebundenen und gerichtlicher Kontrolle unterliegenden staatlichen Organen vorbehalten ist.
§ 4 Abs. 2 BVerfSchG enthält ebenfalls eine Bestimmung. Gemessen an diesen hohen Hürden, dürfte allein die Äußerung, man sei Staatsangehöriger des Königreichs Bayern, nicht reichen. Schwierig wird es, wenn man versucht, dieses Königreich mit Leben zu füllen. Anhaltspunkte dafür sah das VG München aber nicht. Die Untertanen mehren sich also.