Orkan der Rechtspflege

§ 1 Stellung des Rechtsanwalts in der Rechtspflege


Der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege.

Bundesrechtsanwaltsordnung

Soweit mir bekannt, ist das die einzige Vorschrift, die ein Organ der Rechtspflege benennt. Wer daneben noch alles Organ der Rechtspflege ist, ist nicht in Gesetzen geregelt. Das Bundesverwaltungsgericht hat jetzt entschieden, dass auch der Generalbundesanwalt Organ der Rechtspflege ist:

Nach Auffassung des BVerwG ist der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes nicht eröffnet, weil er sich allein auf die materielle Verwaltungstätigkeit der Behörden und der sonstigen Stellen des Bundes bezieht. Demgegenüber gehörten die begehrten Informationen zum Tätigkeitsbereich des Generalbundesanwalts als Organ der Rechtspflege. Der Kläger könne sich auch nicht auf einen verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch und auf Art. 10 EMRK berufen.

Pressemitteilung des BVerwG Nr. 18/2019 v. 28.02.2019

Wer ist nun aber Organ der Rechtspflege? Jeder, den ein Gericht Kraft eigener Wassersuppe dazu erklärt? Die Vorinstanz hat diese Frage sehr treffend beantwortet:

b) Die Bundesanwaltschaft (Generalbundesanwalt, Bundesanwälte) ist, wie jede Staatsanwaltschaft, unter dem Vorzeichen der Gewaltenteilung (Funktionentrennung) der Exekutive zuzuordnen, kann danach also als Verwaltungsbehörde im Bereich der Justizverwaltung (Justizbehörde) qualifiziert werden (…). Für die Anwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes ist diese organisationsrechtliche Kategorisierung jedoch nicht entscheidend. Maßgeblich ist (…) der funktionelle Behördenbegriff. Insoweit ist unstreitig, dass die Bundesanwaltschaft (wie jede Staatsanwaltschaft) der „Dritten Gewalt“ als Organ der Rechtspflege zuzuordnen ist (…).
Diese Zuordnung kommt gesetzlich unmissverständlich zum Ausdruck (§ 141 GVG: Staatsanwaltschaft „bei“ jedem Gericht; § 142 Abs. 1 Nr. 1 GVG: Generalbundesanwalt „bei“ dem Bundesgerichtshof; § 144 GVG: „Staatsanwaltschaft eines Gerichts“). Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof festgestellt, die Staatsanwaltschaft sei „ein Teil der Justiz“, nehme „keine typische Behördenfunktion wahr, sondern gehört zum Funktionsbereich der Rechtsprechung“ und erfülle „gemeinsam mit den Gerichten die Aufgabe der Justizgewährung auf dem Gebiet der Strafrechtspflege“ (vgl. BGH, Urteil vom 06.03.2014 – III ZR 320/12 – BGHZ 200, 253 Rn. 24). Folgerichtig werden Gericht und Staatsanwaltschaft als „funktional gleichwertig“ eingestuft (vgl. Kissel/Mayer, a. a. O., § 150 Rn. 1). Unbeschadet davon bestehen die Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft von den Gerichten (§ 150 GVG) und der Ausschluss von richterlichen Geschäften (§ 151 GVG).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Mai 2017 – 10 S 1478/16 –, Rn. 27 – 28, juris

Befinden sich Rechtsanwälte nun also in der komfortablen Position, dass sie das Gesetz zu Organen der Rechtsprechung erklärt; spricht § 1 BRAO also nur eine Selbstverständlichkeit aus? Oder handelt es sich bei § 1 BRAO nur um eine Fiktion? Fiktionen kennt vor allem das Abstammungsrecht des BGB. Nach § 1592 Nr. 1 BGB ist Vater, wer zur Zeit der Geburt des Kindes mit der Mutter verheiratet ist. § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB zeigt sofort den fiktionalen Charakter dieser Stellung. Und bevor mich ein Mob Rechtsanwälte gleich erschlägt, höre ich lieber auf, mit Gesetzgebungstechnik zu jonglieren.

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