Der 7. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes erläutert in einem Urteil aus Oktober 2018 (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2018 – VII ZR 288/17 –, juris), wie die Pfändung von .de Domains funktioniert.
Die Leitsätze lauten:
1. Die Inhaberschaft an einer Internet-Domain unter der Top-Level-Domain „de“ gründet sich auf die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain aus dem Registrierungsvertrag gegenüber der DENIC eG zustehen. Diese Ansprüche sind Gegenstand der Pfändung nach § 857 Abs. 1 ZPO (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 5. Juli 2005, VII ZB 5/05, NJW 2005, 3353).
BGH, Urteil vom 11. Oktober 2018 – VII ZR 288/17 –, juris
2. Drittschuldnerin ist bei der Pfändung der Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche des Domaininhabers aus dem Registrierungsvertrag die DENIC eG (im Anschluss an BFH, Urteil vom 20. Juni 2017, VII R 27/15, BFHE 258, 223).
3. Bei einer Verwertung der gepfändeten Ansprüche nach § 857 Abs. 1, § 844 Abs. 1 ZPO durch Überweisung an Zahlungs statt zu einem Schätzwert übernimmt der Gläubiger sämtliche Ansprüche aus dem Registrierungsvertrag mit der DENIC eG einschließlich der vertraglichen Position als zu registrierender Domaininhaber.
Der BGH bewegt sich damit im gewohnten vollstreckungsrechtlichem Fahrwasser. Die Entscheidung ist auch für Referendare lesenswert.