Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe verfassungswidrig

Zur heutigen Entscheidung des Bundesverfassungsgericht (lto.de Bericht hier) stellen sich mir (ohne, dass ich das Urteil jetzt schon gelesen habe) spontan ein paar Fragen:

  1. Wenn ich Medikamente, ohne dass es einer unheilbaren Krankheit oder sonst irgendwelcher materieller Kriterien bedarf, zur Selbsttötung erhalten darf, dürfte sich die werdende Mutter dann auch selbst töten?
  2. Wenn ich schon Medikamente zur Selbsttötung erhalten darf, darf ich sie auch für „weniger“ erhalten? Sagen wir beispielsweise, um mich hemmungslos zu berauschen? Kann die bisherige Rechtfertigung der Drogenverbote, man wolle die Verbreitung eindämmen und Dritte (also nicht den Kosumenten) schützen, so noch aufrechterhalten werden?

3 Kommentare zu „Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe verfassungswidrig

  1. >1. Wenn ich Medikamente, ohne dass es einer unheilbaren Krankheit oder sonst irgendwelcher materieller Kriterien bedarf, zur Selbsttötung erhalten darf, dürfte sich die werdende Mutter dann auch selbst töten?

    Natürlich nicht. Nur ist bekanntermassen der tote Straftäter schlecht zur Rechenschaft zu ziehen.

    > 2. Wenn ich schon Medikamente zur Selbsttötung erhalten darf, darf ich sie auch für „weniger“ erhalten? Sagen wir beispielsweise, um mich hemmungslos zu berauschen? Kann die bisherige Rechtfertigung der Drogenverbote, man wolle die Verbreitung eindämmen und Dritte (also nicht den Kosumenten) schützen, so noch aufrechterhalten werden?

    Absolut. Ob sich die Richter zu einem Recht auf Rausch durchringen können kann nur eine Klage durch die Instanzen zeigen.

  2. Einfache Lektüre des LTO-Textes beantwortet die beiden Fragen im Vorfeld. Ich persönlich empfinde das Urteil des BVerfG als einen Befreiungsschlag (spreche verhaltene Begeisterung aus).

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