Frohes neues Jahr!


Ich wünsche allen ein fröhliches neues Jahr. Seit 01.01.2019 bekommt man beim Abschluss neuer Versicherungen noch mehr Papier in die Hand, weil die Versicherer den Verbrauchern zusätzlich ein (neues) Produktinformationsblatt zur Verfügung stellen müssen.

Die dazu geänderte Vorschrift ist § 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung:

§ 4 Produktinformationsblatt

(1) Ist der Versicherungsnehmer ein Verbraucher, so hat der Versicherer ihm ein Produktinformationsblatt zur Verfügung zu stellen.

(2) Das Produktinformationsblatt ist nach der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1469 der Kommission vom 11. August 2017 zur Festlegung eines Standardformats für das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten (ABl. L 209 vom 12.8.2017, S. 19) in ihrer jeweils geltenden Fassung zu erstellen; unter den Überschriften, die nach Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit dem Anhang oder nach Absatz 4 der Durchführungsverordnung zu verwenden sind, sind die entsprechenden Informationen zu geben. Zusätzlich sind bei Versicherungsprodukten, die kein Versicherungsprodukt im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1) sind, die Prämie, die Abschluss- und Vertriebskosten und die Verwaltungskosten (§ 2 Absatz 1 Nummer 1) sowie die sonstigen Kosten (§ 2 Absatz 1 Nummer 2) jeweils in Euro gesondert auszuweisen; die Information ist unter der Überschrift „Prämie; Kosten“ als letzte Information zu geben.

(3) Diese Regelung gilt nicht für Versicherungsanlageprodukte im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1; L 358 vom 13.12.2014, S. 50), die durch die Verordnung (EU) 2016/2340 (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 35) geändert worden ist.

Alles klar, oder?

Inhalt dieses Blattes soll dann das Folgende sein (wobei ich die Aufzählung aus der Juris-App entnommen habe):

  • über die Art der Versicherung
  • den Umfang der gedeckten Risiken
  • Prämien und deren Zahlungsweise sowie über Ausschlüsse
  • Laufzeit sowie Anfangs- und Enddatum des Vertrags anzugeben
  • die Pflichten des Kunden, um Schäden vom Versicherer erstattet zu bekommen

Wozu eigentlich noch allgemeine Geschäftsbedingungen, wenn wir dann noch AGB-light in Form eines Informationsblattes (das maximal drei Seiten umfassen darf) einführen, dass ohnehin wieder niemand lesen wird. Die Einzigen, die es lesen werden, werden Juristen sein und es wird auch von Juristien kommen. Eine neue Vorschrift von und für Juristen, schön.

Kommentar verfassen