Ein kurzes Lebenszeichen von mir, nachdem es hier so lange still war. Das ist, einige mögen es kaum glauben, meinem derzeitigen Arbeitsanfall zu verdanken. Dabei gibt es so viele Dinge, zu denen ich gerne etwas sagen wollte.
Da gab es die Entscheidung des EuGH zur Arbeitszeiterfassung und ich habe mich gefragt, ob die Staatsanwaltschaften nun anfangen gegen Großkanzleien wegen § 23 ArbZG zu ermitteln. Jedenfalls die Nummer 2 scheint mir einigermaßen auf der Hand zu liegen, wenn man sich anschaut, dass Großkanzleien solche Modelle anbieten und was das im Umkehrschluss bedeuten muss. Ich höre zwar immer von dem Argument, die dort beschäftigten Rechtsanwälte seien alles leitende Angestellte, weiß aber nicht inwieweit das tatsächlich zutrifft. Vielleicht mag mir ein Arbeitsrechtler kurz erklären, warum diese Strafvorschrift (offensichtlich?) nicht einschlägig ist.
Dann gab es den Hinweis eines Lesers auf den Vorlagebeschluss des VG Wiesbaden, Beschluss vom 28.03.2019 – 6 K 1016/15. Vielen Dank für diesen Hinweis, der mich auch weit vor der LTO Meldung zu diesem Beschluss erreichte. Ich hatte mir den Beschluss auch schon angeschaut und mich (nicht ganz ernst gemeint) gefragt, ob so eine Vorlage überhaupt zulässig ist. Wenn sie nämlich inhaltlich begründet wäre, wäre das vorlegende Gericht kein „Gericht“ i.S.d. Art 267 AEUV und könnte damit nicht vorlegen.
Schließlich – wobei „schließlich“ hier nur die beispielhafte Aufzählung beenden und damit der um sich greifenden Langeweile ob der Inhaltsleere dieses Beitrages dienen soll – wollte ich mich verstärkt dem Thema der künstlichen Intelligenz auch aus einer rechtsphilosophischen Sicht widmen. Das Thema brennt mir seit einiger Zeit unter den Nägeln. Zuletzt bin ich auf ein interessanten Vortrag von César Hidalgo gestoßen, zu dem es einiges zu bemerken gibt. So viel vorab (Spoilerwarnung): Ich kann der Idee durchaus etwas abgewinnen. Wer sich das Video anschaut, sollte sich aber während des Vortrages fragen, wie die Macht der Gesetzesinitiative kontrolliert wird und ob sich das von ihm beschriebene Problem dann nicht in dieses Stadium hineinverlagert.
Als leitende Angestellte wären die beschäftigten RAe nicht vom ArbZG geschützt, warum diese aber im Regelfall keine AN sein sollten, erschließt sich mir auch nicht so wirklich. Die Voraussetzungen des §5 III BetrVG werden sie im Regelfall nicht erfüllen und ansonsten könnte imo allenfalls noch die Vermutungsregel in § 5 IV Nr. 4 BetrVG greifen, also bei einem Jahreseinkommen von über 112.140 € (West) bzw. 103.320 € (Ost). Aber die passende Vorlesung ist hier auch schon ein Weilchen her…