Fundstück(4)

Die Abgrenzung der Zuständigkeiten gem. § 26 Abs. 2 wird mit vagen Kriterien der Beachtung von schutzwürdigen Interessen kindlicher oder jugendlicher Zeugen oder der Zweckmäßigkeit bei der Anklageerhebung zum Jugendschutzgericht praktisch dem Ermessen der Staatsanwaltschaft überlassen. Das erscheint mit den Vorgaben des BVerfG für eine verfassungskonforme Auslegung der Normen über bewegliche Zuständigkeiten unvereinbar, was die Praxis aber ignoriert.

BeckOK GVG/Eschelbach, 12. Ed. 15.8.2021, GVG § 26 Rn. 1

Diese ominöse Praxis aber auch …

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