Welchen Beschluss trifft das Vollstreckungsgericht im Falle des § 180 Abs 1 ZVG?
Es kann (gebräuchlich) nur der Teilungsversteigerungsanordnungsbeschluss sein. Alternativ wäre, näher am Gesetzeswortlaut, auch noch möglich, der Aufhebungsversteigerungsanordnungsbeschluss.
Wie war das mit der Donaudampfschiffahrt und dem Rhabarberbarbarabarbarenbartbarbier?