PKH-Ping-Pong?

Zum Abschluss der Woche ist mir in einem PKH-Verfahren etwas aufgefallen. Der Antragsteller begehrte Prozesskostenhilfe für seine Klage deren Betrag gerade so die Streitwertgrenze des § 23 Nr. 1 GVG überschritt. Zuständig wäre für die Klage also das Landgericht nach § 71 Abs. 1 GVG. Im PKH Verfahren werden nach § 114 ZPO aber auch die Erfolgsaussichten der Klage beurteilt. Hat die Klage nach dem Stand des PKH-Verfahrens aber nur teilweise Aussicht auf Erfolg, erhält der Antragsteller auch nur Prozesskostenhilfe für diesen erfolgreichen Teil. Unterschreitet dieser jetzt die Zuständigkeitsgrenze von 5.000 € hat die Klage vor dem Landgericht keine hinreichende Erfolgswahrscheinlichkeit, weil sie wegen der Unzulässigkeit insgesamt abzuweisen wäre. Der BGH hat das auch bereits entschieden:

Dem Antragsteller, der die Erhebung einer Klage beim Landgericht beabsichtigt, kann Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt werden, wenn das Landgericht für die streitige Entscheidung sachlich nicht zuständig ist. Sind die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage nur für eine Teilforderung zu bejahen, für deren Geltendmachung die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts begründet ist, hat das Landgericht die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe insgesamt zu verweigern, sofern nicht die Klage in einem die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts begründenden Umfang (wegen des Restbetrages auf eigene Kosten des Antragstellers) erhoben werden soll (bzw. bereits erhoben ist). Zunächst ist stets zu prüfen, ob eine Abgabe des Prozeßkostenhilfeverfahrens an das Amtsgericht in Betracht kommt.

Leitsatz – BGH, Beschluss vom 13. Juli 2004 – VI ZB 12/04 –, juris

Was passiert jetzt aber, wenn das Amtsgericht doch zu einer voll begründeten Klage gelangt. Es ist ja nicht an die rechtliche Würdigung des Landgerichts gebunden. Mit dieser Frage lässt uns der BGH allein. Die Gegenansicht des OLG Dresden (MDR 1995, 202-203), reißt dieses Problem auch nur an.

Ein Kommentar zu „PKH-Ping-Pong?

  1. Guck mal im Musielak/Voit nach. Da steht was dazu. Es wird unterschieden, ob die Hauptsache auch schon rechtshängig ist und ob der Verweisungsbeschluss den PKH-Antrag und/oder die Hauptsache betrifft.

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