Juristensprache(4)

Soweit die Beklagte den Begriff der personenbezogenen Daten auf die bereits mitgeteilten Stammdaten begrenzt sehen möchte und meint, eine Verpflichtung zur Beauskunftung über insbesondere elektronisch gespeicherter Vermerke zu mit dem Kläger geführten Telefonaten und sonstigen Gespräche bestehe nicht, ist ein entsprechendes Verständnis mit dem der DS-GVO zugrundeliegenden weit gefassten Datenbegriff nicht in Einklang zu bringen.

OLG Köln Urt. v. 26.7.2019 – 20 U 75/18, BeckRS 2019, 16261, beck-online Rn. 63

Eine Verpflichtung zur Beauskunftung also? Die Erreichung neuer Höhen in der Ausprägung der Substantivitis am Rhein wird auf der anderen Seite der Republik mit Erstaunen zur Kenntnis genommen.

Kommentar verfassen