LG Osnabrück – Verurteilung einer Politikerin wegen Wahlbetruges

juris berichtet von einem Verfahren vor dem LG Osnabrück, das die Verurteilung einer Politikerin durch das Amtsgericht Bersenbrück wegen Wahlbetruges bestätigte. Hierfür gab es 8 Monate Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Wahlbetrug meint hier Wahlfälschung in fünf Fällen (§ 107a StGB), davon in vier Fällen in Tateinheit mit Verleitung zur Ableistung einer falschen Versicherung an Eides statt (§ 160 StGB). Es konnte hier bei der geständigen (und vermutlich auch nicht vorbestraften) Angeklagten auch nicht bei einer Geldstrafe bleiben, weil die „Verteidigung der Rechtsordnung“ eine Freiheitsstrafe gebiete. Diese Formulierung verwendet das Gesetz im Rahmen von § 47 Abs. 1 StGB. Danach verhängt das Gericht eine Freiheitsstrafe von unter 6 Monaten nur, wenn (u.a.) die Verteidigung der Rechtsordnung das unerlässlich mache. Auf den Fall hier ist § 47 Abs. 1 StGB nicht anwendbar. Gleichwohl kann diese Wertung herangezogen werden, um auch bei einer erstmaligen Verurteilung gleich zur Freiheitsstrafe, statt zur Geldstrafe zu greifen.

Bevor man hier aber vorschnell die Fackeln herausholt, sei angemerkt, dass solche Fälle in verschiedenen Schweregraden gerade im ländlichen Bereich durchaus vorkommen. Ich hatte auch schon so einen Fall zu verhandeln. Der Angeklagte soll die Unterstützerunterschriften (5 meine ich) am letzten Tag der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen selbst auf das Formular gesetzt haben. Das geschah zwar alles mit Einverständnis derjenigen, deren Unterschriften dann auf dem Formular erschienen. Voraussetzung war aber, dass die Unterschriften persönlich von den Wahlberechtigten aufgebracht wurden. Der Angeklagte wurde dann auch zum Bürgermeister gewählt, nahm die Wahl aber nicht an, weil zu diesem Zeitpunkt alles bereits durch die Rechtsaufsicht bekannt wurde.

Das Verfahren haben wir, wenn ich mich recht erinnere, gegen Auflagen eingestellt.

Der Fall des LG Osnabrück unterscheidet sich gegenüber meinem Fall doch erheblich. Die Angeklagte soll hier die Initiative bei allen verurteilten Taten ergriffen haben und in erheblichem Maße planvoll vorgegangen sein. In meinem Fall war es eher der Telefonanruf mit der Frage „Hey Rudi, du wolltest mich doch bei der Wahl unterstützen, kommst du kurz vorbei und unterschreibst? – Ne kann nicht, mach du mal für mich, meine Stimme hast du!“

Kommentar verfassen