
Nach einem Bericht von LTO plant die neue Bundesregierung die Streitwertgrenze nunmehr uaf 10.000 € anzuheben. Wie man das m.E. viel besser machen kann, habe ich vor zwei Jahren hier schon einmal geschrieben. Ich finde, dass die von mir gewählten Parlamentarier besseres zu tun haben, als sich mit solchen justizinternen Fragen zu beschäftigten. Da finde ich auch das Personalausstattungsargument nicht überzeugend. Würde das BMJ oder der BGH die Festlegung der Streitwerrtgrenze übernehmen, würden diese zuvor ja ohnehin alle beteiligten Oberlandesgerichte anhören. Da bestünde genug Raum auf Sonderfälle zu reagieren oder die Erhöhung lange im Voraus anzukündigen.
Darüberhinaus will die Bundesregierung mit dem Entwurf des Gesetzes zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit ein echtes Onlineverfahren an den Amtsgerichten einführen. Das erfordert aber die angesprochene Erhöhung der Streitwertgrenze. Ich finde das äußerst begrüßenswert. Ich habe aber unweigerlich Folgendes im Kopf:
Der Gesetzgeber von 1879 so: | Der Gesetzgeber von heute: |
„Wie regeln wir, wie eine Klage erhoben wird?“ § 253 Klageschrift (1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) – (5) … | „Wie regeln wir, wie eine Klage erhoben wird?“ § 1124 RegEntwurf ZPO Digitale Kommunikation; Verordnungsermächtigung (1) Das Online-Verfahren ist eröffnet, sofern die Klage mittels eines digitalen Ein- gabesystems bei Gericht eingereicht wird. Die Übermittlung der Klage erfolgt dabei auf einem sicheren Übermittlungsweg a) nach § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 durch Rechtsanwälte oder b) nach § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 und 4 durch Nutzer eines Postfachs oder über eine Kommunikationsplattform nach § 1130 durch Eingabe nach § 1131 Ab- satz 1 oder durch Übermittlung nach § 1131 Absatz 2. (2) Im Anschluss an die Klageeinreichung nach Absatz 1 können weitere digitale Eingabesysteme für Anträge und Erklärungen der Parteien im Online-Verfahren ge- nutzt werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Soweit digitale Eingabesysteme nach Absatz 2 bereitgestellt sind, müssen die Parteien diese bei einer Anordnung des Gerichts nutzen bei Ansprüchen nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförde- rung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46 vom 17.2.2004, S. 1; L 119 vom 7.5.2019, S. 202) oder bei Ansprüchen, die den durch Rechtsverordnung nach Absatz 4 bestimmten An- wendungsgebieten für eine Vielzahl gleichgelagerter und standardisierbarer Ver- fahren unterfallen. Satz 1 gilt nicht für Parteien, die natürliche Personen und nicht anwaltlich vertreten sind; diesen steht auch die Einreichung von Anträgen und Erklärungen bei Gericht nach den allgemeinen Vorschriften offen. (4) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anwendungsgebiete für eine Vielzahl gleichgelager- ter und standardisierbarer Verfahren im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2 zu bestimmen. (5) … |
Ich verstehe auch hier die Regelungswut nicht. Lasst die Leute doch einfach* Klagen über irgendein Portal einreichen, verknüpft das mit Paypal oder sonstigen Zahlungsdiensten und spart diesen ganzen Autentifizierungskram. Den Missbräuchen wird die Justiz schon beikommen, wie sonst auch! Die zitierte Regelung prüft doch am Ende sowieso keiner. Betreibensaufforderungen aus dem Verwaltungsprozessrecht, strengere Anwendung des Rechtsschutzbedürfnisses und Vorschusspflichten sieben genug aus. Die Warnfunktion der Unterschrift wird durch den Button „jetzt kostenfplichtig Klagen, ihr Paypalkonto wird belastet“ viel mehr sichergestellt, als es die Unterschrift je konnte.
*Jaja ich weiß, dass das so einfach nicht ist, aber ich muss das nicht gut finden.
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