Die Cannabislegalisierung ist (faktisch) durch und in den letzten Tagen wurde (vergeblich) versucht, auf die anstehende Überlastung der Justiz durch die Amnestieregelung in Artikel 13 CanG hinzuweisen. Durch Verweise landen wir schließlich bei Art 313 EGStGB:
(1) Rechtskräftig verhängte Strafen wegen solcher Taten, die nach neuem Recht nicht mehr strafbar und auch nicht mit Geldbuße bedroht sind, werden mit Inkrafttreten des neuen Rechts erlassen, soweit sie noch nicht vollstreckt sind. (…)
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein vor Inkrafttreten des neuen Rechts erlassenes Urteil nach diesem Zeitpunkt
1. rechtskräftig wird, weil ein Rechtsmittel nicht eingelegt oder zurückgenommen wird oder das Rechtsmittel nicht zulässig ist, oder
2. sonst rechtskräftig wird, ohne daß der Schuldspruch geändert werden konnte.
(3) Ist der Täter wegen einer Handlung verurteilt worden, die eine nach neuem Recht nicht mehr anwendbare Strafvorschrift und zugleich eine andere Strafvorschrift verletzt hat (§ 73 Abs. 2 des Strafgesetzbuches in der bisherigen Fassung), so sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden. Das Gericht setzt die auf die andere Gesetzesverletzung entfallende Strafe neu fest, wenn die Strafe einer Strafvorschrift entnommen worden ist, die aufgehoben ist oder die den Sachverhalt, welcher der Verurteilung zugrunde lag, nicht mehr unter Strafe stellt oder mit Geldbuße bedroht. Ist die Strafe der anderen Strafvorschrift entnommen, so wird sie angemessen ermäßigt, wenn anzunehmen ist, daß das Gericht wegen der Verletzung der gemilderten Strafvorschrift auf eine höhere Strafe erkannt hat.
(4) Enthält eine Gesamtstrafe Einzelstrafen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und andere Einzelstrafen, so ist die Strafe neu festzusetzen. (…)
(5) Bei Zweifeln über die sich aus den Absätzen 1 und 2 ergebenden Rechtsfolgen und für die richterlichen Entscheidungen nach den Absätzen 3 und 4 gelten die §§ 458 und 462 der Strafprozeßordnung sinngemäß.
Art 313 EGStGB
Wie man an der verwendeten Rechtschreibung sieht, ist die Vorschrift alt. Der Gesetzgeber hat diese Fälle bei Erlass also schon mitgedacht. Ich denke daher (also aus gesetzessystematischer Sicht(!); ich bin kein Staatsanwalt mehr und habe nie in einer BtM-Abteilung gesessen), dass es zu keiner nennenswerten Überlastung kommen wird.
So wie ich Art 313 EGStGB lese, dürfte niemand sofort am Donnerstag bzw. Montag oder Dienstag zu entlassen sein: Das alte Urteil ist nach wie vor rechtskräftig und wird erst durch den Beschluss nach Art 313 Abs. 3 EGStGB „neu“ festgesetzt. Das alte Urteile ipso iure mit Inkrafttreten des KCanG alle unwirksam werden, sehe ich daher nicht, weil Unwirksamkeitsfolgen für staatliche Handlungen entweder durch die Verfassung oder durch ein Gesetz unmittelbar angeordnet werden müssen, siehe § 44 VwVfG bzw., besser: § 354a, 354 StPO. Gerade in letzterem Fall sieht man schön, wie sich der Gesetzgeber das denkt: Wenn schon nicht rechtskräftige Urteile aufgehoben werden müssen und nicht ipso iure unwirksam werden, muss das erst recht für rechtskräftige Urteile gelten. Es gibt auch keine dem § 120 Abs. 3 S. 2 StPO vergleichbare Norm. Die Leute also gleich rauszulassen, dürfte nur deswegen nicht rechtswidrig (gegen das noch rechtskräftige Urteil verstoßen) sein, weil man von Verfassung wegen sagen kann, dass Freilassen im offensichtlichen Falle nur Formsache sei. Umgekehrt wird man aber nicht argumentieren können.
Für Art 313 Abs. 1 S. 1 EGStGB dürfte nichts anderes gelten, weil da steht, „werden erlassen“ und nicht „sind erlassen“.
Die Entwicklung bleibt abzuwarten. Ein kleiner Disclaimer noch: Ich habe das jetzt ohne Kommentare und bisher ergangener Rechtsprechung zu Art 313 EGStGB einfach mal aus der Hand „geprüft“. Das wären halt die Gedanken, denen ich bei einer richtigen Prüfung nachgehen würde.