Ich bin gerade auf diesen Artikel auf LTO.de gestoßen. Persönlich bin ich ja ein großer Freund neuer Verhandlungsformate und das Land Sachsen-Anhalt ist zumindest meinem Gefühl nach unter den Bundesländern vorne mit dabei, wenn es um die Digitalisierung der Justiz geht. So wird beispielsweise das zweite juristische Staatsexamen bereits am Computer angeboten und an den Landgerichtsstandorten steht Technik für die Videokonferenzverhandlung bereit. Interessant an dem verlinkten Artikel fand ich aber, dass NRW auch die Verhandlungen in englischer Sprache fördern will, was ich ebenfalls begrüßenswert finde. Ich habe auch schon in einem Anhörungstermin vollständig auf Englisch „verhandelt“. Diejenige Person war auf Englisch viel besser zu verstehen, als auf Deutsch. Umgekehrt fiel es der Person auch viel leichter zu verstehen, worum es eigentlich ging.
Bei Englisch sprechenden Prozessbeteiligten bräuchte ich an sich auch keinen Dolmetscher. Die Frage, die ich mir auch im Hinblick auf § 185 Abs. 2 GVG stelle ist aber, wie die Öffentlichkeit der Verhandlung in einer für sie unbekannten Sprache soll folgen können? Faktisch wird die Verhandlung dann nicht öffentlich. Rechtlich dürfte das wegen § 185 Abs. 2 GVG aber kein Problem darstellen, der insoweit dann eben den § 169 Abs. 1 S. 1 GVG zusätzlich einschränkt. Das sind jetzt aber nur lose Gedanken zu einem Problem, dass sich kaum stellt.
Die Videoverhandlungen halte ich demgegenüber ebenfalls für sehr praktisch, für sowas bin ich ja immer zu haben, wenn die technischen Möglichkeiten es hergeben.
Ich träume ja immer noch von einem „Justizdoodle“. Das echte doodle dürfte aufgrund von Datenschutzbedenken für die Justiz nicht taugen.
„Ich träume ja immer noch von einem „Justizdoodle“.“
https://terfi.landbw.de/
(Wir können alles, außer Hochdeutsch, in THE LÄND. Oder so.)
Ja aber da kann ich ja von außerhalb nicht drauf zugreifen? Also kann ich mit Anwälten keine Termine darüber klären.
https://nuudel.digitalcourage.de/
Danke für den Hinweis. Das Problem besteht aber wohl darin, dass Verfahrensdaten das Landesdatennetz überhaupt verlassen.