Weisungsrechte?

Nur ein paar kurze Gedanken zum Weisungsrecht für Staatsanwälte, wobei ich vorausschicke, dass ich kein „Beamtenrechtler“ bin, man möge mich also (wie sonst auch) gerne korrigieren.

Das Weisungsrecht aus §§ 146, 147 GVG dürfte doch jetzt schon erheblichen Grenzen unterliegen. Nach § 36 BeamtStG gilt Folgendes:

§ 36 Verantwortung für die Rechtmäßigkeit

(1) Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.

(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben Beamtinnen und Beamte unverzüglich auf dem Dienstweg geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, haben sie sich, wenn die Bedenken fortbestehen, an die nächst höhere Vorgesetzte oder den nächst höheren Vorgesetzten zu wenden. Wird die Anordnung bestätigt, müssen die Beamtinnen und Beamten sie ausführen und sind von der eigenen Verantwortung befreit. Dies gilt nicht, wenn das aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für die Beamtinnen oder Beamten erkennbar ist. Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen.

(3) Wird von den Beamtinnen oder Beamten die sofortige Ausführung der Anordnung verlangt, weil Gefahr im Verzug besteht und die Entscheidung der oder des höheren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend. Die Anordnung ist durch die anordnende oder den anordnenden Vorgesetzten schriftlich zu bestätigen, wenn die Beamtin oder der Beamte dies unverzüglich nach Ausführung der Anordnung verlangt.

§ 36 BeamtStG

Wir unterstellen mal den Anwendungsbereich auf Staatsanwälte und die Anwendbarkeit neben §§ 146, 147 GVG. In diesen Fällen dürfte für Weisungen der Vorgesetzten an Staatsanwälte wenig Raum bleiben. Die stets zitierte Weiterermittlungsweisung (oben auch im LTO Artikel) könnte daher an § 344 StGB scheitern (für die Einstellungsweisung folgt das aus § 258, 258a StGB). Man wird den Staatsanwalt, der von der Unschuld eines Beschuldigten überzeugt ist, nicht zur Weiterermittlung anweisen können, egal wie schriftlich und egal von welchem Minister sie kommt (genauer: er muss die Weisung nicht befolgen). Sollte der Staatsanwalt nicht von der Unschuld im Sinne von § 344 StGB überzeugt sein, gibt es auch keinen persönlichen Grund auf Weisung nicht weiter zu ermitteln. In diesen Fällen kommt es, auch wenn es einen Beigeschmack haben mag, auch nicht auf eine Einschränkung des Weisungsrechts an. Schon jetzt handhaben die Staatsanwaltschaften gleichgelagerte Fälle aus unterschiedlichen Gründen unterschiedlich. Der Beschuldigte hat nur ganz begrenzt einen Anspruch auf Gleichbehandlung durch die Staatsanwaltschaft: Er kann beispielsweise nicht verlangen, dass sein Verfahren auch nach § 153 StPO eingestellt wird, obwohl bei ihm die Voraussetzungen ebenso gegeben waren, wie bei dem Mitbeschuldigten, der bei einem anderen Staatsanwalt gelandet ist. Da schaut dann auch keiner hin, wenn die Einstellung faktisch durch eine höhere Dezernatsbelastung oder persönliche Einstellung des Staatsanwaltes bedingt war. In diesen Fällen liegen die Voraussetzungen für staatsanwaltschaftliche Ermittlungen weiterhin vor. Man müsste ja gerade umgekehrt fragen, welche Gründe ein Staatsanwalt, der einen fortbestehenden Anfangsverdacht sieht, haben kann, auf Weisung nicht doch weiter zu ermitteln.

Auch die im verlinkten Artikel genannte Weisung, das ein Verhalten unter eine bestimmte Strafnorm fällt ist m.E. unzulässig: Man wird dem Staatsanwalt keine bestimmte Rechtsansicht vorschreiben können. Man würde ihn dann nämlich zu einer Gewissensentscheidung zwingen. Das mag nun in den allermeisten Fällen faktisch belanglos sein: „Herr StA X, legen Sie ihrer Anklage und § 69, 69a StGB bitte einen Grenzwert von 1.500 € zugrunde!“ In solchen Fällen wird das Problem nicht sichtbar. Lässt man das aber zu, spricht nichts gegen wesentlich sinistere Auslegungsanweisungen. Dann muss man das Ganze wieder über irgendwelche schwammigen Willkürklauseln oder „offensichtlich rechtswidrige Auslegung“ einhegen, was m.E. wenig überzeugend ist. Das Problem besteht nämlich darin, dass der Staatsanwalt gegen die von ihm erkannte Rechtslage handeln soll. Das Problem ist „alt“ und eine Lehre aus der NS-Zeit. Wir wollen ja gerade Beamte haben, die sich erheblich rechtswidrigen Weisungen widersetzen. Dieses Problem will § 36 Abs. 2 BeamtStG lösen und daraus folgt schon jetzt die Dokumentationspflicht. Das setzt aber voraus, dass der Fall so gestrickt ist, dass der Beschuldigte nicht unschuldig ist (s.o.). Die Auslegungsweisung kann also allenfalls das Wie der Verfolgung „Schuldiger“, die auch der betreffende Staatsanwalt selbst für verdächtig hält, regeln.

Ich sehe daher das Problem nicht. In den allermeisten „Weisungsfällen“ läuft das so ab, dass der Staatsanwalt der noch nicht geäußerten Weisung nachkommt, weil er tatsächlich etwas falsch gemacht gemacht hat (Fehler passieren überall) oder er selbst die Weiterermittlung oder Gesetzesauslegung für vertretbar hält. Weist die Generalstaatsanwaltschaft auf eine Beschwerde des Geschädigten gegen den Einstellungsbescheid den Staatsanwalt zu Weiterermittlung an, ist da in aller Regel auch was dran.

Wenn man also diese rechtlichen Grenzen zieht (Unschuldige – erkannte Rechtslage – keine Fehler) und innerhalb dieses Bereichs jetzt den krassen Fall konstruiert: Justizminister der A-Partei ruft Staatsanwältin Müller an und ordnet die Weiterermittlung gegen einen Politiker der verfeindeten B-Partei an. Staatsanwältin Müller sieht einen Anfangsverdacht gegen den Politiker und wollte eigentlich die Ermittlungen einstellen, weil sie das in vergleichbaren Fällen immer so macht, sieht aber auch noch das Weiterermittlungspotential. Dann ist in diesen Fällen schon nach jetziger Rechtslage kein Grund ersichtlich, warum nicht weiter ermittelt werden sollte. Die aus rechtsstaatlich bedenklichen Gründen erteilte Weisung ändert nichts daran, dass bspw. die Generalstaatsanwaltschaft auch völlig grundlos nach Einstellung die Weiterermittlung hätte anordnen können. Kann in solchen Fällen die de lege ferenda rechtswidrige Weisung durch eine grundlose rechtmäßige Weisung ersetzt werden?

Die Kommentare werden mich bestimmt eines besseren belehren. Ich sammle das dann vielleicht in einem eigenen Beitrag. Hier kann ich bestimmt noch viel lernen.

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