Frohes neues Jahr!


Ich wünsche allen ein fröhliches neues Jahr. Seit 01.01.2019 bekommt man beim Abschluss neuer Versicherungen noch mehr Papier in die Hand, weil die Versicherer den Verbrauchern zusätzlich ein (neues) Produktinformationsblatt zur Verfügung stellen müssen.

Die dazu geänderte Vorschrift ist § 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung:

§ 4 Produktinformationsblatt

(1) Ist der Versicherungsnehmer ein Verbraucher, so hat der Versicherer ihm ein Produktinformationsblatt zur Verfügung zu stellen.

(2) Das Produktinformationsblatt ist nach der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1469 der Kommission vom 11. August 2017 zur Festlegung eines Standardformats für das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten (ABl. L 209 vom 12.8.2017, S. 19) in ihrer jeweils geltenden Fassung zu erstellen; unter den Überschriften, die nach Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit dem Anhang oder nach Absatz 4 der Durchführungsverordnung zu verwenden sind, sind die entsprechenden Informationen zu geben. Zusätzlich sind bei Versicherungsprodukten, die kein Versicherungsprodukt im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1) sind, die Prämie, die Abschluss- und Vertriebskosten und die Verwaltungskosten (§ 2 Absatz 1 Nummer 1) sowie die sonstigen Kosten (§ 2 Absatz 1 Nummer 2) jeweils in Euro gesondert auszuweisen; die Information ist unter der Überschrift „Prämie; Kosten“ als letzte Information zu geben.

(3) Diese Regelung gilt nicht für Versicherungsanlageprodukte im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1; L 358 vom 13.12.2014, S. 50), die durch die Verordnung (EU) 2016/2340 (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 35) geändert worden ist.

Alles klar, oder?

Inhalt dieses Blattes soll dann das Folgende sein (wobei ich die Aufzählung aus der Juris-App entnommen habe):

  • über die Art der Versicherung
  • den Umfang der gedeckten Risiken
  • Prämien und deren Zahlungsweise sowie über Ausschlüsse
  • Laufzeit sowie Anfangs- und Enddatum des Vertrags anzugeben
  • die Pflichten des Kunden, um Schäden vom Versicherer erstattet zu bekommen

Wozu eigentlich noch allgemeine Geschäftsbedingungen, wenn wir dann noch AGB-light in Form eines Informationsblattes (das maximal drei Seiten umfassen darf) einführen, dass ohnehin wieder niemand lesen wird. Die Einzigen, die es lesen werden, werden Juristen sein und es wird auch von Juristien kommen. Eine neue Vorschrift von und für Juristen, schön.

Lackner/Kühl/Heger StBG § 13 Rn. 1-21 …

… so lautet die aktuelle Zitierempfehlung für den Lackner/Kühl, StGB 29. Auflage 2018, bei beck-online. Auch die Überschriften der jeweiligen Gesetze lauten entsprechend:

Da ist wohl eine Variable falsch gesetzt, die sowohl für die Zitierempfehlung als auch für die Überschriften verwendet wird.

Frohe Weihnachten!

Umzug der Seite (und des Autors)

Da ich dank des Kollegen Vetter vom Lawblog doch regelmäßige einige Leser habe (vielen Dank dafür nocheinmal), werde ich mit der Seite auf eine richtige Plattform umziehen. Derzeit läuft sie nämlich von einem alten Lap-Top von zu Hause aus. Die Seite sollte dann auch schneller laden. Geplant ist der Umzug für Anfang Januar.

Bei mir steht ebenfalls ein Umzug an. Ab dem 01.01.2019 verschlägt es mich dann an das Landgericht Halle. Eines der schönsten Gerichtsgebäude, die ich bisher gesehen habe. Bis zum Jahresende sind daher noch einige Aufräumarbeiten im Dezernat zu erledigen, damit mein Nachfolger geordnet weiter machen kann.

Wen die Baugeschichte des Landgerichts Halle interessiert, findet hier weitere Informationen.

SPIEGEL – Reportagen teilweise frei erfunden

Wie der SPIEGEL selbst berichtet, hat wohl einer seiner, mit mehreren Medienpreisen ausgezeichneter, Mitarbeiter seit einigen Jahren Geschichten erfunden oder aufgehübscht.

Dass der SPIEGEL die Story selbst bringt, muss man hoch anrechnen, auch wenn natürlich der Nebeneffekt erreicht wird, sich eine Position bei den Kapitulationsverhandlungen mit der Öffentlichkeit zu sichern und den initialen „drive“ zu bestimmen, den die Geschichte bekommt.


Diese Enthüllung, die einer Selbstanzeige gleichkommt, ist für den SPIEGEL, für seine Redaktion, seine Dokumentationsabteilung, seinen Verlag, sie ist für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein Schock. Die Kolleginnen und Kollegen sind tief erschüttert. Auf dem Flur im neunten Stock des SPIEGEL-Hauses […] sind Belegschaft und Leitung des Gesellschaftsressorts, in dem er arbeitete, fassungslos und traurig. Ein Kollege […] sagte Anfang dieser Woche, die Affäre fühle sich an „wie ein Trauerfall in der Familie“.


Dass es Relotius gelingen konnte, jahrelang durch die Maschen der Qualitätssicherung zu schlüpfen, die der SPIEGEL in Jahrzehnten geknüpft hat, tut besonders weh, und es stellt Fragen an die interne Organisation, die unverzüglich anzugehen sind.

[…]

DER SPIEGEL wird eine Kommission berufen, der auch Externe angehören werden, um die Vorgänge aufzuklären und um Wiederholungsfälle zu vermeiden. Ausschließen lassen sie sich, auch bei bestem Willen, nicht.

SPIEGEL legt Betrugsfall im eigenen Haus offen – 19.12.2018

Kommission zur Prüfung aller betroffener Artikel eingesetzt

Der SPIEGEL hat sicherlich auf dem Schirm, dass die Glaubwürdigkeit der gesamten Presse auf dem Spiel steht. Die Einsetzung einer (zum Teil) unabhängigen Kommission ist daher der richtige Schritt.

In einem verlinkten Artikel heißt es zur geplanten Kommission:

Die unabhängige Kommission wird aus drei erfahrenen internen und externen Personen bestehen, die aus den redaktionellen Strukturen weitgehend herausgelöst allen Hinweisen auf Manipulation nachgehen soll.

Wie der SPIEGEL auf die Fälschungen reagiert – 19.12.2018

Daraus wird nicht ganz ersichtlich, ob es insgesamt drei Personen sein werden oder drei interne und drei externe Beteiligte. Es sind wohl aber nur drei Beteiligte insgesamt, weil es weiter unten heißt:

Der Kommission werden unter anderem angehören: Clemens Hoeges, ehemaliger stellvertretender Chefredakteur des SPIEGEL, langjähriger Ressortleiter, Reporter und Autor, und Stefan Weigel, ab 1.1.2019 Nachrichtenchef der integrierten SPIEGEL Redaktion, zuvor stellvertretender Chefredakteur der „Rheinischen Post“ und der „Financial Times Deutschland“. Mit weiteren externen Kandidatinnen für die dritte Position sind wir aktuell im Gespräch.

Wie der SPIEGEL auf die Fälschungen reagiert – 19.12.2018

„Bis hin zur Chefredaktion wird in Artikel redigierend und hinterfragend eingegriffen.“

Diese Besetzung ist ein wenig enttäuschend. Da recherchiert der Betroffene (der SPIEGEL) also im Wesentlichen selbst. Das ist schon deshalb misslich, weil doch alle beim SPIEGEL so schockiert seien und sich die Sache wie ein Trauerfall anfühle. Auch eine gewisse Wut wird sich auf den Betreffenden eingestellt haben. Stellenweise kann man das zwischen den Zeilen lesen. Interessant wäre beispielsweise zu wissen, ob die Angehörigen der Kommission in irgendeiner Verbindung zu den betroffenen Artikeln stehen.

Die grundsätzliche Führung der Redakteure, die Begleitung der Themenrecherche und die journalistische Abnahme des Textes liegt bei den Ressortleitern und anderen Vorgesetzten. Bis hin zur Chefredaktion wird in Artikel redigierend und hinterfragend eingegriffen.

Wie das SPIEGEL-Sicherungssystem an Grenzen stieß – 19.12.2018

Für Clemens Hoeges scheint das in gewisser Weise sogar nahezuliegen. Er wurde zum 01.04.2014 stellvertretender Chefredakteur. Da der betreffende Journalist 2014 begann, Artikel für den SPIEGEL zu schreiben, fällt dass auch in Hoeges Zeit. Wann genau er diesen Posten wieder abgab, konnte ich auf die Schnelle nicht finden. Jedenfalls berichtete meedia.de am 02.04.2015 davon, dass er ihn wieder verlor. Die dort genannten Umstände sind jedenfalls interessant.
Ich bin mir auch nicht sicher, ob Stefan Weigel tatsächlich die richtige Besetzung ist. Nach einem Bericht von horizont.net soll er ab 2019 die „Publikationsstrategie der Nachrichten in Print und Online steuern“.

Die möglichen Folgen eines schlecht gelegten Fundaments

Der SPIEGEL steht also vor einer gewaltigen Aufgabe, an deren Anfang möglicherweise schon das Ende steht. Sollte sich im Nachgang herausstellen, dass es Verbindungen der Kommissionsmitglieder zum betreffenden Journalisten oder der von ihm verfassten Artikel gibt, dürfte der Glaubwürdigkeitsverlust nicht mehr gut zu machen sein. Man müsste sich dann nämlich die Frage gefallen lassen, ob da nicht versucht wurde, die eigene Haut zu retten. Auch deshalb hätten sich mehr externe Mitglieder empfohlen.

Die deutsche Teilung im Büro

Da haben wir gerade letztes Jahr am 09.11.2017 den Punkt erreicht, an dem der Fall der Berliner Mauer länger her ist, als sie bestand und doch lebt die Mauer im Büro fort. Ich habe hier einen niegelnagelneuen Enttackerer bzw. Klammerentferner, auf dem sich (auf beiden Innenseiten der Griffe!) folgender Hinweis findet:

Ich kann natürlich nicht ausschließen, dass die Justiz Klammerentferner zuletzt in den 90ern angeschafft hat und seit dem nur die Vorräte aufbraucht Dann wäre er auch nicht „niegelnagel“neu. Aber „bald“ soll ja nicht mehr geklammert werden.

Juli Zeh neue Verfassungsrichterin am Verfassungsgericht Brandenburg

Der Landtag des Landes Brandenburg wählte am 12.12.2018 die Schriftstellerin Julia „Juli“ Zeh zur Richterin am Verfassungsgericht des Landes Brandenburg.

Zeh studierte in Passau, Krakau, New York und Leipzig Rechtswissenschaften und wurde 2010 an der Universität des Saarlandes mit ihrer Dissertation zum Thema „Übergangsrecht – zur Rechtssetzungstätigkeit von Übergangsverwaltungen“ bei Prof. Dr. Torsten Stein zum Dr. iur. promoviert.

Bei der Gelegenheit warf ich einen kurzen Blick in das Gesetz über das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg (Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg – VerfGGBbg).

Die persönlichen Voraussetzungen für die Wahl zum Verfassungsrichter sind
im Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg, anders als das die gesetzliche Überschrift vermuten ließe, übrigens nicht vollständig in § 3 „Voraussetzungen der Wählbarkeit“ geregelt. § 2 VerfGGBbg regelt vielmehr die fachlichen Voraussetzungen, die die Richter mitbringen müssen:


§ 2 Zusammensetzung
(1) Das Verfassungsgericht besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und sieben weiteren Verfassungsrichtern, die vom Landtag gewählt werden. Es setzt sich zu je einem Drittel aus Berufsrichtern, Mitgliedern mit der Befähigung zum Richteramt oder Diplomjuristen und Mitgliedern zusammen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen müssen. Der Präsident und der Vizepräsident sind aus dem Kreis der Berufsrichter oder der Mitglieder mit der Befähigung zum Richteramt und Diplomjuristen zu wählen.
(2) Frauen und Männer sollen jeweils mindestens drei der Verfassungsrichter stellen.


§ 3 Voraussetzungen der Wählbarkeit
(1) Zum Verfassungsrichter kann gewählt werden, wer mindestens fünfunddreißig Jahre alt und zum Deutschen Bundestag wählbar ist und sich schriftlich bereit erklärt hat, Mitglied des Verfassungsgerichts zu werden.
(2) Die Mitglieder des Verfassungsgerichts dürfen keinem anderen Verfassungsorgan des Bundes oder eines Landes angehören. Beamte und sonstige Angehörige des öffentlichen Dienstes, mit Ausnahme der Richter und der Professoren an einer deutschen Hochschule, können nicht Mitglied des Verfassungsgerichts sein.


Gesetz über das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg (Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg – VerfGGBbg)

Gut, man kann nun die fachlichen Voraussetzungen nicht in § 3 VerfGGBbg regeln, ohne sich hinsichtlich der Zusammensetzung des Gerichts umständlich auszudrücken. Man hätte sich aber jedenfalls den 1. Halbsatz des § 2 Abs. 1 S. 1 VerfGGBbg sparen können. Dessen Regelung ist schon in     § 4 S. 1 VerfGGBbg enthalten und da auch besser aufgehoben.

Für den unbefangenen Bürger mag auch § 5 Abs. 3 VerfGGBbg merkwürdig anmuten, wonach die Richter nur dem Gesetz unterworfen sind, dabei sollen Sie doch die brandenburgische Verfassung kontrollieren und nach § 29 Abs. 2 VerfGGBbg Gesetze für mit der Landesverfassung unvereinbar und nichtig erklären können.

Das VerfGGBbg geht also offensichtlich von zwei verschiedenen Gesetzesbegriffen aus. Für Juristen ist dieser Unterschied ein alter Hut: Gesetze im Sinne des § 5 Abs. 3 VerfGGBbg meint Gesetze im materiellen Sinne, also alle Normen „die Rechtsbeziehungen zwischen den Bürgern, zwischen Bürgern und Hoheitsträgern oder zwischen Hoheitsträgern“ regeln.

§ 29 Abs. 2 VerfGGBbg meint hingegen Gesetze im formellen Sinne, also alle vom Parlament im Gesetzgebungsverfahren in Form eines Gesetzes getroffene Entscheidung.

Art 2 EGBGB enthält dann noch einmal einen eigenen Begriff für das BGB und das EGBGB. Gesetz ist also nicht gleich Gesetz.

§ 219a StGB – ein Minimum an Sachlichkeit

Wie bei allen Umwürfen lang gesellschaftlich ausgehandelter Kompromisse anhand eines Einzelfalles, sollte auch in der Diskussion um die „Abschaffung“ des § 219a StGB ein Minimum an Sachlichkeit gewahrt werden. Zur Sachlichkeit gehört wenigstens, den Stein des Anstoßes inhaltlich zu kennen, hier also die Urteile des Amtsgerichts Gießen (AG Gießen, Urteil vom 24. November 2017 – 507 Ds 501 Js 15031/15 –, juris)  und Landgerichts Gießen (LG Gießen, Urteil vom 12. Oktober 2018 – 3 Ns 406 Js 15031/15 –, juris). Bei der stellvertretenden Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaft der Jungsozialistinnen und Jungsozialisten in der SPD kann man daran Zweifel haben:

In der derzeitigen Koalition ist eine Streichung der Paragrafen 218/219 nicht durchsetzbar. Eine Minimallösung muss aber festsetzen, dass Ärzte eben keine Werbung betreiben, sondern informieren. Diese Informationsangebote müssen legal sein, Ärzte dürfen nicht kriminalisiert werden.

Katharina Andres – WELT, 06.12.2018

Das Landgericht Gießen hat sich ausführlich mit der Abgrenzung von Information und Werbung auseinandergesetzt und betont, dass die bloße Information nicht strafbar ist:

Auch die aufklärende rein sachliche Information über die Gelegenheit eigener oder fremder Dienste, von Hilfsmittel oder Methoden Schwangerschaftsanbrüche durchzuführen, ist dann von der Strafdrohung erfasst, wenn das Anerbieten wie hier von einer geldwerten Gegenleistung abhängig gemacht ist (vergl. LG Bayreuth, Zfl 2007 Seite 16 ff.; Münchener Kommentar, StGB § 219 a RN 4, 6; Fischer, StGB, 65. Auflage 2018, § 219a RN 2 4). Die in der Sache liegenden Ausnahmen für Informationen durch nicht selbst abtreibende Ärzte, anerkannte Beratungsstellen sowie unvermeidbaren Handelswege für Medizinprodukte und für wissenschaftliche Publikationen gemäß §§ 219a Abs. 2 und 3 StGB greifen im Falle der Angeklagten nicht ein.

LG Gießen, Urteil vom 12. Oktober 2018 – 3 Ns 406 Js 15031/15 –, juris

Ob Frau Andres nun diese Urteile tatsächlich kennt oder nicht kennt, weiß ich natürlich nicht. Ihre Forderung ergibt vor diesem Hintergrund aber wenig Sinn. Ich will auch dem Eindruck entgegenwirken, der durch Äußerungen der zitierten Art entsteht. In Erinnerung bleibt nämlich, dass nach derzeitiger Rechtslage schon die Information über Schwangerschaftsabbrüche strafbar wäre. Dafür wurde Frau Hänel aber nicht verurteilt. Jeder Versuch, das so darzustellen, ist unsachlich, weil etwas dargestellt wird, was so niemand gesagt oder getan hat.

Zum weiteren rechtlichen Hintergrund und der Berichterstattung über den Fall empfehle ich die Lektüre des Artikels von Thomas Fischer zu dem Thema.

Pfändung von .de Domains

Der 7. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes erläutert in einem Urteil aus Oktober 2018 (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2018 – VII ZR 288/17 –, juris), wie die Pfändung von .de Domains funktioniert.

Die Leitsätze lauten:

1. Die Inhaberschaft an einer Internet-Domain unter der Top-Level-Domain „de“ gründet sich auf die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain aus dem Registrierungsvertrag gegenüber der DENIC eG zustehen. Diese Ansprüche sind Gegenstand der Pfändung nach § 857 Abs. 1 ZPO (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 5. Juli 2005, VII ZB 5/05, NJW 2005, 3353).

2. Drittschuldnerin ist bei der Pfändung der Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche des Domaininhabers aus dem Registrierungsvertrag die DENIC eG (im Anschluss an BFH, Urteil vom 20. Juni 2017, VII R 27/15, BFHE 258, 223).

3. Bei einer Verwertung der gepfändeten Ansprüche nach § 857 Abs. 1, § 844 Abs. 1 ZPO durch Überweisung an Zahlungs statt zu einem Schätzwert übernimmt der Gläubiger sämtliche Ansprüche aus dem Registrierungsvertrag mit der DENIC eG einschließlich der vertraglichen Position als zu registrierender Domaininhaber.

BGH, Urteil vom 11. Oktober 2018 – VII ZR 288/17 –, juris

Der BGH bewegt sich damit im gewohnten vollstreckungsrechtlichem Fahrwasser. Die Entscheidung ist auch für Referendare lesenswert.

Fundstück

Alter. Wenn du in einem Land in der Europäischen Region lebst, musst du mindestens 16 Jahre alt sein, um unsere Dienste zu nutzen oder das in deinem Land für die Registrierung bzw. Nutzung unserer Dienste erforderliche Alter haben. Wenn du in einem Land lebst, das nicht in der Europäischen Region liegt, musst du mindestens 13 Jahre alt sein, um unsere Dienste zu nutzen oder das in deinem Land für die Registrierung bzw. Nutzung unserer Dienste erforderliche Alter haben. Zusätzlich zu der Anforderung, dass du nach geltendem Recht das zur Nutzung unserer Dienste erforderliche Mindestalter haben musst, gilt Folgendes: Wenn du nicht alt genug bist, um in deinem Land berechtigt zu sein, unseren Bedingungen zuzustimmen, muss dein Erziehungsberechtigter in deinem Namen unseren Bedingungen zustimmen.

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Ich wette, dass noch niemand aufgrund dieser Bedingung ausgeschlossen wurde.