iPhone Ladeprobleme beheben

Ich bin ja stolzer Besitzer eines iPhone SE. Ich konnte dem Trend zu immer größeren Mobiltelefonen, die die Anmut eines Ziegelsteins teilen, nie etwas abgewinnen. So war ich einigermaßen betrübt darüber, dass sich das iPhone SE immer schlechter laden ließ. Auch neu angeschaffte Ladekabel vermochten nichts daran zu ändern. Der Ladestecker musste in eine ganz bestimmte Position gebracht werden, damit es noch funktionierte. Die gängigen Tipps, die man im Internet findet, lauteten ja: Originalladekabel verwenden, Ladebuchse reparieren lassen, neues Telefon kaufen.

Ich hatte mich im örtlichen Elektrofachhandel schon einmal erkundigt, wieviel der Austausch der Ladebuchse gekostet hätte. Hier wollte man dafür um die 70 € haben, was ich auch bereit wäre auszugeben. Wenn man das selber macht, spart man in der Regel nichts. Ich hatte mal ein Display meines Vorgängertelefons ausgetauscht (und dabei den Annährungssensor zerstört), was mich auch um die 50 € gekostet hat. Dann kann man es aber auch gleich von Profis machen lassen.

Einen Tipp habe ich aber bislang noch nicht im Internet gefunden, daher möchte ich den kurz teilen: Man kann die Ladebuchse auch sauber machen. In meiner waren mittlerweile so viele Flusen, dass sie dafür sorgten, dass der Stecker nicht mehr richtig saß und es zu Wackelkontakten kam.

Ich hatte mir die ganze Zeit vorgestellt, dass die Kontakte nach der langen Zeit abgenutzt/verbogen seien. Jetzt nach der (vorsichtigen!) Reinigung mit einem Zahnstocher funktioniert es aber wieder wie am ersten Tag! Nicht immer muss also die Reparatur her.

Die äußerst verdichteten Flusen in der Ladebuchse haben übrigens schon diese Form angenommen:

Verdichtete Flusen am Ende der Ladebuchse

Na gut, vielleicht handelt es sich dabei auch um das erste Foto eines Schwarzen Loches, genauer das Schwarzes Loch M87 (im Zentrum der
Galaxie Messier 87). Wer sich für (Astro-)Physik interessiert, wird die Aufregung um das Bild nachempfinden können.
Aber die Flusen hatten mindestens dieselbe Dichte!

semper tenetur?- IT-Sicherheitsgesetz

Wie, unter anderem, netzpolitik.org berichtet, plant das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme. Dort ist auch der Volltext des Referentenentwurfes zu finden. Eine andere Quelle habe ich bisher noch nicht gefunden.

Dem Entwurf nach wird ein neuer § 163g StPO eingeführt, der wie folgt lauten soll (der Übersichtlichkeit wegen habe ich einige Sätze voneinander getrennt):

Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand Täter oder Teilnehmer einer Straftat im Sinne von § 100g Absatz 1 StPO ist, so dürfen die Staatsanwaltschaft sowie die Behörden und Beamten des Polizeidienstes auch gegen den Willen des Inhabers auf Nutzerkonten oder Funktionen, die ein Anbieter eines Telekommunikations- oder Telemediendienstes dem Verdächtigen zur Verfügung stellt und mittels derer der Verdächtige im Rahmen der Nutzung des Telekommunikations- oder Telemediendienstes eine dauerhafte virtuelle Identität unterhält, zugreifen.

Sie dürfen unter dieser virtuellen Identität mit Dritten in Kontakt treten.

Der Verdächtige ist verpflichtet, die zur Nutzung der virtuellen Identität erforderlichen Zugangsdaten herauszugeben. § 95 Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Zugangsdaten auch herauszugeben sind, wenn sie geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit herbeizuführen.

Jedoch dürfen die durch Nutzung der Zugangsdaten gewonnenen Erkenntnisse in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Verdächtigen oder einen in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen des Verdächtigen nur mit Zustimmung des Verdächtigen verwendet werden.

Entwurfsbegründung zitiert nach netzpolitik.org

Hinsichtlich des ersten Satzes kommen mir jetzt unmittelbar keine großen Bedenken. Dieser Teil der Norm ermächtigt den Staat im Internet so aufzutreten, als sei er der Accountinhaber. In der analogen Welt ist das nichts Unbekanntes.

Problematisch ist der Satz 3 und 4 der Norm, wonach sich der Verdächtige mit der Preisgabe der Accountinformationen möglicherweise selbst belasten muss. Auf den ersten Blick schreit das nach Verfassungswidrigkeit wegen Verstoßes gegen den nemo-tenetur-Grundsatz. Das Problem hat natürlich auch der Entwurfsverfasser gesehen. Aber zunächst ein wenig Slapstick aus der Entwurfsbegründung zu diesem Punkt:

… Dies hat zur Folge, dass nur in den wenigsten Fällen die Beschuldigten mit einer Übernahme von digitalen Identitäten einverstanden sind, denn es besteht ein erhebliches Risiko der Selbstbelastung.

Es bedarf deshalb einer ausdrücklichen Ermächtigung für die Übernahme von digitalen Identitäten, auch gegen den Willen der Beschuldigten. …

Entwurfsbegründung zitiert nach netzpolitik.org

Ich fasse zusammen: Wir müssen den Beschuldigten zur Aussage zwingen, weil er wegen dem Risiko der Selbstbelastung meist nichts sagen wird.

Der Entwurfsverfasser versucht nun diesen Bruch mit dem nemo-tenetur-Grundsatz „zu kitten“, indem im letzten Satz erklärt wird, dass die gewonnenen Erkenntnisse ohne Zustimmung nicht gegen den Beschuldigten verwendet werden dürfen:

Dabei ist auch ein weiterer Aspekt zu beachten: Eine Übernahme der Identität kann in der Regel erfolgen, wenn der Nutzer die Zugangsdaten preisgibt. Der Nutzer läuft dabei aber möglicherweise Gefahr, sich einer Verfolgung wegen weiterer Straftaten auszusetzen, die erst durch den polizeilichen Einblick in den Account offenbar werden. Deswegen ist es erforderlich, den Nutzer gegen diese erzwungene Selbstbelastung zu schützen. Darüber hinaus können in der Regel durch die Weiterführung des Accounts deutlich mehr Rechtsgüter geschützt und Straftaten aufgeklärt werden, als durch das Verbot der Selbstbelastung möglicherweise nicht verfolgt werden können. Das Insolvenzrecht hält hier mit § 97 Abs. 1 InsO ein erfolgreiches Beispiel bereit: Der Nutzer wird davor geschützt, aufgrund von durch den Mitwirkungsakt ggf. aufgedeckter weiterer Straftaten verfolgt zu werden. Dies kann – in Verbindung mit den Strafzumessungsregeln – ein entscheidendes Anreizkriterium sein, um den Nutzer zu einer Übergabe der Zugangsdaten zu bewegen und so die Verfolgung von Darknet-Kriminalität entscheidend zu erleichtern.

Entwurfsbegründung zitiert nach netzpolitik.org

Schaut man sich nun den in Bezug genommenen § 97 Abs. 1 InsO an, werden wohl einige überrascht feststellen, dass diese Art der Auskunftsverpflichtung gegen sich selbst im Insolvenzverfahren seit 1999 „normal“ ist (davor war es das Konkursverfahren, dazu sogleich).

Die Verpflichtung gegen sich selbst auszusagen, ist aber noch viel älter.

Das Bundesverfassungsgericht hat zur selben inhaltlichen Verpflichtung der Konkursordnung (§ 100 KO [Auskunftspflicht des Gemeinschuldners] Der Gemeinschuldner ist verpflichtet, dem Verwalter, dem Gläubigerausschusse und auf Anordnung des Gerichts der Gläubigerversammlung über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben.) schon 1981 entschieden:

Grundrechte des Gemeinschuldners werden nicht dadurch verletzt, daß er nach den Vorschriften der Konkursordnung uneingeschränkt zur Aussage verpflichtet ist und dazu durch die Anordnung von Beugemitteln angehalten werden kann. Offenbart er strafbare Handlungen, darf seine Aussage nicht gegen seinen Willen in einem Strafverfahren gegen ihn verwertet werden.

NJW 1981, 1431, beck-online

Angemerkt sei auch noch, dass das Beweisverwertungsverbot in diesen Fällen weiter reicht, als üblich. Normalerweise entfaltet ein Beweisverwertungsverbot keine „Fernwirkung“.

Nicht so bei dem hier verankerten Beweisverwertungsverbot:

Das Beweisverwendungsverbot für geoffenbarte Straftaten und Ordnungswidrigkeiten soll weiter sein als das herkömmliche Verwertungsverbot, denn Auskünfte dürften auch nicht als Ansatz für weitere Ermittlungen (sog Fernwirkung) dienen (HK-Schmidt § 97 Rn 16). Das Verbot erstreckt sich auch auf Tatsachen, zu denen die Auskunft den Weg gewiesen hat, nicht aber auf solche, die den Ermittlungsbehörden bereits bekannt waren (BT Drs. 12/2443 S. 142 ebenso RA BT Drs. 12/7302 S. 166); sog clean-path-Regel (Weyand ZInsO 2015, 1948, 1951).

Uhlenbruck/Zipperer, 15. Aufl. 2019, InsO § 97 Rn. 8 m.w.N.

Die Aufregung kommt also wohl 38 Jahre zu spät. Nicht überall wo Verfassungsbruch draufsteht ist auch welcher drin. Das heißt aber nicht, dass man nicht trotzdem der Ansicht sein kann, die neue Norm und auch § 97 Abs. 1 InsO gingen zu weit. In der Diskussion sollte aber die bereits bei § 97 Abs. 1 InsO bzw. § 100 KO geführte Debatte mitsamt allen Urteilen berücksichtigt werden, um nicht wieder bei null anzufangen.

Deutsche Richterakademie – Fortbildung

Die längere Funkstille hier war der Fortbildung „Einführung in das private Baurecht“ in Wustrau geschuldet, auf der ich mich vergangene Woche befunden habe.

Zietenschloss in Wustrau

Die Tagungsstätte befand sich im Zietenschloss, benannt nach Hans Joachim von Zieten, der in Wustrau 1699 geboren wurde.

Wer nun denkt, man hört sich dort ein- oder zweimal am Tag zwei Stunden lang etwas über das Baurecht an und verkostet den Rest des Tages Wein, irrt sich. Jeder Tag war mit (mind.) insgesamt 8 Stunden verplant. Lediglich am Mittwoch gab es eine längere Mittagspause zur freien Verfügung.

Die Deutsche Richterakademie bietet viele verschiedene Möglichkeiten zur Fortbildung. Neben unserer Fortbildung fand zeitgleich noch eine weitere mit dem Thema „Psychologische Rhetorik und andere Urteilseinflüsse vor Gericht“ statt. Die Tagungsstätten – neben Wustrau existiert eine weitere in Trier – sind gut ausgelastet.

Als Referenten stellte man uns Rechtsanwalt Dr. von Kiedrowski und Herrn Retzlaff, Vorsitzender Richter am Kammergericht, zur Verfügung. Insgesamt bin ich jetzt um einiges an Baurechtswissen reicher.

Juristensprache(3)

Welchen Beschluss trifft das Vollstreckungsgericht im Falle des § 180 Abs 1 ZVG?

Es kann (gebräuchlich) nur der Teilungsversteigerungsanordnungsbeschluss sein. Alternativ wäre, näher am Gesetzeswortlaut, auch noch möglich, der Aufhebungsversteigerungsanordnungsbeschluss.

PKH-Ping-Pong?

Zum Abschluss der Woche ist mir in einem PKH-Verfahren etwas aufgefallen. Der Antragsteller begehrte Prozesskostenhilfe für seine Klage deren Betrag gerade so die Streitwertgrenze des § 23 Nr. 1 GVG überschritt. Zuständig wäre für die Klage also das Landgericht nach § 71 Abs. 1 GVG. Im PKH Verfahren werden nach § 114 ZPO aber auch die Erfolgsaussichten der Klage beurteilt. Hat die Klage nach dem Stand des PKH-Verfahrens aber nur teilweise Aussicht auf Erfolg, erhält der Antragsteller auch nur Prozesskostenhilfe für diesen erfolgreichen Teil. Unterschreitet dieser jetzt die Zuständigkeitsgrenze von 5.000 € hat die Klage vor dem Landgericht keine hinreichende Erfolgswahrscheinlichkeit, weil sie wegen der Unzulässigkeit insgesamt abzuweisen wäre. Der BGH hat das auch bereits entschieden:

Dem Antragsteller, der die Erhebung einer Klage beim Landgericht beabsichtigt, kann Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt werden, wenn das Landgericht für die streitige Entscheidung sachlich nicht zuständig ist. Sind die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage nur für eine Teilforderung zu bejahen, für deren Geltendmachung die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts begründet ist, hat das Landgericht die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe insgesamt zu verweigern, sofern nicht die Klage in einem die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts begründenden Umfang (wegen des Restbetrages auf eigene Kosten des Antragstellers) erhoben werden soll (bzw. bereits erhoben ist). Zunächst ist stets zu prüfen, ob eine Abgabe des Prozeßkostenhilfeverfahrens an das Amtsgericht in Betracht kommt.

Leitsatz – BGH, Beschluss vom 13. Juli 2004 – VI ZB 12/04 –, juris

Was passiert jetzt aber, wenn das Amtsgericht doch zu einer voll begründeten Klage gelangt. Es ist ja nicht an die rechtliche Würdigung des Landgerichts gebunden. Mit dieser Frage lässt uns der BGH allein. Die Gegenansicht des OLG Dresden (MDR 1995, 202-203), reißt dieses Problem auch nur an.

Germany’s Next Topmodel – wie man Konflikte nicht löst …

Wie die LVZ berichtet soll der Rechtsanwalt der Kandidatin Lena versucht haben, die Ausstrahlung einer Szene zu verhindern, in der selbige von der Kandidatin Jasmin geschlagen worden sein soll. Wer die Folge gestern gesehen hat, sah, dass die Mühe wohl nicht umsonst gewesen ist. Die Szene wurde nicht gezeigt, zum Leidwesen aller Zuschauer aber alles drum herum. Jasmin musste die Sendung verlassen. Heidi kommentierte das mit den Worten:

Echt traurig, was hier passiert ist heute …

Deshalb beenden wir das Ganze jetzt.

Heidi Klum, GNTM-Folge vom 21.03.2019

Beendet hat sie die „Entscheidung“. Das Ende jeder Folge, bei der so alberne Rituale abgehalten werden wie „Wacklerinnen“ zu benennen unter denen dann diejenige ausgewählt wird, die kein Foto bekommt. Erheiternd, wenn die Hälfte der Teilnehmerinnen wackelt und nicht merkt, dass wenn alle wackeln, keine wackelt. Oder anders: alle wackeln doch sowieso ständig, (vor allem beim „Entscheidungswalk“ im doppelten Sinne), warum also in Panik ausbrechen? Das Wackeln ändert nichts daran, dass man am Ende ein Foto kriegt oder eben nicht.

Jasmin musste jedenfalls für ihren Schlag, den sie als Respektschelle bezeichnete, modelltechnisch ins Gras beißen. Im übertragenen Sinne … das wortwörtliche tägliche ins Gras gebeiße war jedenfalls zu Recht beendet. Jasmin kehrte nach Frankfurt a.M. zurück und hat dort vermutlich erstmal wieder richtig zugebissen.

Die „Entscheidung“ hat Heidi übrigens damit beendet, dass sie der wackelnden Kandidatin Lena verkündete, sie sei jetzt weiter gekommen. Von Abbruch (das Wort fiel auch), keine Spur. Zuvor hatte schon die Kandidatin Enisia das Gras satt. Ein Schelm wer denkt, mit zwei Kandidaten sind nun genug nach Hause geflogen, eine „Entscheidung“ wäre ohnehin nur noch Staffage. Eine Win-Win Situation, wenn man Jasmin nicht einkalkuliert. Heidi bekam sicherlich Quote ohne Ende und garnierte gefühlte hundert Werbeblöcke um „den Schlag“ herum. Die Kandidatin Lena erhielt ein Bonbon dafür, dass sie Jasmin zuvor bis aufs Kochmesser gereizt hat.

Was lernen die Kandidaten daraus? Such dir die Schwächste und pikse sie so lange mit der Rouladennadel bis sie explodiert.

Die Strafrechtler mögen sich um den Fall kümmern, § 230 StGB sollte jedenfalls keine Hürde sein … welche Körperverletzung, wenn nicht diese, lässt denn sonst ein Einschreiten von Amts wegen für geboten erscheinen; vor allem mit der Implikationen, belohnt wird der (Mit-)Provozierer.

Nach § 7 StGB dürfte das deutsche Strafrecht auch Anwendung finden, außer Respektschellen sind in den USA straflos möglich. Das überlasse ich aber der jeweiligen Staatsanwaltschaft (vermutlich Frankfurt?).

Internetproteste – Europäische Reform des Urheberrechts

Das Internet bäumt sich heute (wieder einmal) zur Protestplattform auf. Und auch wenn irgendein Protest immer noch mehr bewirken kann, als kein Protest, seien mir ein paar kritische Anmerkungen gestattet. Ich schicke vorweg, dass dies mit dem guten Willen geschieht, die Protestkultur verbessern zu wollen. Ich merke auch an, dass ich mich einer Stellungnahme zum Anlass der Proteste enthalte. Ich weiß nur, was man aus Medien und von Verbänden hört, habe mir aber den Gegenstand selbst noch nicht angeschaut.

Weiterlesen „Internetproteste – Europäische Reform des Urheberrechts“

Instruction unclear

Fahr gerade aus, bieg nicht rechts oder links ab!

Ahhh nevermind …

Umzug der Seite – abgeschlossen

Ursprünglich für Januar geplant, jetzt endlich fertig. Der gewachsene Besucherstrom machte einen Umzug der Seite erforderlich, schon allein um die Ladezeiten auf ein Minimum zu reduzieren.

Die Seite war seit Freitag nicht erreichbar. Ich hoste jetzt zwar nicht mehr von zu Hause (dafür war die Leitung dann doch zu langsam), aber dafür lädt jetzt alles sehr zügig. Ein großer Dank geht an die Leute im Maschinenraum von colorhost.de, die meine ständigen Supportanfragen ertragen mussten, weil die DNS-Einstellungen mich dann doch überfordert haben (und ich verstehe nach wie vor nicht warum die jetzigen Einstellungen die Seite wieder erreichbar gemacht haben).

Jetzt muss nur noch ein hübsches Favicon her.

E-Examen in Sachsen-Anhalt ab 01. April 2019

Wie Tobias Fülbeck auf beck-community berichtet, startet in Sachsen-Anhalt ab dem 01. April das elektronische Examen. Die Kandidaten schreiben dann die Klausuren im zweiten Staatsexamen mit dem Rechner, wobei es keine Rechtschreibkontrolle gibt.

Die Entwicklung kann ich als Korrektor nur begrüßen. Es ist ärgerlich, wenn Kandidaten nur deshalb schlecht abschneiden, weil sie eine unleserliche Schrift haben und einzelne Worte auch nach äußerster Anstrengung nicht entzifferbar sind und sich auch nicht aus dem Zusammenhang ergeben.

Auf eine Sache möchte ich in dem Zusammenhang hinweisen: Ich habe irgendwann einmal von einer Studie gehört, nach der die Wahrnehmung von Informationen am Bildschirm nur ein Sechstel der Wahrnehmung über gedrucktes Papier entspricht. Man soll also sechsmal mehr Informationen wahrnehmen, wenn man Sachen auf Papier vor sich hat.

Meinen Erfahrungen nach kann das auch hinkommen. Auch wenn ich im Gericht vor zwei Bildschirmen sitze und Gesetze nur online nachschlage, drucke ich Urteile, die ich schreibe oder für den jeweiligen Fall brauche, immer noch aus. Selbst diese Blogbeiträge drucke ich in aller Regel aus, weil sich so noch Fehler finden. Ich erinnere mich auch viel besser an Sachen, die ich auf Papier gelesen habe. Nicht umsonst sind E-Book-Reader so papierähnlich wie nur möglich gestaltet. Ich vermute daher, dass die Rechtschreibfehlerquote signifikant zunehmen wird.

Als Schriftart soll Arial zum Einsatz kommen. Eine serifenlose Schriftart also. Die Schriftart ist gut geeignet, für knappe Informationsvermittlung, da der Fokus mangels Serifen auf den einzelnen Worten liegt. Serifen haben demgegenüber den Vorteil lesefreundlicher zu sein. Man wird von Buchstabe zu Buchstabe geführt. Längere Texte lassen sich so angenehmer lesen. Romane verwenden daher fast ausschließlich Schriftarten mit Serifen.