PKH-Ping-Pong?

Zum Abschluss der Woche ist mir in einem PKH-Verfahren etwas aufgefallen. Der Antragsteller begehrte Prozesskostenhilfe für seine Klage deren Betrag gerade so die Streitwertgrenze des § 23 Nr. 1 GVG überschritt. Zuständig wäre für die Klage also das Landgericht nach § 71 Abs. 1 GVG. Im PKH Verfahren werden nach § 114 ZPO aber auch die Erfolgsaussichten der Klage beurteilt. Hat die Klage nach dem Stand des PKH-Verfahrens aber nur teilweise Aussicht auf Erfolg, erhält der Antragsteller auch nur Prozesskostenhilfe für diesen erfolgreichen Teil. Unterschreitet dieser jetzt die Zuständigkeitsgrenze von 5.000 € hat die Klage vor dem Landgericht keine hinreichende Erfolgswahrscheinlichkeit, weil sie wegen der Unzulässigkeit insgesamt abzuweisen wäre. Der BGH hat das auch bereits entschieden:

Dem Antragsteller, der die Erhebung einer Klage beim Landgericht beabsichtigt, kann Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt werden, wenn das Landgericht für die streitige Entscheidung sachlich nicht zuständig ist. Sind die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage nur für eine Teilforderung zu bejahen, für deren Geltendmachung die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts begründet ist, hat das Landgericht die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe insgesamt zu verweigern, sofern nicht die Klage in einem die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts begründenden Umfang (wegen des Restbetrages auf eigene Kosten des Antragstellers) erhoben werden soll (bzw. bereits erhoben ist). Zunächst ist stets zu prüfen, ob eine Abgabe des Prozeßkostenhilfeverfahrens an das Amtsgericht in Betracht kommt.

Leitsatz – BGH, Beschluss vom 13. Juli 2004 – VI ZB 12/04 –, juris

Was passiert jetzt aber, wenn das Amtsgericht doch zu einer voll begründeten Klage gelangt. Es ist ja nicht an die rechtliche Würdigung des Landgerichts gebunden. Mit dieser Frage lässt uns der BGH allein. Die Gegenansicht des OLG Dresden (MDR 1995, 202-203), reißt dieses Problem auch nur an.

Germany’s Next Topmodel – wie man Konflikte nicht löst …

Wie die LVZ berichtet soll der Rechtsanwalt der Kandidatin Lena versucht haben, die Ausstrahlung einer Szene zu verhindern, in der selbige von der Kandidatin Jasmin geschlagen worden sein soll. Wer die Folge gestern gesehen hat, sah, dass die Mühe wohl nicht umsonst gewesen ist. Die Szene wurde nicht gezeigt, zum Leidwesen aller Zuschauer aber alles drum herum. Jasmin musste die Sendung verlassen. Heidi kommentierte das mit den Worten:

Echt traurig, was hier passiert ist heute …

Deshalb beenden wir das Ganze jetzt.

Heidi Klum, GNTM-Folge vom 21.03.2019

Beendet hat sie die „Entscheidung“. Das Ende jeder Folge, bei der so alberne Rituale abgehalten werden wie „Wacklerinnen“ zu benennen unter denen dann diejenige ausgewählt wird, die kein Foto bekommt. Erheiternd, wenn die Hälfte der Teilnehmerinnen wackelt und nicht merkt, dass wenn alle wackeln, keine wackelt. Oder anders: alle wackeln doch sowieso ständig, (vor allem beim „Entscheidungswalk“ im doppelten Sinne), warum also in Panik ausbrechen? Das Wackeln ändert nichts daran, dass man am Ende ein Foto kriegt oder eben nicht.

Jasmin musste jedenfalls für ihren Schlag, den sie als Respektschelle bezeichnete, modelltechnisch ins Gras beißen. Im übertragenen Sinne … das wortwörtliche tägliche ins Gras gebeiße war jedenfalls zu Recht beendet. Jasmin kehrte nach Frankfurt a.M. zurück und hat dort vermutlich erstmal wieder richtig zugebissen.

Die „Entscheidung“ hat Heidi übrigens damit beendet, dass sie der wackelnden Kandidatin Lena verkündete, sie sei jetzt weiter gekommen. Von Abbruch (das Wort fiel auch), keine Spur. Zuvor hatte schon die Kandidatin Enisia das Gras satt. Ein Schelm wer denkt, mit zwei Kandidaten sind nun genug nach Hause geflogen, eine „Entscheidung“ wäre ohnehin nur noch Staffage. Eine Win-Win Situation, wenn man Jasmin nicht einkalkuliert. Heidi bekam sicherlich Quote ohne Ende und garnierte gefühlte hundert Werbeblöcke um „den Schlag“ herum. Die Kandidatin Lena erhielt ein Bonbon dafür, dass sie Jasmin zuvor bis aufs Kochmesser gereizt hat.

Was lernen die Kandidaten daraus? Such dir die Schwächste und pikse sie so lange mit der Rouladennadel bis sie explodiert.

Die Strafrechtler mögen sich um den Fall kümmern, § 230 StGB sollte jedenfalls keine Hürde sein … welche Körperverletzung, wenn nicht diese, lässt denn sonst ein Einschreiten von Amts wegen für geboten erscheinen; vor allem mit der Implikationen, belohnt wird der (Mit-)Provozierer.

Nach § 7 StGB dürfte das deutsche Strafrecht auch Anwendung finden, außer Respektschellen sind in den USA straflos möglich. Das überlasse ich aber der jeweiligen Staatsanwaltschaft (vermutlich Frankfurt?).

Internetproteste – Europäische Reform des Urheberrechts

Das Internet bäumt sich heute (wieder einmal) zur Protestplattform auf. Und auch wenn irgendein Protest immer noch mehr bewirken kann, als kein Protest, seien mir ein paar kritische Anmerkungen gestattet. Ich schicke vorweg, dass dies mit dem guten Willen geschieht, die Protestkultur verbessern zu wollen. Ich merke auch an, dass ich mich einer Stellungnahme zum Anlass der Proteste enthalte. Ich weiß nur, was man aus Medien und von Verbänden hört, habe mir aber den Gegenstand selbst noch nicht angeschaut.

Weiterlesen „Internetproteste – Europäische Reform des Urheberrechts“

Instruction unclear

Fahr gerade aus, bieg nicht rechts oder links ab!

Ahhh nevermind …

Umzug der Seite – abgeschlossen

Ursprünglich für Januar geplant, jetzt endlich fertig. Der gewachsene Besucherstrom machte einen Umzug der Seite erforderlich, schon allein um die Ladezeiten auf ein Minimum zu reduzieren.

Die Seite war seit Freitag nicht erreichbar. Ich hoste jetzt zwar nicht mehr von zu Hause (dafür war die Leitung dann doch zu langsam), aber dafür lädt jetzt alles sehr zügig. Ein großer Dank geht an die Leute im Maschinenraum von colorhost.de, die meine ständigen Supportanfragen ertragen mussten, weil die DNS-Einstellungen mich dann doch überfordert haben (und ich verstehe nach wie vor nicht warum die jetzigen Einstellungen die Seite wieder erreichbar gemacht haben).

Jetzt muss nur noch ein hübsches Favicon her.

E-Examen in Sachsen-Anhalt ab 01. April 2019

Wie Tobias Fülbeck auf beck-community berichtet, startet in Sachsen-Anhalt ab dem 01. April das elektronische Examen. Die Kandidaten schreiben dann die Klausuren im zweiten Staatsexamen mit dem Rechner, wobei es keine Rechtschreibkontrolle gibt.

Die Entwicklung kann ich als Korrektor nur begrüßen. Es ist ärgerlich, wenn Kandidaten nur deshalb schlecht abschneiden, weil sie eine unleserliche Schrift haben und einzelne Worte auch nach äußerster Anstrengung nicht entzifferbar sind und sich auch nicht aus dem Zusammenhang ergeben.

Auf eine Sache möchte ich in dem Zusammenhang hinweisen: Ich habe irgendwann einmal von einer Studie gehört, nach der die Wahrnehmung von Informationen am Bildschirm nur ein Sechstel der Wahrnehmung über gedrucktes Papier entspricht. Man soll also sechsmal mehr Informationen wahrnehmen, wenn man Sachen auf Papier vor sich hat.

Meinen Erfahrungen nach kann das auch hinkommen. Auch wenn ich im Gericht vor zwei Bildschirmen sitze und Gesetze nur online nachschlage, drucke ich Urteile, die ich schreibe oder für den jeweiligen Fall brauche, immer noch aus. Selbst diese Blogbeiträge drucke ich in aller Regel aus, weil sich so noch Fehler finden. Ich erinnere mich auch viel besser an Sachen, die ich auf Papier gelesen habe. Nicht umsonst sind E-Book-Reader so papierähnlich wie nur möglich gestaltet. Ich vermute daher, dass die Rechtschreibfehlerquote signifikant zunehmen wird.

Als Schriftart soll Arial zum Einsatz kommen. Eine serifenlose Schriftart also. Die Schriftart ist gut geeignet, für knappe Informationsvermittlung, da der Fokus mangels Serifen auf den einzelnen Worten liegt. Serifen haben demgegenüber den Vorteil lesefreundlicher zu sein. Man wird von Buchstabe zu Buchstabe geführt. Längere Texte lassen sich so angenehmer lesen. Romane verwenden daher fast ausschließlich Schriftarten mit Serifen.

Quo vadis Strafrecht? – Gesetzentwurf zur Strafbarkeit von illegalen Darknetdiensten

Nordrhein-Westfalen möchte das Strafgesetzbuch um einen neuen § 126a StGB erweitern, dessen sperriger Titel lauten soll:

Anbieten von Leistungen zur Ermöglichung von Straftaten

§ 126a StGB-E

Sieben Worte, vier Substantive, weiter kann man die Substantivierung wohl kaum treiben. Juristen sind darin ohnehin Meister.

Die geplante Vorschrift

Die gesamte Vorschrift soll wie folgt lauten:

§ 126a Anbieten von Leistungen zur Ermöglichung von Straftaten

(1) Wer eine internetbasierte Leistung anbietet, deren Zugang und Erreichbarkeit durch besondere technische Vorkehrungen beschränkt und deren Zweck oder Tätigkeit darauf ausgerichtet ist, die Begehung von rechtswidrigen Taten im Sinne von Satz 2 zu ermöglichen oder zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. Rechtswidrige Taten im Sinne des Satzes 1 sind

1. § 95 Absatz 1 des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln,

2. §§ 29 Absatz 1 Nr. 1, 29a, 30, 30a des Betäubungsmittelgesetzes,

3. § 19 Absatz 1 des Grundstoffüberwachungsgesetzes,

4. § 52 Absatz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 des Waffengesetzes,

5. § 40 Absatz 1 und 2 des Sprengstoffgesetzes,

6. §§ 19 Absatz 1, 20 Abs. 1, 20a Absatz 1, 22a Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen sowie

7. §§ 146, 147, 149, 152a, 152b, 184b Abs.1, 202a, 202b, 202c, 263a, 275, 276, 303a und 303b des Strafgesetzbuches.

(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein, als die für die Tat im Sinne von Absatz 1 Satz 2 angedrohte Strafe.

(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Tat gewerbsmäßig begeht.

Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes – Einführung einer ei-genständigen Strafbarkeit für das Betreiben von internetbasierten Handelsplattformen für illegale Waren und Dienstleistungen – BR-Drucksache 33/19

Wer sich selbst ein Bild vom Inhalt des geplanten Gesetzes mit seinen Begründungen machen möchte, findet den Gesetzentwurf hier.

Detailfragen …

Anmerken möchte ich lediglich, dass das Tatbestandsmerkmal der Beschränkung des Zugangs und der Erreichbarkeit durch besondere technische Vorkehrungen durchaus Probleme aufwerfen wird. Die Entwurfsverfasser denken dabei hauptsächlich an ein TOR-Netzwerk (S. 8 BR-Drs 33/19). Was ist aber mit Diensten, die in Deutschland verboten, andernorts aber legal sind. Diese Dienste wird man nach wie vor über VPN/Proxy-Verbindungen erreichen, um eingerichtete Ländersperren zu umgehen. Erreicht man diese Dienste dann nur über „besondere technische Vorkehrungen“ (aus Deutschland)? Möglicherweise kann man das dann am Merkmal der Zweckgerichtetheit scheitern lassen. Diese (über das normale Internet aus anderen Ländern erreichbare) Dienste, beispielsweise ein Online-Cannabis-Handel, wollen ja keine Straftaten in den Ländern ermöglichen, in denen Teile der Produktpalette verboten sind.

Bei Cannabis scheint das auch noch einzuleuchten, müsste der Versandhändler die Betäubungsmittel ja in das Land versenden, in dem diese Stoffe verboten sind. In diesem Versenden könnte man dann ein Indiz für die Zweckgerichtetheit erkennen. Nr. 7 des Gesetzentwurfes zählt aber auch § 202c StGB zu den einbezogenen Straftaten. Hier kann ich mir die Ware an eine beliebige E-Mail-Adresse senden lassen.

Macht sich also auch derjenige strafbar, der beispielsweise legal in den USA „Hackerwerkzeuge“ anbietet und eine Ländersperre für Deutschland eingerichtet hat, es aber billigend in Kauf nimmt, dass auch Personen aus Deutschland unter Umgehung der Ländersperre bei ihm bestellen?

Art 74 Abs. 1 Nr. 1 GG – Länderhoheit ade

Das Problem liegt aber nicht im Detail, sondern auf einer generellen Ebene. Auch wenn der Gedanke nicht gerade en vogue ist, aber eine bedachte Ausweitung polizeilicher Befugnisse in diesem Bereich wäre besser. Das Vorfeld krimineller Aktivitäten wird klassischerweise mit dem Polizeirecht bekämpft. Wenn man das richtig anstellt, ist der Eingriff in die Freiheitsrechte der Bürger auch wesentlich geringer, als sofort mit dem Strafrecht und seinen doch recht einschneidenden Ermittlungsmaßnahmen zu reagieren. Die ständige Ausweitung von Strafbarkeiten im Vorbereitungsstadium sollte einmal grundsätzlich hinterfragt werden. Der Bund verschafft sich nämlich hier zu Lasten der Länder polizeiähnliche Befugnisse. Auch die Gegner der Ausweitung polizeilicher Befugnisse sollten nicht vergessen, dass ihnen das Landesrecht „näher“ steht, als das Bundesrecht. Ihre Repräsentation im jeweiligen Bundesland ist um ein vielfaches besser als im Bundestag.

Dem steht auch nicht entgegen, dass das Internet ein globales Phänomen ist und daher der Bund hier regieren sollte. Erstens sind die Betreiber solcher Plattformen real irgendwo vorhanden. Zweitens ist nicht erkennbar, warum ein Bundesland (auch in Kooperation mit anderen Bundesländern) nicht die Kapazitäten haben soll, im Internet auf die Jagd nach solchen Plattformbetreibern zu gehen.

Pizzafahrer gesucht

Uno Pizza hat mir Werbung zukommen lassen. Folgendes hing an meinem Fahrrad:

Aus den Anforderungen werde ich nicht schlau. Es kann sich eigentlich um nicht mehr als Phrasen handeln. Von hinten begonnen:

  • Es werden also Leute gesucht, die sich sportlich etwas dazu verdienen wollen. So so. Ich sehe die Pfunde förmlich purzeln, auf den modernen E-Bikes, bei denen kein Weg zu weit und kein Berg zu hoch ist. Wer da nicht reif für den Triathlon wird …
  • Die Aufzählung lautet ja in Gänze „Du bist: schnell?“, „Du bist: zuverlässig?“, „Du bist: liebst das Fahrradfahren?“, „Du bist: möchtest Dir sportlich was dazuverdienen?“.
  • Die Eigenschaft „Zuverlässig“ ist eine Nulleigenschaft. Es gibt ja keinen Job, bei dem Unzuverlässigkeit förderlich wäre. Das ist so, als würde man von Bewerbern verlangen zu atmen. Es ist das Arbeitgeberpendent zu: Ich kann gut mit Menschen.
  • Schließlich soll man schnell sein? Ich vermute, dass sich das auf die körperliche Konstitution bezieht. Gesucht sind also Fahrer, die schnell mit dem Rad unterwegs sein können. Ich weiß nur nicht, ob das wirklich gewollt sein kann. Ich will eigentlich, dass meine Pizza auch ankommt. Ein sicherer, etwas langsamerer Fahrer ist mir lieber als der Radrennfahrer, der über rote Ampeln heizt.

Um nicht immer zu nörgeln, hier mein Vorschlag für eine Liste (und ich bleibe in dem „Du bist“ Schema):

  • Du bist täglich (alternativ: regelmäßig) auf dem Fahrrad unterwegs?
  • Du bist sportlich?
  • Du bist an einem Zusatzverdienst interessiert?
  • Du bist Pizzaliebhaber?
  • Du bist gerne bei der Arbeit für dich?

Zum zweiten Teil des Flyers: „Und als Ansporn gibt es die erste Pizza gratis, sobald Du bei uns auf dem Sattel sitzt.“

Ich bin mir nicht sicher, aber sollte es nicht „… im Sattel“ heißen?

Jedenfalls ergibt es keinen Sinn, zu sagen, die erste Pizza sei gratis, sobald man im Sattel säße. Eine Ordinalzahl impliziert nun einmal eine Ordnung. Welche Pizza ist da gemeint? Die Erste, die man ausliefert? Dann hätte man ja gar nichts davon. Die Erste, die man sich kaufen würde, nachdem man angestellt ist? Versteckt sich hinter dieser Aussage, dass man regelmäßig Pizzen abnehmen muss und hiervon sei nur die erste Pizza gratis? Ist Uno-Pizza am Ende organisiert, wie diese Nahrungsergänzungsmittelunternehmen, die einem versprechen, man könne damit sein eigenes Unternehmen gründen und müsse nur in regelmäßigen Abständen das Traubenzucker-Mehlgemisch des Mutterunternehmens abkaufen?

Gemeint war sicherlich, dass eine Pizza gratis ist, sobald man bei Uno im Sattel sitzt.

Bleibt am Ende nur noch „Komm vorbei und stell Dich vor!“ JA … aber wohin? Ach ja: www.uni-pizza.de. Wo finde ich dieses www doch gleich? Sagt man das heute noch so? Auf einer Internetseite „vorbei kommen“?

Orkan der Rechtspflege

§ 1 Stellung des Rechtsanwalts in der Rechtspflege


Der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege.

Bundesrechtsanwaltsordnung

Soweit mir bekannt, ist das die einzige Vorschrift, die ein Organ der Rechtspflege benennt. Wer daneben noch alles Organ der Rechtspflege ist, ist nicht in Gesetzen geregelt. Das Bundesverwaltungsgericht hat jetzt entschieden, dass auch der Generalbundesanwalt Organ der Rechtspflege ist:

Nach Auffassung des BVerwG ist der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes nicht eröffnet, weil er sich allein auf die materielle Verwaltungstätigkeit der Behörden und der sonstigen Stellen des Bundes bezieht. Demgegenüber gehörten die begehrten Informationen zum Tätigkeitsbereich des Generalbundesanwalts als Organ der Rechtspflege. Der Kläger könne sich auch nicht auf einen verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch und auf Art. 10 EMRK berufen.

Pressemitteilung des BVerwG Nr. 18/2019 v. 28.02.2019

Wer ist nun aber Organ der Rechtspflege? Jeder, den ein Gericht Kraft eigener Wassersuppe dazu erklärt? Die Vorinstanz hat diese Frage sehr treffend beantwortet:

b) Die Bundesanwaltschaft (Generalbundesanwalt, Bundesanwälte) ist, wie jede Staatsanwaltschaft, unter dem Vorzeichen der Gewaltenteilung (Funktionentrennung) der Exekutive zuzuordnen, kann danach also als Verwaltungsbehörde im Bereich der Justizverwaltung (Justizbehörde) qualifiziert werden (…). Für die Anwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes ist diese organisationsrechtliche Kategorisierung jedoch nicht entscheidend. Maßgeblich ist (…) der funktionelle Behördenbegriff. Insoweit ist unstreitig, dass die Bundesanwaltschaft (wie jede Staatsanwaltschaft) der „Dritten Gewalt“ als Organ der Rechtspflege zuzuordnen ist (…).
Diese Zuordnung kommt gesetzlich unmissverständlich zum Ausdruck (§ 141 GVG: Staatsanwaltschaft „bei“ jedem Gericht; § 142 Abs. 1 Nr. 1 GVG: Generalbundesanwalt „bei“ dem Bundesgerichtshof; § 144 GVG: „Staatsanwaltschaft eines Gerichts“). Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof festgestellt, die Staatsanwaltschaft sei „ein Teil der Justiz“, nehme „keine typische Behördenfunktion wahr, sondern gehört zum Funktionsbereich der Rechtsprechung“ und erfülle „gemeinsam mit den Gerichten die Aufgabe der Justizgewährung auf dem Gebiet der Strafrechtspflege“ (vgl. BGH, Urteil vom 06.03.2014 – III ZR 320/12 – BGHZ 200, 253 Rn. 24). Folgerichtig werden Gericht und Staatsanwaltschaft als „funktional gleichwertig“ eingestuft (vgl. Kissel/Mayer, a. a. O., § 150 Rn. 1). Unbeschadet davon bestehen die Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft von den Gerichten (§ 150 GVG) und der Ausschluss von richterlichen Geschäften (§ 151 GVG).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Mai 2017 – 10 S 1478/16 –, Rn. 27 – 28, juris

Befinden sich Rechtsanwälte nun also in der komfortablen Position, dass sie das Gesetz zu Organen der Rechtsprechung erklärt; spricht § 1 BRAO also nur eine Selbstverständlichkeit aus? Oder handelt es sich bei § 1 BRAO nur um eine Fiktion? Fiktionen kennt vor allem das Abstammungsrecht des BGB. Nach § 1592 Nr. 1 BGB ist Vater, wer zur Zeit der Geburt des Kindes mit der Mutter verheiratet ist. § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB zeigt sofort den fiktionalen Charakter dieser Stellung. Und bevor mich ein Mob Rechtsanwälte gleich erschlägt, höre ich lieber auf, mit Gesetzgebungstechnik zu jonglieren.

BRD GmbH? BR i. D. GmbH?

Der Kläger war bis ins Jahr 2007 kaufmännischer Geschäftsführer der Kunst- und Ausstellungshalle der Bundesrepublik Deutschland GmbH, Bonn (KAH). Er wandte sich gegen die Feststellung von Mängeln in der Geschäftsführung der KAH im Bericht des BRH vom 15.05.2007 und begehrte den Widerruf und die Richtigstellung einzelner Äußerungen.

Pressemitteilung des BVerwG Nr. 14/2019 v. 27.02.2019

Geht der Kampf in die zweite Runde? Wohl eher nicht. Reichsbürger ziehen ja gerne, zur „Begründung“ die BRD sei eine GmbH, mit der „Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH“ mit Sitz in Frankfurt am Main in die Schlacht. Ob jetzt auch diese GmbH bald Gewehr bei Fuß stehen muss, bleibt abzuwarten.