Der persönliche Anwendungsbereich der HOAI lässt sich aus dem Wortlaut von § 1 HOAI 2013 nicht mit Sicherheit entnehmen. Schon unter Geltung der Vorgängerregelungen war zweifelhaft, ob sich die Vergütungsregelung auch auf Nichtarchitekten und Nichtingenieure erstreckt. Der Wortlaut („Architekten“ und „Ingenieure“) schließt dies nicht von vornherein aus, … .
(MüKoBGB/Busche, 7. Aufl. 2018, BGB § 632 Rn. 28)
(Hervorhebung im Original)