Überlastung durch Freilassung?

Die Cannabislegalisierung ist (faktisch) durch und in den letzten Tagen wurde (vergeblich) versucht, auf die anstehende Überlastung der Justiz durch die Amnestieregelung in Artikel 13 KCanG hinzuweisen. Durch Verweise landen wir schließlich bei Art 313 EGStGB:

(1) Rechtskräftig verhängte Strafen wegen solcher Taten, die nach neuem Recht nicht mehr strafbar und auch nicht mit Geldbuße bedroht sind, werden mit Inkrafttreten des neuen Rechts erlassen, soweit sie noch nicht vollstreckt sind. (…)

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein vor Inkrafttreten des neuen Rechts erlassenes Urteil nach diesem Zeitpunkt

1. rechtskräftig wird, weil ein Rechtsmittel nicht eingelegt oder zurückgenommen wird oder das Rechtsmittel nicht zulässig ist, oder

2. sonst rechtskräftig wird, ohne daß der Schuldspruch geändert werden konnte.

(3) Ist der Täter wegen einer Handlung verurteilt worden, die eine nach neuem Recht nicht mehr anwendbare Strafvorschrift und zugleich eine andere Strafvorschrift verletzt hat (§ 73 Abs. 2 des Strafgesetzbuches in der bisherigen Fassung), so sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden. Das Gericht setzt die auf die andere Gesetzesverletzung entfallende Strafe neu fest, wenn die Strafe einer Strafvorschrift entnommen worden ist, die aufgehoben ist oder die den Sachverhalt, welcher der Verurteilung zugrunde lag, nicht mehr unter Strafe stellt oder mit Geldbuße bedroht. Ist die Strafe der anderen Strafvorschrift entnommen, so wird sie angemessen ermäßigt, wenn anzunehmen ist, daß das Gericht wegen der Verletzung der gemilderten Strafvorschrift auf eine höhere Strafe erkannt hat.

(4) Enthält eine Gesamtstrafe Einzelstrafen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und andere Einzelstrafen, so ist die Strafe neu festzusetzen. (…)

(5) Bei Zweifeln über die sich aus den Absätzen 1 und 2 ergebenden Rechtsfolgen und für die richterlichen Entscheidungen nach den Absätzen 3 und 4 gelten die §§ 458 und 462 der Strafprozeßordnung sinngemäß.

Art 313 EGStGB

Wie man an der verwendeten Rechtschreibung sieht, ist die Vorschrift alt. Der Gesetzgeber hat diese Fälle bei Erlass also schon mitgedacht. Ich denke daher (also aus gesetzessystematischer Sicht(!); ich bin kein Staatsanwalt mehr und habe nie in einer BtM-Abteilung gesessen), dass es zu keiner nennenswerten Überlastung kommen wird.

So wie ich Art 313 EGStGB lese, dürfte niemand sofort am Donnerstag bzw. Montag oder Dienstag zu entlassen sein: Das alte Urteil ist nach wie vor rechtskräftig und wird erst durch den Beschluss nach Art 313 Abs. 3 EGStGB „neu“ festgesetzt. Das alte Urteile ipso iure mit Inkrafttreten des KCanG alle unwirksam werden, sehe ich daher nicht, weil Unwirksamkeitsfolgen für staatliche Handlungen entweder durch die Verfassung oder durch ein Gesetz unmittelbar angeordnet werden müssen, siehe § 44 VwVfG bzw., besser: § 354a, 354 StPO. Gerade in letzterem Fall sieht man schön, wie sich der Gesetzgeber das denkt: Wenn schon nicht rechtskräftige Urteile aufgehoben werden müssen und nicht ipso iure unwirksam werden, muss das erst recht für rechtskräftige Urteile gelten. Es gibt auch keine dem § 120 Abs. 3 S. 2 StPO vergleichbare Norm. Die Leute also gleich rauszulassen, dürfte nur deswegen nicht rechtswidrig (gegen das noch rechtskräftige Urteil verstoßen) sein, weil man von Verfassung wegen sagen kann, dass Freilassen im offensichtlichen Falle nur Formsache sei. Umgekehrt wird man aber nicht argumentieren können.

Für Art 313 Abs. 1 S. 1 EGStGB dürfte nichts anderes gelten, weil da steht, „werden erlassen“ und nicht „sind erlassen“.

Die Entwicklung bleibt abzuwarten. Ein kleiner Disclaimer noch: Ich habe das jetzt ohne Kommentare und bisher ergangener Rechtsprechung zu Art 313 EGStGB einfach mal aus der Hand „geprüft“. Das wären halt die Gedanken, denen ich bei einer richtigen Prüfung nachgehen würde.

Die Lösung aller Probleme ist …

Beschleunigtes Verfahren

Das Beschleunigte Verfahren ist gerade aufgrund der Situationen in deutschen Freibädern (oder nur der Freibäder in Berlin? So genau beobachte ich das nicht, meine aber nur von Berlin zu lesen) in aller Munde. Carsten Linnemann forderte daher in der Bild am Sonntag:

Die Durchsetzung unserer Gesetze. Ganz einfach! Es braucht Schnellverfahren gegen Gewalttäter, das Justizsystem muss entsprechend organisiert werden. Wer mittags im Freibad Menschen angreift, muss abends vor dem Richter sitzen und abgeurteilt werden. Auch am Wochenende. Die Strafprozessordnung gibt das her. Auch das Strafmaß muss voll ausgeschöpft werden, bis hin zu Haftstrafen.

CDU-Generalsekretär Carsten Linnemann: Schnellverfahren gegen Freibad-Schläger! | Politik | – 17.07.2023 BILD.de

Wenn ich irgendjemanden sagen höre: „Ganz einfach!“, dann will ich mittlerweile aus Reflex antworten:
For every complex problem there is an answer that is clear, simple, and wrong.

Die Reaktionen ließen nicht lange auf sich warten, die sich so zusammenfassen lassen:

Der Vorschlag des neuen CDU-Generalsekretärs ist Populismus pur, verkennt rechtsstaatliche Grundsätze und die Realität in der Justiz

ntv.de 17.07.2023 Sonja Eichwede – rechtspolitische Sprecherin der SPD-Bundestagsfraktion

Nach ihr, so verrät der ntv.de Artikel weiter, schrecke Strafe allein nicht ab und das sei im ersten Semester Kriminologie schon dran. Strafe (allein) schreckt nicht ab, das verdient uneingeschränkte Zustimmung und kann nicht oft genug wiederholt werden. Es ist einer dieser kontraintuitiven Fakten des Lebens, den man einfach schlucken muss. Wer sagt: „X müsse härter bestraft werden, damit das endlich aufhört!“, hat wiederum reflexartig verdient: For every complex problem there is an answer that is clear, simple, and wrong. Wer sich gegen diesen Fakt stellt und ihn einfach nicht glauben will, setzt sich m.E. dem Verdacht aus, dass es ihm nicht darum geht, das gesellschaftsschädliche Verhalten abzustellen, sondern irgendjemanden halt einfach bestrafen zu wollen. das kann man m.E. auch so sehen, man sollte dann aber nicht so tun, als würde das an den Straftaten irgendetwas ändern; harte Strafen/Straftaten verhindern sind einfach zwei verschiedene kaum verknüpfte Dinge.
Zurück zu Frau Eichwede: was sie mit dem ersten Semester Kriminologie meint, weiß ich nicht ganz. An den mir bekannten Unis ist das ein Schwerpunktbereich, der später im Studium kommt. Das spielt aber auch keine Rolle. Den Fakt kriegt man eigentlich auch in jeder guten 1. Semester Strafrechtsvorlesung mitgeteilt.

Im Weiteren geht Frau Eichwede noch auf das beschleunigte Verfahren nach §§ 417 ff StPO ein. Danach stellt die Staatsanwaltschaft im Verfahren vor dem Strafrichter und dem Schöffengericht schriftlich oder mündlich den Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren, wenn die Sache auf Grund des einfachen Sachverhalts oder der klaren Beweislage zur sofortigen Verhandlung geeignet ist. Das ergibt nur in den Fällen geständiger Täter Sinn, oder wenn es irgendwie 5 Belastungszeugen gibt und die Polizei den Beschuldigten und die Zeugen gleich mitbringt. In allen andern Fällen gilt es erstmal zu ermitteln.

Unabhängig davon irren alle. Die Strafjustiz kann Schnellverfahren und macht das für meinen Geschmack auch zu viel.
Ich habe leider auf die Schnelle keine genauen Zahlen gefunden, aber die Justiz erledigt einen guten Teil der Strafverfahren durch das sogenannte Strafbefehlsverfahren, §§ 407 ff StPO. Ich spare mir die langweiligen Juradetails, aber im Strafbefehlsverfahren gibt es faktisch nen gelben Brief (als wäre man zu schnell gefahren), dann gibt es zwei Wochen Einspruchsfrist und danach ist man rechtskräftig verurteilt, mit Eintrag im „Führungszeugnis“ (richtig Bundeszentralregister). Keine Hauptverhandlung, kein nerviger Staatsanwalt, kein blöd rumfragender Richter, keine Öffentlichkeit. Wir schicken Leuten Briefe und verurteilen sie auf diesem Wege wegen Delikten, die in einer nicht unerheblichen Zahl bestimmter Delikte dadurch begangen werden, dass die Leute Briefe nicht lesen (Fahren trotz Fahrverbot, ALG II Betrug, jetzt Bürgergeldbetrug(?)).

Sollte sich der Beschuldigte doch mit einem Einspruch wehren, gelten übrigens für dann anzuberaumende Hauptverhandlungen die Regelungen über das beschleunigte Verfahren (§§ 411 Abs. 2 S. 2, 420 StPO), was gelegentlich übersehen wird. Herrn Linnemanns Forderungen kann man also auch heute schon sehr sehr sehr zügig umsetzen.

Ein genialer Schachzug: Warum der Bundesgerichtshof die Macht über die Streitwertgrenze übernehmen sollte!

Verteilungskampf zwischen Landgericht und Amtsgericht

Die aktuelle und höchst empfehlenswerte Studie zum Rückgang der Klageeingangszahlen hat die Debatte – böswillig würde man von Verteilungskampf sprechen – um die Streitwertgrenze für Zivilsachen am Amtsgericht neu entfacht.

Die in § 23 Nr. 1 GVG geregelte Streitwertgrenze von 5.000 € existiert seit 1993, damals wurde durch das Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege der Streitwert von 6.000 DM auf 10.000 DM erhöht. Diesen hat man mit der Umstellung auf den Euro schlicht in 5.000 € umgerechnet. Legt man die Inflationsdaten seit 1993 zugrunde, ergibt sich für heute eine Streitwertgrenze von 8.766,94 €. ChatGPT wirft übrigens 16.260 € aus, weil ihr zwischendurch die Umrechnung DM/Euro durchgeht. Vermutlich passt mein Wert auch nicht ganz, aber so ungefähr sollte das hinkommen.

Bevor man jetzt wieder irgendwelche Zahlen in den Raum wirft, sollte man vielleicht lieber dynamische Grenzen wählen: Mein Vorschlag wäre ja, dass der Bundesgerichtshof de lege ferenda einfach mit seiner Geschäftsverteilung, die er zum 1.1. eines jeden Jahres macht, eine Streitwertgrenze für die Amtsgerichte festsetzt. Diese Vorgehensweise kennen wir schon von §§ 288 Abs. 1 S. 2, 247 BGB. Hier gibt im Wesentlichen die Europäische Zentralbank den Verzugszinssatz vor. Warum nicht also den Bundesgerichtshof oder das Justizministerium die Streitwertgrenze festsetzen lassen? Ferner sollten alle Verkehrssachen an den Amtsgerichten zentralisiert werden (was wohl auch in der Diskussion ist). Im Strafbereich sind sie das schon (nicht direkt, sondern nur über die Strafgrenze von 2 bzw. 4 Jahren in § 24 Abs. 1 Nr. 2 GVG; was bei Verkehrssachen praktisch immer der Fall ist). Als Strafrichter verhandle ich die ganzen Schadensersatzansprüche im Adhäsionsverfahren nach §§ 403ff StPO unabhängig vom Streitwert. Sobald das Verfahren aber bei meinem Kollegen in der Zivilabteilung anhängig gemacht wird, ist bei 5.000 € Schluss.

Der Titel ist übrigens von ChatGPT generiert. Ich wollte mal irgendwas mit Clickbait probieren. Hier sind die Alternativen:

  • „Ein Tabubruch im Justizsystem: Die unglaubliche Wahrheit hinter den Streitwertgrenzen enthüllt!“
  • „Diese skandalöse Regelung lässt Kläger verzweifeln – Die Schockierende Wahrheit über die Streitwertgrenze!“
  • „Aufgedeckt: Das düstere Geheimnis der Streitwertgrenze – Anwälte sind entsetzt!“
  • „Die unterschätzte Gefahr: Warum die Streitwertgrenze Ihre Rechtsansprüche zerstören kann!“
  • „Reich werden im Gerichtssaal? So umgehen Sie geschickt die lächerliche Streitwertgrenze!“
  • „Revolution im Gerichtssaal: Dieser Vorschlag könnte die Streitwertgrenze für immer verändern!“
  • „Bundesgerichtshof im Visier: Wie dieser radikale Vorschlag das deutsche Justizsystem auf den Kopf stellen könnte!“
  • „Streitwertgrenze adé? Ein bahnbrechender Vorschlag könnte das Justizministerium erschüttern!“
  • „Der endgültige Durchbruch: Wie dieser innovative Vorschlag die Streitwertgrenze auf den Kopf stellt und Gerechtigkeit für alle bringt!“

Temptation Island und eine gefährliche Parallele zur Beschuldigtenidentifikation


Ich habe Temptation Island geschaut und ein Phänomen erlebt, dass auch in der Praxis regelmäßig vorkommt und das mich trotzdem überrascht hat.

Konzept

„Temptation Island“ ist eine Reality-TV-Show, in der vier Paare getrennt voneinander auf einer Insel in verschiedenen Villen (eine für die Männer und eine für die Frauen) leben. Während ihres Aufenthalts sind sie von attraktiven Singles umgeben, die als „Verführer“ fungieren. Diese Verführer versuchen, die Beziehungen der Paare auf die Probe zu stellen, indem sie mit den Kandidaten flirten und Zeit verbringen. Die Moderatorin präsentiert dann den Vergebenen provokant zusammengeschnittene Szenen aus der jeweils anderen Villa.

Verwechslung

In der ersten Folge wurde einer der Verführer namens Antonio mit den sinngemäßen Worten geteasert, er habe hier die wahre Liebe gefunden. Nach den Teasern begann die Show. Es wurde schnell klar, dass der größte Star der Show die krass falsche Selbstwahrnehmung der Männer war, was Lola Weippert mit den Worten quittierte: „Ihr wisst schon, dass ihr hier beobachtet werdet?“ Adrian, einer der Kandidaten, ging dann während der ersten Partys auch richtig ab. Daher dachte ich die ganze Show über, er sei der Typ aus dem Teaser (Antonio) gewesen. Erst am Ende der Show, als klar war das es Adrian nicht war, habe ich voller Verwunderung erneut in die erste Folge geschaut und meinen Irrtum festgestellt. Zu dieser Zeit kannte man, anders als zu Beginn der Show, die wichtigsten Verführer und alle Kandidaten. Beide haben m.E. auch eine entfernte Ähnlichkeit.

Sequentielle Wahllichtbildvorlage

Diese Verwechslungen können leider sehr schnell passieren. Ähnliche Phänomene treten auch bei Zeugen von Straftaten auf. Sie suchen eigenständig im Internet nach Verdächtigen und finden Personen, von denen sie glauben, dass es sich um den Täter handelt. Diese Arten der Identifizierung von Beschuldigten ist beinahe wertlos und erschwert die zukünftige Ermittlung. Die Zeugen schießen sich dann nämlich auf diese gefundenen Leute ein und sind sich am Ende 100 % sicher, dass es sich um den Täter handelt. Die Ermittlungsbehörden verwenden daher die sequentielle Wahllichtbildvorlage. Zu den Anforderungen führte das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 17. März 1983 aus:

Die erste (Wahl-) Gegenüberstellung ist entscheidend. Fehler vor und bei der ersten Gegenüberstellung sind i.d.R. nicht wiedergutzumachen und beeinträchtigen den Wert des Wiedererkennens als Beweismittel für das gesamte Verfahren.

  1. a) Daher ist zunächst alles zu vermeiden, was das Erinnerungsbild des Augenzeugen vom Täter vor der ersten Gegenüberstellung beeinträchtigen könnte. Dies gilt insb. für die Vorlage von Lichtbildern vom Tatverdächtigen oder für die Möglichkeit, ihn als Einzelperson als Verdächtigen oder unter Umständen, die ihn als Verdächtigen erscheinen lassen, zu sehen. (…)
    b) Bei der Gegenüberstellung selbst ist darauf Bedacht zu nehmen, daß
    aa) alle Auswahlpersonen der von dem Augenzeugen gegebenen Täterbeschreibung so gut wie unter den jeweiligen Umständen möglich entsprechen, insb. auch in Größe und Alter; bb) der Tatverdächtige sich äußerlich auch im übrigen möglichst wenig von den Auswahlpersonen unterscheidet, insb. in der Art der Kleidung und im sonstigem Habitus; cc) alles vermieden wird, was eine suggestive Wirkung auf den Augenzeugen dahin haben könnte, der Täter müsse sich unter den Auswahlpersonen befinden.
  2. Die Wiedererkennung anläßlich einer (Wahl-)Gegenüberstellung ist für die Beurteilung des Tatverdachts im Verlauf des Verfahrens bis zur Hauptverhandlung und in der Hauptverhandlung selbst als vorweggenommener Teil der Beweisaufnahme von entscheidender Bedeutung.
NStZ 1983, 377, beck-online

Wenn man also das nächste Mal in einer Fernsehserie sieht, wie der Staatsanwalt den Zeugen fragt, ob der Täter sich im Raum befinde und der Zeuge dann auf den Angeklagten zeigt, wird deutlich, dass diese Art der Identifizierung allein nicht ausreicht, um die Schuld des Angeklagten zweifelsfrei zu beweisen. Der Zeuge mag zwar fest von seiner Identifikation überzeugt sein, jedoch ist es für das Gericht als unbeteiligter Dritter, der niemanden persönlich kennt, äußerst schwierig, eine eigene sichere Überzeugung zu entwickeln, dass der Angeklagte tatsächlich der Täter ist und der Zeuge keinerlei Irrtum unterliegt.

Solche Situationen verdeutlichen die Bedeutung von objektiven Beweismitteln und einer sorgfältigen und unvoreingenommenen Untersuchung, um eine zuverlässigere Urteilsfindung sicherzustellen. Die sequentielle Wahllichtbildvorlage, wie sie von den Ermittlungsbehörden verwendet wird, ist ein Ansatz, der solche Verwechslungen minimiert und die Genauigkeit der Identifizierung verbessert.

Es ist wichtig, dass wir uns bewusst machen, wie leicht Verwechslungen entstehen können und wie fehleranfällig menschliche Wahrnehmung und Erinnerung sein können. Eine umfassende und objektive Herangehensweise bei der Identifizierung von Verdächtigen ist entscheidend, um mögliche Fehlurteile zu vermeiden und eine gerechte Justiz zu gewährleisten.

Richtersicht – jetzt KI unterstützt


Ich werde in zukünftigen Beiträgen vermehrt Bilder verwenden, die KI unterstützt sind, um das Blog ein bisschen lebendiger zu machen. Nach der Pause tut ein kleines Update gut. Außerdem beabsichtige ich auch, Beiträge in englischer Sprache zu verfassen, falls es thematisch passt. Dieser Beitrag hier wäre beispielsweise ein guter Kandidat, aber ich wollte das erst mal ankündigen.

Die Generierung des Headline Bildes hat einige Zeit in Anspruch genommen. Es ist mit Dall-E bzw. dem darauf basierenden bing-image creator erzeugt und soweit ich die Nutzungsbedingungen verstanden habe, dürfen die Bilder zu nicht kommerziellen Zwecken frei verwendet werden. Die Erzeugung war deshalb so kompliziert, weil einfach nicht das Bild herauskommen wollte, dass ich ungefähr im Kopf hatte.

Die teilweise gruseligen Zwischenstände (nur eine Auswahl):

ChatGPT verhalf mir dann zu folgendem prompt, was zu dem Headline-Bild geführt hat:

Generate an image of a judge sitting outside of a bustling cafe in the summer, where the vibrant day-to-day life of the people takes center stage. Show the judge as a part of the scene, subtly blending in with the background. The people should be in clear focus, engaged in various activities like chatting, reading, laughing, and sipping coffee. Emphasize the diversity and liveliness of the crowd, with different ages, occupations, and interactions.

Anhand der Beschreibung sieht man, wie weit das Bild noch von der Beschreibung entfernt ist. Midjourney soll besser funktionieren, habe ich aber noch nicht getestet.

Diese Odyssey ist auch der Grund, warum ich denke, dass nicht alle Grafikdesigner arbeitslos werden. Die KI mag besser und besser werden, aber es braucht immer noch Leute, die das Richtige eingeben. Designer werden dann zu „Promptern“. Für ChatGPT gilt nichts anderes. Auch da braucht es die richtigen Prompts, um ein gewünschtes Ergebnis zu erzielen. Die Entwicklung bleibt jedenfalls abzuwarten.

22.02.2022

Das heutige Datum ist etwas Besonderes. Das Palindrom ist noch leicht auszumachen. Es ist aber auch ein Ambigramm wenn es Form der Siebensegmentanzeige dargestellt wird. Hinsichtlich der auftretenden Ziffern besteht es entweder aus Nullen oder der kleinsten Primzahl 2. Spannender in dieser Hinsicht ist dann erst wieder der 22.02.2222, der noch ein bisschen hin und weder ein Palindrom noch ein Ambigramm ist. Da weder der 22. noch 2022 eine Primzahl ist, ist das Datum kein Prim-Datum. Das steht uns, bezogen auf das Jahr auch erst wieder 2027 bevor. Ansonsten ist natürlich noch zu bemerken, dass heute Dienstag und damit der zweite Tag der Woche ist.

Bei den juristischen „Verbindungen“ gibt es nichts Besonderes: § 22 BGB regelt den wirtschaftlichen Verein, § 2 BGB die Volljährigkeit und § 2022 BGB den Ersatz von Aufwendungen des Erbschaftsbesitzers. Mir ist jetzt kein anderes Gesetz bekannt, dass mehr als 2.000 Paragraphen umfasst, weshalb die Suche hier auch schon wieder zu Ende ist. Eine Google-Suche nach dem Gesetz mit den meisten Paragraphen bringt übrigens keine verwertbaren Resultate. Nach dem längsten Gesetz darf man übrigens auch nicht suchen, da sich die Ergebnisse auf den Gesetzesnamen beziehen und jeder das mittlerweile außer Kraft getretene RkReÜAÜG bzw. das SozSichAbkÄndAbk2ZAbkTURG kennt.

Die mir bekannte kürzeste Vorschrift, Art 14 Abs. 2 S. 1 GG, kommt jedenfalls mit zwei Worten aus.

Eine Straferwartung von 2 Jahren bestimmt die Zuständigkeit des Strafrichters, § 25 Nr. 2 GVG, bis 2 Jahren gibts noch die Chance auf Bewährung, § 56 Abs. 1 S. 1 StGB, Gewährleistungsansprüche verjähren i.d.R. nach 2 Jahren, § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB und der Widerruf muss innerhalb von 14 Tagen und nicht wie landläufig gemeint in 2 Wochen erklärt werden, § 355 Abs. 2 S. 1 BGB (was wegen § 188 Abs. 1 und 2 BGB durchaus zu Unterschieden führen kann).

(Un-)konventionelle Verhandlungen

Ich bin gerade auf diesen Artikel auf LTO.de gestoßen. Persönlich bin ich ja ein großer Freund neuer Verhandlungsformate und das Land Sachsen-Anhalt ist zumindest meinem Gefühl nach unter den Bundesländern vorne mit dabei, wenn es um die Digitalisierung der Justiz geht. So wird beispielsweise das zweite juristische Staatsexamen bereits am Computer angeboten und an den Landgerichtsstandorten steht Technik für die Videokonferenzverhandlung bereit. Interessant an dem verlinkten Artikel fand ich aber, dass NRW auch die Verhandlungen in englischer Sprache fördern will, was ich ebenfalls begrüßenswert finde. Ich habe auch schon in einem Anhörungstermin vollständig auf Englisch „verhandelt“. Diejenige Person war auf Englisch viel besser zu verstehen, als auf Deutsch. Umgekehrt fiel es der Person auch viel leichter zu verstehen, worum es eigentlich ging.

Bei Englisch sprechenden Prozessbeteiligten bräuchte ich an sich auch keinen Dolmetscher. Die Frage, die ich mir auch im Hinblick auf § 185 Abs. 2 GVG stelle ist aber, wie die Öffentlichkeit der Verhandlung in einer für sie unbekannten Sprache soll folgen können? Faktisch wird die Verhandlung dann nicht öffentlich. Rechtlich dürfte das wegen § 185 Abs. 2 GVG aber kein Problem darstellen, der insoweit dann eben den § 169 Abs. 1 S. 1 GVG zusätzlich einschränkt. Das sind jetzt aber nur lose Gedanken zu einem Problem, dass sich kaum stellt.

Die Videoverhandlungen halte ich demgegenüber ebenfalls für sehr praktisch, für sowas bin ich ja immer zu haben, wenn die technischen Möglichkeiten es hergeben.

Ich träume ja immer noch von einem „Justizdoodle“. Das echte doodle dürfte aufgrund von Datenschutzbedenken für die Justiz nicht taugen.

Fundstück(4)

Die Abgrenzung der Zuständigkeiten gem. § 26 Abs. 2 wird mit vagen Kriterien der Beachtung von schutzwürdigen Interessen kindlicher oder jugendlicher Zeugen oder der Zweckmäßigkeit bei der Anklageerhebung zum Jugendschutzgericht praktisch dem Ermessen der Staatsanwaltschaft überlassen. Das erscheint mit den Vorgaben des BVerfG für eine verfassungskonforme Auslegung der Normen über bewegliche Zuständigkeiten unvereinbar, was die Praxis aber ignoriert.

BeckOK GVG/Eschelbach, 12. Ed. 15.8.2021, GVG § 26 Rn. 1

Diese ominöse Praxis aber auch …

Juristensprache(7)

Da fliehen zwei oder drei Jugendliche zu Fuß vor der Polizei, die ihnen hinterherlief und „Halt, stehenbleiben, Polizei“ gerufen haben soll. Da die Jugendlichen, aus Angst gerade gegen die Corona-Verordnung zu verstoßen, nicht anhielten, will die Bußgeldstelle gestützt auf § 36 Abs. 5 S. 4 StVO i.V.m. Nr. 129 der Anlage zur BKatV ein Bußgeld i.H.v. 70 € verhängen. Unabhängig von der Frage, ob das geht (wohl nicht, wobei hier noch die Besonderheit besteht, dass die Polizei nicht zu Verkehrszwecken die Jugendlichen anhalten wollte; was aus Sicht der Betroffenen aber i.d.R. nicht erkennbar ist), bin ich auf folgende Kommentierung gestoßen.

Zeichen und Weisungen von Polizeibeamtinnen sind seit der StVO-Neufassung von 2013 straßenverkehrsrechtlich ohne jede Rechtswirkung. Denn die gesamte StVO wurde mit dieser Novelle mit großem Aufwand (und vielfach bis an die Grenze zur sprachlichen Unverständlichkeit) geschlechtsneutral umformuliert. Das ist vom Gesetzgeber auch so gewollt gewesen. In § 36 heißt es seither jedoch ausdrücklich, den Zeichen und Weisungen von „Polizeibeamten“ sei zu folgen. Nach Wortlaut, Systematik und historischer Auslegung sind damit Polizistinnen nicht gemeint.

MüKoStVR/Kettler, 1. Aufl. 2016, StVO § 36 Rn. 2

Zum Glück stellt sich das Problem in meinem Fall nicht nicht, da die vermeintlichen Weisungen von Polizeibeamten und nicht von Polizeibeamtinnen ergingen.

Park … terroristen???

Ich suchte gerade bei beck-online Rechtsprechung zum eingeschränkten Halteverbot (Zeichen 286) und unter dem Suchbegriff „Zeichen 286 eingeschränktes Haltverbot beladen“ wird mir folgendes Ergebnis (von 11 insgesamt) angezeigt:

BeckRS 2012, 16856 – OLG Stuttgart: Ausländische terroristische Vereinigung, organisationsinterne Zielsetzung, Katalogtaten, Mitgliedschaft, Funktionärstätigkeit, Kaderwesen, Strafzumessungsgesichtspunkte

beck-online.de

Okkkkkk – das habe ich nicht gesucht.