Fundstück(4)

Die Abgrenzung der Zuständigkeiten gem. § 26 Abs. 2 wird mit vagen Kriterien der Beachtung von schutzwürdigen Interessen kindlicher oder jugendlicher Zeugen oder der Zweckmäßigkeit bei der Anklageerhebung zum Jugendschutzgericht praktisch dem Ermessen der Staatsanwaltschaft überlassen. Das erscheint mit den Vorgaben des BVerfG für eine verfassungskonforme Auslegung der Normen über bewegliche Zuständigkeiten unvereinbar, was die Praxis aber ignoriert.

BeckOK GVG/Eschelbach, 12. Ed. 15.8.2021, GVG § 26 Rn. 1

Diese ominöse Praxis aber auch …

Juristensprache(7)

Da fliehen zwei oder drei Jugendliche zu Fuß vor der Polizei, die ihnen hinterherlief und „Halt, stehenbleiben, Polizei“ gerufen haben soll. Da die Jugendlichen, aus Angst gerade gegen die Corona-Verordnung zu verstoßen, nicht anhielten, will die Bußgeldstelle gestützt auf § 36 Abs. 5 S. 4 StVO i.V.m. Nr. 129 der Anlage zur BKatV ein Bußgeld i.H.v. 70 € verhängen. Unabhängig von der Frage, ob das geht (wohl nicht, wobei hier noch die Besonderheit besteht, dass die Polizei nicht zu Verkehrszwecken die Jugendlichen anhalten wollte; was aus Sicht der Betroffenen aber i.d.R. nicht erkennbar ist), bin ich auf folgende Kommentierung gestoßen.

Zeichen und Weisungen von Polizeibeamtinnen sind seit der StVO-Neufassung von 2013 straßenverkehrsrechtlich ohne jede Rechtswirkung. Denn die gesamte StVO wurde mit dieser Novelle mit großem Aufwand (und vielfach bis an die Grenze zur sprachlichen Unverständlichkeit) geschlechtsneutral umformuliert. Das ist vom Gesetzgeber auch so gewollt gewesen. In § 36 heißt es seither jedoch ausdrücklich, den Zeichen und Weisungen von „Polizeibeamten“ sei zu folgen. Nach Wortlaut, Systematik und historischer Auslegung sind damit Polizistinnen nicht gemeint.

MüKoStVR/Kettler, 1. Aufl. 2016, StVO § 36 Rn. 2

Zum Glück stellt sich das Problem in meinem Fall nicht nicht, da die vermeintlichen Weisungen von Polizeibeamten und nicht von Polizeibeamtinnen ergingen.

Park … terroristen???

Ich suchte gerade bei beck-online Rechtsprechung zum eingeschränkten Halteverbot (Zeichen 286) und unter dem Suchbegriff „Zeichen 286 eingeschränktes Haltverbot beladen“ wird mir folgendes Ergebnis (von 11 insgesamt) angezeigt:

BeckRS 2012, 16856 – OLG Stuttgart: Ausländische terroristische Vereinigung, organisationsinterne Zielsetzung, Katalogtaten, Mitgliedschaft, Funktionärstätigkeit, Kaderwesen, Strafzumessungsgesichtspunkte

beck-online.de

Okkkkkk – das habe ich nicht gesucht.

SOS-Kinderdorf e.V.

Vor meiner Wohnung werden regelmäßig von verschiedenen Hilfsorganisitionen Stände aufgebaut, um neue Spender zu werben. Als Anwohner ist das ein wenig anstrengend, wenn man nur mal eben um die Ecke zum Einkaufen möchte und gefühlt fast jeden Tag angesprochen wird. Ich lehne meist freundlich ab (manchmal komme ich auch mit den jeweiligen Leuten ins Gespräch) und bin im Grunde von der ausdauernden Geduld und Freundlichkeit der Leute beeindruckt.

Am Wochenende befand sich nun ein Stand der oben genannten Hilfsorganisation an der üblichen Stelle. Am Stand befanden sich Mitarbeiter mit T-Shirts, deren Aufdruck lautete: „Kinderdörfer statt Dorfkinder“.

Als Dorfkind gewann man mich so jedenfalls nicht für eine Spende.

Kleine Sammlung kurioser und halbernster juristischer Theorien

  • Schweinehundtheorie – Spitze Zungen behaupten diese Theorie und nicht das Gesetz sorge für das richtige Ergebnis, da ja alle ohnehin wüssten, wer im Fall „Oma gegen Versicherung“ gewinnt.
  • Die Schauckeltheorie des BVerfG
  • U-Haft schafft Rechtskraft – Der Beschuldigte wird in der Untersuchungshaft weichgekocht, gesteht um das Verfahren abzukürzen oder saß bereits solange, dass die Strafe ohnehin verbüßt ist, die hinterher rauskommt. Wer will da noch Rechtsmittel erheben?
  • Es verbietet sich jede schematische Lösung – Bereicherungsausgleich im Dreipersonenverhältnis: Sie verstehen nichts von Jura? Keine Sorge, das hier verstehen auch Juristen nicht, weswegen man lieber auf eine schematische Lösung verzichtet. Zur Anwendung kommt dann die Schweinehundtheorie?
  • iudex non calculat – der Richter rechnet nicht. Ja das wäre mal was. Tatsächlich spielen sich solche Szenen ab: Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass nach teilweiser Erledigterklärung nunmehr nur noch Zinsen gefordert werden, der Klageantrag aber auf einen unbegrenzten Zinszeitraum gerichtet ist. Es besteht auch nur ein Anspruch auf 5 Prozentpunkten statt 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, weil der Kläger keine Entgeltforderung geltend gemacht hat. Auch dürften die noch streitigen vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten nur aus einem Gegenstandswert von 4.000 € zu berechnen sein, statt aus 6.000 €, wobei nur eine 1,3 Geschäftsgebühr und keine 1,5 Gebühr nach § 13 RVG i.V.m. 2300 VV RVG zugrunde zu legen ist. Demnach ergibt sich nur eine Gebühr i.H.v. 327,60 €, denen noch 20 € nach Nr. 7001 u. 7002 VV RVG hinzuzusetzen sind und darauf dann nach 7008 VV RVG die Umsatzsteuer i.H.v. 66,04 € aufgeschlagen werden; mithin insgesamt 413,64 €. Falls der Kläger wegen Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 S. 1 VV RVG an der hälftigen Geltendmachung festhält, wäre der Antrag sachdienlich auf 206,82‬ € zu richten.
    Und wer hat eigentlich diesen Baumbach ins Kostenrecht gelassen?
  • Geld hat man zu haben – das stimmt natürlich erst mal nur für § 275 Abs. 1 BGB, wonach ein Anspruch auf die Leistung ausgeschlossen ist , wenn die Leistung für jedermann oder den Schuldner unmöglich ist. Ich habe kein Geld! fällt nicht darunter. Anders kann es schon aussehen, wenn durch die Nichtzahlung des Schuldners wiederum der Gläubiger in Zahlungsschwierigkeiten kommt. Der Gläubiger muss in diesem Fall nicht zwingend Geld vorrätig halten.
  • Solange I, Solange II, Solange III, Jetzt reichts (I?), Das Bundesverfassungsgericht hatte sich häufig mit dem Verhältnis des Grundgesetzes und der Europäischen Union zu beschäftigen. Es hat die Beschwerdeführer salopp gesagt, stets damit „vertröstet“, dass alles schick ist, solange die EU den selben Grundrechtsstandard gewährleistet. Seit dem 05.02.2020 hat man mit der Jetzt reichts – Entscheidung einige Pflöcke in die Gegenrichtung eingeschlagen, zumindest mache man nicht mehr alles mit.
  • Zweite Reihe Rechtsprechung – Sie fragen sich, was § 240 StGB mit Gewalt meint? Sie wollten schon immer mal sehen, wie ein Kräftemessen der obersten deutschen Gerichte aussieht, hier ist Ihre Chance.
  • Man lässt sich nicht im Vertrauen auf das Handelsregister überfahren – A und B sind persönlich haftende Gesellschafter einer KG, D ist Kommanditist dieser KG. A überfährt mit dem Dienstwagen der KG den X. Wenn X jetzt Schadensersatz von D verlangt, stellt sich die Frage nach der Reichweite der handelsrechtlichen Haftung des D, § 176 HGB. Dabei werden die gesellschaftsrechtlichen Haftungs- und Vertrauensschutztatbestände i.d.R. nicht auf deliktische Ansprüche angewandt. Übrigens wer den Kommanditisten und den Komplementär der KG ständig durcheinanderhaut hier eine einfache Merkregel: Der Komplementär ist der, der „komplett“ haftet (also der persönlich haftende Gesellschafter). Alle andern sind Kommanditisten (also die, die nur mit ihrer Einlage haften).
  • Sittenwidrigkeit (bspw. § 138 BGB oder § 826 BGB): „Etwas ist sittenwidrig, wenn es dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widerspricht. Wie ermittelt der Richter das? Richtig, er fragt beim Abendessen seine Frau.“ (Vorlesung BGB AT 1. Semester)
  • Krähentheorie – Eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus, daher sind alle Richter eines kleines Amtsgerichts befangen, wenn einer als befangen abgelehnt wird und sein Kollege jetzt darüber befinden muss.
  • Fiktive nachträgliche Gesamtstrafenbildung (sog. Härteausgleich) bei mehreren Zäsurwirkung entfaltenden Urteilen – Wenn ich jetzt hier schreibe, dass der Mehrfachstraftäter so zu behandeln ist, als wenn alle seine (gesamtstrafenfähigen) Straftaten in einer Verhandlung abgeurteilt worden wären (und er damit einen Strafbonus bekommt) klingt das nicht nur falsch für den Nichtjuristen. Es ist aber auch viel zu kompliziert, dass näher zu erklären. Das zivilrechtliche Äquivalent kam dagegen regelmäßig vor:
  • Baumbachsche Formel – oben schon erwähnt, ein komplizierter Berechnungsmodus, für die Verteilung der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten. Ich meine sogar, es ist Schrödingers Baumbachsche Formel: Sie kommt in der Praxis gerade so häufig genug vor, dass man sie „regelmäßig“ benötigt. Sie kommt aber immer noch selten genug vor, dass man sich nicht merkt, wie sie funktioniert und dann doch wieder umständlich nachschlagen und nachvollziehen muss (selbst wenn man die angebotenen Programme nutzt).
  • Theorie der warmen Motorhaube – § 859 Abs. 3 BGB. Sie haben einen Privatparkplatz und jemand parkt auf diesem. Sie können sich nach LG Frankfurt NJW 1984, 183 durch Abschleppenlassen gegen diese „Störung“ des Besitzes zur Wehr setzen. § 859 Abs. 3 BGB verlangt nun aber, dass sie „sofort“ abschleppen lassen. „Sofort“ meint dabei herkömmlicherweise, dass die Besitzkehr so schnell wie nach objektiven Maßstäben möglich zu erfolgen habe ohne Rücksicht auf die subjektive Kenntnis der Entziehung. Nach der Theorie der warmen Motorhaube ist das Abschleppen jedenfalls dann nicht mehr rechtzeitig in diesem Sinne, wenn die Motorhaube des rechtswidrig parkenden Fahrzeugs bereits ausgekühlt ist. In diesem Fall stehe das Fahrzeug bereits zu lange. Die Rechtsprechung und herrschende Meinung hat sich dem jedoch nicht angeschlossen. Ein Abschleppen am selben Tag bzw. Abend ist auch noch ausreichend.

Wer vollstreckt hier bitte?

Die WM 2018 und die EM 2020 gehen an niemandem spurlos vorüber.

Diese ganzen Euphemismen im Staatsbetrieb finde ich ohnehin befremdlich.

Einmannpackung der Bundeswehr soll umbenannt werden

Wie ntv.de unter Berufung auf die Zeitschrift „Soldat & Technik“ berichtet, soll die Einmannpackung der Bundeswehr umbenannt werden. Das dazugehörige Bild von ntv.de weckt bei mir übrigens, anders als der Artikel glauben machen will, keine nostalgischen Gefühle. „Zu meiner Zeit“ sahen die Dinger nämlich noch so aus, wie in dem Titelbild der Zeitschrift „Soldat & Technik“. Vorgaben für den neuen Namen sei wohl, dass er den Vorgaben der Gleichstellung gerecht werden müsse und die Abkürzung „EPA“ beibehalte.

Da hätte ich doch gleich ein paar Vorschläge:

  • Eintagpackung
  • Essen(s)packung (die Bundeswehrsprache hat sich immer mit Fugen-s, es heiße ja auch nicht Schubsladen)
  • Ernährungsprodukt – Allzeit
  • Eintagproviant – Allzweck
  • Eat Prey *Argh*

Gesetz zur Herstellung materieller Gerechtigkeit

Ich schaue mich gerade durch die Expertenanhörung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung – Erweiterung der Wiederaufnahmemöglichkeiten zuungunsten des Verurteilten gemäß § 362 der Strafprozessordnung oder kurz „Gesetz zur Herstellung materieller Gerechtigkeit“. Was für ein beknackter Name, zu dem Thomas Fischer im Spiegel bereits alles bemerkt hat und zu dem der Verfassungsblog viel Pathetisches beizutragen hatte. In der Sache teile ich das alles.

Aus Prinzip…

Anmerken möchte ich, weil mir das ein bisschen unterzugehen scheint, dass die Rechtskraft das bestimmende Merkmal der dritten Gewalt ist. Ohne Rechtskraft ist die dritte Gewalt keine Gewalt mehr, weil sie keine Staatsgewalt mehr „mit Befehl und Zwang“ gegenüber den anderen Gewalten ausüben kann. Wer muss sich schon an Urteile halten, wenn man beliebig neu verhandeln kann? Es braucht sich niemand etwas vormachen, dass hier an der dritten Gewalt gesägt wird. In Anbetracht des Umstandes, dass der bisherige § 362 StPO schon vor Inkrafttreten des Grundgesetzes galt und man diesen mitbedachte (BVerfG, Urteil vom 18. Dezember 1953 – 1 BvR 230/51 –, BVerfGE 3, 248-255, Rn. 12), ist eine Erweiterung mit dem Argument schwierig, es gäbe ja jetzt schon Ausnahmen vom Verbot der Doppelverfolgung.

Jeder der jetzt „juhu“ schreit, weil der Mörder endlich verurteilt werden kann, vergisst, dass er selbst in diese Lage kommen kann. Und dann ist wieder alles ganz ungerecht.

Ein Neuanfang …

Man stelle sich einmal vor, man selbst sei unschuldig, aber irgendwie Mitangeklagter in einem Prozess, der so läuft wie der NSU-Prozess. Es wird 5 Jahre verhandelt. Sie werden dreimal die Woche aus dem Knast früh um 6 Uhr in den Gerichtssaal zur Verhandlung um 9 Uhr gekarrt und sitzen dann da stundenlang und hören sich Sachverständige, Zeugen und Anwälte an, um dann 15 Uhr wieder zurück in den Knast gekarrt zu werden, wo sie 18 Uhr rechtzeitig zum Einschluss ankommen … 5 Jahre lang. Und dann werden sie freigesprochen, weil sie ja unschuldig waren, nach 5 Jahren.
Sie kommen wieder nach Hause. Alle Freunde haben sich mittlerweile von ihnen abgewandt. Außer zur eigenen Schwester, dem Vater und dem eigenen Anwalt hatten sie zu niemandem seit 5 Jahren Kontakt (überlegen sie mal, mit wem sie 2016 so abgehangen haben). Das Leben läuft wieder an. Sie pflegen einen kleinen Garten und wohnen in einer schicken amtsfinanzierten 40 qm Wohnung, irgendwo in Zella-Mehlis. Der eine Nachbar redet auch mit ihnen, der Rest eher nicht. Man ist nicht unfreundlich zu ihnen, aber sie merken, dass die meisten Leute aufgrund ihrer Vergangenheit eher höflich Abstand halten wollen. Eine Arbeit als Disponent haben sie nicht mehr aufnehmen können, weil es den Arbeitgebern wie den übrigen Leuten geht, lieber kein Risiko eingehen.
Dann 4 Jahre nach Abschluss des Verfahrens, sie feierten gerade ihren 40. Geburtstag, rückt das SEK erneut in ihre Wohnung ein, wirft sie auf den Boden, Handschellen, U-Haft und das Ganze kurz vor dem entscheidenden Bewerbungsgespräch. Der Nachbar, der mit ihnen nach dem Freispruch redete, war auch der einzige auf der Feier, neben ihrer Familie, und der bekam das alles mit.
Am nächsten Morgen kommt ihr Pflichtverteidiger und sagt ihnen, der alte Prozess gehe von vorne los. Man habe Beweismittel von damals neu bewertet. Die DNA-Probe eines Zigarettenstummels in Tatortnähe wies ihre DNA auf. Die konnte erst durch ein neues Verfahren gewonnen werden. Vielleicht konnte man das auch beim ersten Mal schon, aber einen Fehler könne man dem Labor nicht nachweisen und der Zweifelssatz gilt in diesem Fall leider nicht. Der Beweis ist zwar dünn, der Generalstaatsanwalt ist aber der Meinung, dass nunmehr eine Verurteilung zu erwarten steht. Wie die Zigarette dahingekommen ist, können sie sich nicht erklären. Möglicherweise waren sie in Tatortnähe, dass wissen sie aber 9 Jahre nach dem Vorfall nicht mehr. Ihr Anwalt sagt ihnen, dass es ohne plausible Erklärung schwierig werden könnte. Sie hören aber schon nicht mehr richtig zu. 5 Jahre erneuter Prozess … denken sie. Hätte ich damals einfach gestanden, wäre ich am Ende dieses Prozesses schon wieder auf Bewährung draußen …

Ein Ausblick…

Nun wird durch das Gesetz natürlich nicht die Rechtskraft in Gänze aufgehoben. Auch kann man nicht beliebig neu verhandeln. Die dritte Gewalt funktioniert auch nach dem Gesetz noch, nur eben nicht mehr so sehr für diejenigen Menschen in unserer Gesellschaft, die des Mordes beschuldigt werden. Für die gibt es viel weniger gerichtliche Kontrolle … hier entscheidet nur noch die Exekutive wann es genug ist.

Jeder, der heute Eide schwört, es handle sich um eine »ganz begrenzte Ausnahme«, weiß genau, dass spätestens in zwei Jahren die nächsten Erweiterungen folgen werden. Warum auch nicht?

Thomas Fischer – SPIEGEL 24.06.2021

Gegenteilwörter

Es gibt Wörter, die ich unglaublich faszinierend finde, nämlich die, die gleichzeitig auch das Gegenteil zu sich selbst ausdrücken. Ich weiß nicht, ob diese Gruppe einen besonderen Namen hat, aber hier sind bisher alle mir bekannten Gegenteilwörter:

  • Umfahren – „Wie konntest du die Katze/Mauer umfahren?“
  • Übersehen – „Ich konnte die gesamten Planungen übersehen.“ – „Ich habe das Detail übersehen.“
  • Fix – „Ist der Preis fix?“ – „Er ist aber fix unterwegs.“
  • Eingelaufen – „Meine Schuhe sind eingelaufen.“

Falls jemand noch weitere dieser Worte kennt, immer her damit.