Der Stellenwert der Landesverfassungen

Ich möchte einmal etwas zu Art 31 GG sagen.

Bundesrecht bricht Landesrecht.

Art 31 GG

Er ist Grundlage für einen meiner Lieblingsfunfacts des Rechts.

Woran muss sich jede Landesverfassung mit solch pathetischen Sätzen wie Art 99 BayVerf (Ja, in Bayern wird die Polizei und das leibliche Wohl noch vor der Menschenwürde, Art 100 BayVerf, genannt), messen lassen?

Richtig, dank Art 31 GG mit beispielsweise der Straßenverkehrsordnung. Oder auch: Die Verordnung über eine allgemeine Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen und ähnlichen Straßen (Autobahn-Richtgeschwindigkeits-V oder noch kürzer BABRiGeschwV 1978). Diese Verordnungen sind Bundesrecht und gehen damit nach Art 31 GG prinzipiell den Landesverfassungen vor.

Man müsste daher beispielsweise Art 88 BayVerf StVO-konform wohl dahingehend auslegen, dass es statt

An der Rechtspflege sollen Männer und Frauen aus dem Volke mitwirken. Ihre Zuziehung und die Art ihrer Auswahl wird durch Gesetz geregelt.

Art 88 BayVerf

eher heißt:

Die an der Rechtspflege Mitwirkenden sollen aus dem Volke kommen. Ihre Zuziehung und die Art ihrer Auswahl wird durch Gesetz geregelt.

Art 88 BayVerf StVO-konform ausgelegt

Die StVO benutzt nämlich seit der letzten großen Änderung genderneutrale Sprache. So ist nicht mehr vom Radfahrer die Rede, sondern vom Rad Fahrenden, § 5 Abs. 8 StVO.

Das führt natürlich auch zu kuriosen Erscheinungen:

§ 17 Abs. 2a StVO lautete bis zum 01.04.2013:

Krafträder müssen auch am Tage mit Abblendlicht fahren. …

§ 17 Abs. 2a StVO a.F.

Nun lautet er:

Wer ein Kraftrad führt, muss auch am Tag mit Abblendlicht oder eingeschalteten Tagfahrleuchten fahren. …

§ 17 StVO n.F.

Früher musste also das Kraftrad das Licht haben, nach heutigem Wortlaut muss es derjenige haben, der draufsitzt. Ich gehe dann mal mein portables Abblendlicht suchen.

Markus Söder verhält sich also absolut korrekt, wenn er den Schutz der natürlichen Lebensgrundlage (Art 3 Abs. 2 S. 1 BayVerf) der Autobahn-Richtgeschwindigkeits-Verordnung unterordnet und die Urteile, der Kollegen aus Bayern zu den Luftreinhalteplänen ignoriert.

Verkehrsunfallprozess light

Problemstellung

Der Kollege Windau hat auf eine Entscheidung des OLG Köln vom 25.07.2019 und vom 03.09.2019, 20 U 75/18 hingewiesen, wonach ein Beweissicherungsverfahren nach § 485 Abs. 1 ZPO nicht mit der Begründung zulässig ist, weil eine Erinnerung des Zeugen zu verblassen droht. Für die näheren rechtlichen Darstellungen verweise ich gerne auf den Blog des Kollegen, den man hier findet.

Ich teile die Einschätzung, dass bei lange zurückliegenden Vorgängen faktisch ein Beweismittelverbot droht, wenn sich der Zeuge dann nicht mehr an die maßgeblichen Umstände in einer für die Überzeugung des Gerichts notwendigen Art und Weise erinnern kann.

Nicht ganz sicher bin ich mir jedoch bei folgendem Punkt:

Nicht nur Geschädigte, sondern auch Versicherer könnten in geeigneten Fällen schon kurz nach dem Unfall ein selbständiges Beweisverfahren einleiten und damit auf einer deutlich objektiveren Grundlage regulieren, als lediglich auf Grundlage der Schilderung ihres Versicherungsnehmers. Damit wäre dann nicht nur ein Gewinn an „Gerechtigkeit“ i.S. einer richtigeren Regulierungsgrundlage verbunden, sondern auch ein Kostenvorteil. Denn bei einem nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme (relativ) eindeutigem Unfallhergang wird es zu einem späteren Prozess häufig nicht kommen, so dass dadurch zwei Gerichtsgebühren entfielen, u.U. auch Anwaltsgebühren …

Benedikt Windau – zpoblog.de

Der zeitliche Aspekt

Diese Hoffnungen hegt man auch bei den Beweissicherungsverfahren in Bausachen. Mich würde aber einmal interessieren, inwieweit tatsächlich diese Beweissicherungsverfahren einen nachfolgenden Bauprozess vermieden haben. Statistiken dazu sind mir nicht bekannt. Ob es tatsächlich einen Zeitgewinn mit sich bringt, zunächst bei einem Verkehrsunfall ein Beweissicherungsverfahren durchzuführen, dürfte auch mehr als fraglich sein. Der Kläger ist doch der Gefahr ausgesetzt, ein Beweissicherungsverfahren durchzuführen und anschließend, bei Weigerung des Beklagten (bzw. des Antragsgegners im Beweissicherungsverfahren), dennoch Klage erheben zu müssen. Das dürfte insgesamt wesentlich mehr Zeit in Anspruch nehmen, als sogleich Klage zu erheben und eine Beweisaufnahme im laufenden Prozess durchzuführen. Dem Mandanten wird man als Rechtsanwalt eine um ca. 6 Monate längere Dauer bis zum vollstreckbaren Titel jedenfalls unter Hinweis auf eine mögliche verblassende Erinnerung der Zeugen und der Hoffnung, den Prozess nur möglicherweise zu vermeiden, nicht verkaufen können.

Der Aufwand

Im Unklaren bleibt auch, welche Fälle „geeignet“ sein sollen, in denen die Versicherung unmittelbar nach dem Unfall ein Beweissicherungsverfahren beantragt. In schwerer wiegenden Fällen (Unfälle mit erheblichen Personenschäden) warten alle Beteiligten zunächst ohnehin den Ausgang des Strafverfahrens ab und verschaffen sich über die Akteneinsicht die notwendige Kenntnis über alle Aussagen. In leichten Fällen, mithin dem Massengeschäft, dürfte der Aufwand den Gewinn an einer „objektiveren Grundlage“ nicht lohnen.

Außergerichtliche Streitbeilegung >> Gericht

Wir beobachten im Bereich der außergerichtlichen Streitbeilegung gerade den Effekt, dass nur ein Minimum an Tatsachengrundlage mit einer zügigen Entscheidung das Gros der Kleinfälle tagtäglich erledigt. Ich finde es jetzt leider nicht mehr, aber ich meine einmal (in der NJW) gelesen zu haben, dass PayPal allein in Deutschland ca. 40.000 Konfliklösungsanfragen pro Jahr abwickelt. Davon kommen fast keine zu Gericht. Die Käufer bzw. die Verkäufer scheinen sich also massenweise mit der von PayPal vorgenommenen Erledigung in irgendeiner Art und Weise abzufinden.

Die Seite der Versicherung

Ähnlich wird es auf Seiten der Versicherungen bei der Abwicklung von Verkehrsunfällen laufen. Es wird anhand der polizeilichen Unfallaufnahme, des möglicherweise abgeschlossenen Strafverfahrens und der Aussage des Versicherungsnehmers und des Gegners eine Entscheidung getroffen. Dass alles erfordert für die Versicherung lediglich die Einsicht in die Strafakte und eine Äußerung des eigenen Versicherungsnehmers. Der Aufwand für ein Beweissicherungsverfahren, welches die Versicherung selbst betreiben müsste, dürfte den zuvor genannten Aufwand um ein Vielfaches übersteigen. Am Ende läuft das dann auf die wirtschaftliche Überlegung hinaus, wie viel Geld ich in die Ermittlung der richtigen Tatsachengrundlage stecken muss, um am Ende ein wenig richtiger zu regulieren. Das Beweissicherungsverfahren streckt nämlich der Antragsteller vor. Wenn am Ende, über alle Fälle gerechnet, der potentielle Gewinn das aufgewandte Geld nicht übersteigt, wird man einfach bei der aufwandsarmen Bearbeitung bleiben.

So können nur Juristen denken …

In den §§ 677-687 BGB ist die sogenannte Geschäftsführung ohne Auftrag geregelt. Der Gesetzgeber hatte dabei unter anderem folgende Konstellation im Blick:

Nehmen Sie an, sie sind im Urlaub (eine schöne Vorstellung bei dem aktuellen Wetter, oder?). Niemand ist zu Hause, als plötzlich ein Brand ausbricht. Zum Glück haben sie einen mutigen und unerschrockenen Nachbarn, der sofort zur Tat schreitet, mit einem Feuerlöscher bewaffnet ihr Haus stürmt und den Brand löscht. Nach ihrer Urlaubsrückkehr unterhalten sie sich mit Ihrem Nachbarn, der gerne seinen Feuerlöscher ersetzt hätte.

Diesen werden sie nach § 683 BGB ersetzen müssen. Dieser regelt:

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen.

§ 683 BGB

Diese etwas sperrig klingende Vorschrift (alle Vorschriften der §§ 677-687 BGB sind auf die eine oder andere Art und Weise sperrig) meint mit dem Geschäftsführer ihren Nachbarn und mit dem Geschäftsherrn sie. Unter Geschäft darf man sich dabei nicht das Ladengeschäft vorstellen. Der Gesetzgeber von 1900 hatte damit eher das „Geschäfte besorgen“ im Kopf. Ihr Nachbar (Geschäftsführer) führte für sie (Geschäftsherr) ein Geschäft: das Feuerlöschen. Da dies auch Ihrem wirklichen oder mutmaßlichen Willen entsprach, kann der Geschäftsführer nun also Ersatz seiner Aufwendungen verlangen.

Aufgrund dieser Vorschriften und der Begriffsweite der Tatbestandsmerkmale werden aber auch abwegigere Sachverhalte diskutiert:

Autofahrer A fährt auf einer Landstraße mit der zulässigen Geschwindigkeit. Ihm entgegen kommt der Autofahrer B, der gerade von Autofahrer C überholt wird. Autofahrer A muss in den Straßengraben ausweichen, um eine Kollision mit Autofahrer C zu vermeiden. Dabei wird sein Fahrzeug beschädigt. Unabhängig davon, dass er nach § 7 StVG einen Anspruch gegen Autofahrer C auf Ersatz seines Schadens hat, könnte man auch darüber nachdenken, ob er einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen nach § 683 BGB hat (zum Problem, dass unter „Aufwendungen“ auch bestimmte Arten von Schäden erfasst sind: BeckOK BGB/Gehrlein, 52. Ed. 1.11.2019, BGB § 683 Rn. 4). Immerhin hat er ein Geschäft des C – das Vermeiden eines Zusammenstoßes beim Überholen mit dem Gegenverkehr – geführt.

Nun gesellt sich zu meinem Fundus abwegigere Fälle der Geschäftsführung ohne Auftrag ein weiterer. Ein Nutzer in einem juristischen Forum stellte sich folgende Frage:

A ist schwanger von B. Nachdem A diese Erkenntnis erhält entschließt sie sich die Schwangerschaft abzubrechen. In ihre Überlegungen fließt auch ein, dass B, wie sie weiß, keine Kinder haben möchte und -was zutrifft- einem Schwangerschaftsabbruch auch zustimmen würde.

Nehmen wir nun an, dieser Eingriff würde 500€ kosten. Ist es für A möglich die Kosten/Aufwendungen bzw. einen Teil der Kosten im Rahmen der GoA als auch fremdes Geschäft ersetzt zu verlangen?

Prinzipiell hat sie den B ja vor einer Unterhaltspflicht bewahrt, die dieser nicht eingehen wollte und ein Fremdgeschäftsführungswille wird […] widerleglich vermutet. …

Weitere (merkwürdige) Kandidaten für Ansprüche aus GoA außerhalb der Standardfälle werden gerne entgegengenommen.

Historie einer Bestimmung

Ich hatte ja gerade erst das Beispiel des E-Roller-Verbotes im Lidl. Vorfälle müssen aber nicht immer zu Regelungen führen. Manchmal reicht es vermutlich das Offensichtliche aufzuschreiben:

Hätte man es als Regel verpacken wollen, hätte man wohl formulieren müssen: Bitte nur zum Trocknen der Hände benutzen. Vermutlich wäre dann aber dasselbe, wie bei dem zuvor genannten Lidl-Schild passiert: Bitte urinieren Sie nicht in die Händetrockner und das hätte dann wieder mehr Fragen offen gelassen, als beantwortet.

In der B-Note gibt es aber Abzüge für das Piktogramm. Soll man beide Trockner gleichzeitig benutzen? Mein rechter Arm ist aber gar nicht länger als mein linker? Oder soll man den linken Arm rausziehen, während man den rechten absenkt; also gegenläufige Armbewegungen? Das sähe jedenfalls witzig aus. Außerdem ist mir nicht ganz klar, warum ich von den Händetrocknern angeschrien werde (wie das Ausrufezeichen suggeriert). Ich kann doch nichts für die Fehler der anderen?

Lidl, ich bin verwirrt

Aber schieben darf ich sie? Skateboards und normale Roller gehen auch? Was ist mit E-Skateboards?

Ich frage mich auch, welche Vorfälle zu dieser Regelung geführt haben?

Bevor man nach Verboten ruft…

Bevor man nach Verboten ruft und auf sicherlich problematische Symptome hinweist, sollte man sich mit der geschichtlichen Entwicklung des Problems beschäftigen, gegen das man gerade anschreibt.

Margarete Moulin lässt uns in einem taz-Artikel wissen, das Prostitution ein Problem der Menschenwürde und nicht der Selbstbestimmung sei. Aufgrund der Folgen, die die Prostitution für die beteiligten Frauen habe, müsse sie verboten werden.

In Schweden ist der Paradigmenwechsel also gelungen. Kauf und Verkauf von Frauen werden dort als Verstoß gegen die Menschenwürde geächtet. Genau darum geht es: um Menschenwürde, nicht um Moral. Deswegen brauchen auch wir das nordische Modell.

Margarete Moulin

Geschichte des ProstG (ja, das ist die amtliche Abkürzung)

Ich lehne mich einmal weit aus dem Fenster und behaupte, ohne es nachgeschlagen zu haben, dass dieser Artikel in der Form, mit den Argumenten zu Beginn der 2000er auch in der FAZ hätte erscheinen können. Ich bin mir auch sicher, dass all diese Argumente damals bei der Beratung des Prostitutionsgesetzes schon von den Gegnern der Liberalisierung ins Feld geführt wurden. Wer sich selbst ein Bild machen möchte, kann das hier (die Gesetzesinitiative hat lediglich sechs sehr(!) lesenswerte Seiten) tun. ich erspare mir daher auch zur Vermeidung von Wiederholungen unter Verweis auf diese Gesetzesbegründung die weitere Auseinandersetzung in der Sache.

Auf ein besonderes Schmankerl – neben dem Umstand, dass Sebastian Edathy damals ein Mitinitiator des Gesetzes war – möchte ich aufmerksam machen:

„Wie doppelzüngig wirkt da die MeToo-Debatte, in der wir uns empören, wenn Frauen an Busen und Po gefasst wird, es aber voll in Ordnung finden, wenn man mit Frauen für 40 Euro weit mehr machen kann!“, sagt Leni Breymeier, SPD-Bundestagsabgeordnete.

Leni Breymeier, SPD-Bundestagsabgeordnete – zitiert nach Margarete Moulin

Ausblick? Ich hoffe nicht …

Gut, man kann jetzt natürlich auch aus „Fehlern“ lernen. Wenn das so weitergeht, erlebe ich den Tag vielleicht noch, an dem Margarete Moulin oder eine ihrer geistig Gleichgesinnten fordert, es müsse geschlechtergetrennte Clubs und Bars geben, weil Frauen (und auch einige Männer) dort sexuell belästigt würden.

Wenn man dieses ernste Thema richtig angehen möchte, sollte man bei den Lösungsvorschlägen auch die Erfahrungen mit vorhergehenden Versuchen, die sicherlich hässlichen Nebeneffekte der Prostitution zurückzudrängen, berücksichtigen. Anderenfalls richtet man mit seinen einseitigen Bemerkungen mehr Schaden an, als dass man den betroffenen Frauen wirklich hilft.

Eine mögliche (bessere) Lösung

Beim Lesen des Artikels musste ich sofort an das Glücksspiel mit all seinen negativen Folgen denken. Hier hat der Staat, bevor er ein Totalverbot verhing, einfach alles monopolisiert. Margarete Moulins Argumente sprechen ebenfalls vielmehr für eine staatliche Monopolisierung der Prostitution als für ein Verbot. Prostitution unter staatlicher Aufsicht mag zwar, wäre es wörtlich gemeint, witzig klingen, würde aber wohl die von Margarete Moulin beschriebenen negativen Folgen zurückdrängen und den Frauen (und Männern) weiterhin die Freiheit lassen und stärken.

Frohe Weihnachten 2019

Hier war es jetzt lange Zeit sehr ruhig, was aber nicht heißt, dass mich die Lust verlassen hat. Es war vielmehr die Zeit, die mir fehlte. Für Weihnachtsgrüße bleibt mir jedenfalls noch Zeit, obwohl ich diese Feiertage wohl auch noch die ein oder andere liegengebliebene Akte anfassen werde.

Ich wünsche allen Lesern, die mich seit nunmehr über einem Jahr begleiten, ein frohes und besinnliches Weihnachtsfest 2019 und einen guten Rutsch ins neue Jahr 2020.

Ganz ohne verwirrende Regelungen verabschiede ich mich aber nicht in die Festtage:

Wer rechts abbiegt, verstößt gegen Zeichen 250. Vermutlich meint das aber: Handfahrzeuge, Reiter, Führer von Pferden sowie Treiber und Führer von Vieh müssen rechts abbiegen, Krafträder und Fahrräder dürfen (nur) nach rechts geschoben werden. Das sind nämlich die Ausnahmen von Zeichen 250.

Juristensprache(4)

Soweit die Beklagte den Begriff der personenbezogenen Daten auf die bereits mitgeteilten Stammdaten begrenzt sehen möchte und meint, eine Verpflichtung zur Beauskunftung über insbesondere elektronisch gespeicherter Vermerke zu mit dem Kläger geführten Telefonaten und sonstigen Gespräche bestehe nicht, ist ein entsprechendes Verständnis mit dem der DS-GVO zugrundeliegenden weit gefassten Datenbegriff nicht in Einklang zu bringen.

OLG Köln Urt. v. 26.7.2019 – 20 U 75/18, BeckRS 2019, 16261, beck-online Rn. 63

Eine Verpflichtung zur Beauskunftung also? Die Erreichung neuer Höhen in der Ausprägung der Substantivitis am Rhein wird auf der anderen Seite der Republik mit Erstaunen zur Kenntnis genommen.

Prozess um Alexander Falk

Alexander Falk, der Erbe des Falk Verlages, muss sich derzeit vor der Schwurgerichtskammer des Landgerichts (LG) Frankfurt am Main unter anderem wegen Anstiftung zum Mord verantworten.

Am ersten Verhandlungstag ließ er sich laut lto.de unter anderem wie folgt ein:

Diesen Auftrag habe ich nicht gegeben. … Einen feigen Anschlag in Auftrag zu geben, widerspricht allem, was mir wichtig ist, meiner Erziehung, meinen Werten, meinem Sportsgeist.

Alexander Falk – zitiert nach lto.de

Ich musste dabei sofort an „Qualityland“ von Marc-Uwe Kling denken. Darin kommt eine Nachrichtenmeldung vor, die über einen Drohnenangriff berichtet. Die Präsidentin des Landes kommentiert den Angriff wie folgt:

Unsere sterbende Präsidentin (noch 38 Tage) verurteilte von ihrem Krankenbett aus den Anschlag scharf. Angriffe mit Drohnen seien unmenschlich, barbarisch und feige.

QualityLand
hinter dem Link ist die gesamte Meldung frei zugänglich

Wir haben nun natürlich nicht den ganzen Wortlaut und damit keinen Kontext der Aussage von Falk. Beschränkt man sich aber auf die wiedergegebene Aussage, mag man leicht angepasst den selben Kommentar verfassen, wie Erik Fliesenleger zur Nachrichtenmeldung:

Und was ist das denn für ein Kindergartenschwachsinn, den Terroristen vorzuwerfen, ihr Angriff sei feige gewesen! Würde es die Sache wirklich besser machen, wenn sie 32 Menschen bei einem „mutigen“ Angriff getötet hätten?

QualityLand – Erik Fliesenleger

Außerdem widerspreche der feige Anschlag seinem Sportsgeist. Ich kann ja verstehen, dass ein Jahr Untersuchungshaft schwierig sind, für jemanden der möglicherweise unschuldig ist, aber wie soll man diese Aussage denn verstehen? Was hätte denn seinem „Sportsgeist“ entsprochen? Ein Duell auf offener Straße?

Spracherkennung

Ich bin sehr froh, an einem Gericht tätig zu sein, das schon über moderne Spracherkennungssoftware verfügt, die auch einigermaßen zuverlässig arbeitet. So kann man Entscheidungen diktieren und gleichzeitig in der Akte blättern. Das wird mit der elektronischen Akte so nicht mehr gehen, weil dann auf dem PC ein anderes Fenster aktiv ist und die Spracherkennung dann nicht mehr parallel in Word funktioniert.

Auch Rechtsanwälte benutzen (sehr wahrscheinlich, wenn sie keinen Schreibdienst haben) dieselbe Spracherkennung. Mir sind überhaupt nur zwei Anbieter weltweit bekannt, die eine Spracherkennung entwickeln. Alle anderen bedienen sich dann dieser Spracherkennung im Background. Manchmal entstehen dadurch Kuriositäten:

Weiterer Vortrag bleibt Ausdruck vorbeugen.

Aus einem Schriftsatz

In Verfahren gegen die Stadt Halle (Saale) hat man es mit der Spracherkennung auch nicht leicht, weil das Wort „Stadthalle“ von der Spracherkennung als das wahrscheinlich Gemeinte erkannt wird.